MiLoG in der Schulbegleitung: was Träger aufzeichnen müssen
Viele Schulbegleitungs-Träger beschäftigen Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte – und genau dafür schreibt das Mindestlohngesetz strenge Aufzeichnungen vor. Ein Überblick ohne Juristendeutsch.
Wen betrifft die Aufzeichnungspflicht?
Nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) spätestens bis zum Ende des siebten Kalendertags danach aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In der Praxis vieler Träger betrifft das einen großen Teil der Begleitkräfte.
Warum Excel und Papier riskant sind
Nachträglich änderbare Listen sind bei einer Prüfung durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) wenig wert – es zählt, dass die Aufzeichnung zeitnah entstand und danach nicht mehr stillschweigend geändert wurde. Eine Zeiterfassung mit automatischer Festschreibung (nach Ablauf der Frist unveränderbar, Änderungen nur dokumentiert) nimmt dieses Risiko raus.
Die Schulbegleitungs-Besonderheiten
- Schulferien: keine Einsätze, aber je nach Vertrag Lohnfortzahlung oder Stundenkonten – die Erfassung muss Ferienzeiten kennen.
- Kurze Einsätze an mehreren Orten: Beginn/Ende je Schule, Fahrzeiten je nach Vertrag als Arbeitszeit.
- Krankheit & Vertretung: Wer vertritt, erfasst an dem Tag anders als geplant – der Dienstplan muss Ist und Soll unterscheiden.
Was eine saubere Lösung können muss
- Erfassung durch die Mitarbeiter selbst (Handy reicht), zeitnah statt am Monatsende
- Automatische Festschreibung nach der 7-Tage-Frist
- Auswertung Soll/Ist je Mitarbeiter, exportierbar fürs Lohnbüro
- Zwei Jahre Aufbewahrung, jederzeit vorzeigbar
Wie Dienstplan, Selbsterfassung durch die Kräfte und die Festschreibung nach sieben Tagen in Lotsana zusammenspielen, steht auf Dienstplan & Zeiterfassung – dort auch, wo die Software an ihre Grenzen kommt.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine praxisnahe Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel Steuerberatung oder Fachanwalt fragen.