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MiLoG in der Schulbegleitung: was Träger aufzeichnen müssen

NR
Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Viele Schulbegleitungs-Träger beschäftigen Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte – und genau dafür schreibt das Mindestlohngesetz strenge Aufzeichnungen vor. Ein Überblick ohne Juristendeutsch.

Wen betrifft die Aufzeichnungspflicht?

Nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) spätestens bis zum Ende des siebten Kalendertags danach aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. In der Praxis vieler Träger betrifft das einen großen Teil der Begleitkräfte.

Warum Excel und Papier riskant sind

Nachträglich änderbare Listen sind bei einer Prüfung durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) wenig wert – es zählt, dass die Aufzeichnung zeitnah entstand und danach nicht mehr stillschweigend geändert wurde. Eine Zeiterfassung mit automatischer Festschreibung (nach Ablauf der Frist unveränderbar, Änderungen nur dokumentiert) nimmt dieses Risiko raus.

Die Schulbegleitungs-Besonderheiten

Was eine saubere Lösung können muss

Wie Dienstplan, Selbsterfassung durch die Kräfte und die Festschreibung nach sieben Tagen in Lotsana zusammenspielen, steht auf Dienstplan & Zeiterfassung – dort auch, wo die Software an ihre Grenzen kommt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine praxisnahe Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Zweifel Steuerberatung oder Fachanwalt fragen.
Der erste Schritt zu vorzeigbaren Aufzeichnungen ist ein sauberes Formular. Unser Leistungsnachweis für die Schulbegleitung hält Datum, Beginn, Ende und Unterschrift fest – als Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Word-Vorlage per E-Mail erhalten – kostenlos.