Was prüft der Kostenträger nach § 128 SGB IX?
§ 128 SGB IX gibt dem Eingliederungshilfeträger als Kostenträger das Recht, Wirtschaftlichkeit und Qualität eines Leistungserbringers zu prüfen — bei Anhaltspunkten auch unangekündigt. Geprüft wird vor allem der Personaleinsatz gegen die Leistungsvereinbarung.
Konsequenzen reichen von Vergütungskürzung (§ 129) bis zur Kündigung der Vereinbarung (§ 130). Wer Stunden, Qualifikationen und Doku sauber führt, hat wenig zu fürchten.
Vertiefung: Die § 128-Prüfung überstehen · Ob eine Prüfung glatt läuft, entscheidet sich lange vorher — bei Doku und Nachweisen. Was dabei auf der Leitungsebene zu klären ist, bündelt das Infopaket für die Leitung auf wenigen Seiten.