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Wer braucht ein erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII)?

§ 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) verlangt erweiterte Führungszeugnisse für alle, die in der Jugendhilfe mit Kindern und Jugendlichen arbeiten — vor Tätigkeitsbeginn und mit regelmäßiger Wiedervorlage.

Der Klassiker in Prüfungen: fehlende oder abgelaufene Zeugnisse. Eine Wiedervorlage-Liste (oder ein Fristen-Cockpit) ist Pflichtwerkzeug jedes Trägers. Zusammen mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) bildet § 72a das Kinderschutz-Fundament, das Jugendämter bei jedem Träger abfragen.

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