Meldepflicht § 47 SGB VIII: Was muss ein Träger wann melden?
Rechtsgrundlage ist § 47 SGB VIII — die Vorschrift hängt direkt an der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: Wer eine erlaubnispflichtige Einrichtung betreibt (Wohngruppe, Heim, Schutzstelle, Kita), meldet an dieselbe Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat. Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht, verlangt aber unverzügliches Handeln — also ohne schuldhaftes Zögern. Dazu kommen laufende Pflichten: Änderungen bei Angaben und Konzeption sind unverzüglich, die Belegungszahlen jährlich anzuzeigen; Aufzeichnungen über den Betrieb sind nach § 47 Abs. 2 zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII: § 8a ist das fachliche Verfahren im Einzelfall — gewichtige Anhaltspunkte, Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft, gegebenenfalls Information des Jugendamts. § 47 ist dagegen eine aufsichtsrechtliche Meldung des Trägers an die Erlaubnisbehörde, wenn in der Einrichtung etwas passiert, das das Wohl der Kinder beeinträchtigen kann. Ein Vorfall kann beide Wege zugleich auslösen — und keiner ersetzt den anderen.
In der Praxis
| Das ist zu melden | Wann |
|---|---|
| Betriebsaufnahme — mit Träger, Standort, Plätzen, Leitung und Betreuungskräften samt Ausbildung | Unverzüglich |
| Besondere Vorkommnisse: Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen | Unverzüglich |
| Änderungen bei den gemeldeten Angaben (z. B. Personal, Leitung) und der Konzeption | Unverzüglich |
| Belegungszahlen | Einmal jährlich |
| Bevorstehende Schließung der Einrichtung | Unverzüglich |
Was genau als besonderes Vorkommnis gilt, konkretisieren die Landesjugendämter in eigenen Arbeitshilfen und Meldebögen — die Fallgruppen (Gewalt, Übergriffe, schwere Unfälle, unerlaubte Abwesenheit, gravierende Personalausfälle) unterscheiden sich regional. Im Zweifel gilt: lieber melden und sachlich beschreiben, was passiert ist und was der Träger unternommen hat. In Prüfungen zählt am Ende die Doku: wann der Vorfall bekannt wurde, wann gemeldet, was daraus abgeleitet wurde.
Verwandte Begriffe
Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII) · Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) · Insoweit erfahrene Fachkraft (ISEF)
Ausführlich: § 8a ambulant — das Kinderschutz-Verfahren, das Prüfungen standhält
Häufige Fragen
Was zählt als besonderes Vorkommnis nach § 47 SGB VIII?
Gilt § 47 SGB VIII auch für ambulante Dienste?
Worin unterscheiden sich § 8a und § 47 SGB VIII?
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind das Gesetz und die Vorgaben deines Landesjugendamts. Primärquelle: § 47 SGB VIII (gesetze-im-internet.de).