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Brauche ich eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII?

Erlaubnispflichtig ist der Betrieb einer Einrichtung: überall dort, wo Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Ambulante Dienste brauchen in der Regel keine Betriebserlaubnis, sondern eine Vereinbarung mit dem Jugendamt. Erteilt wird die Erlaubnis in der Regel vom Landesjugendamt, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.

Die Antwort nach Vorhaben

Du planst …Betriebserlaubnis?
Ambulanten Dienst (SPFH, Schulbegleitung, Erziehungsbeistand, Alltagshilfe)In der Regel nein. Es fehlt die ortsgebundene Einrichtung nach § 45a SGB VIII.
Wohngruppe, Heim, Schutzstelle oder ISE-Setting mit UnterbringungJa, vor Betriebsaufnahme.
Kita oder HortJa, vor Betriebsaufnahme.
Jugendfreizeit- oder Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge, SchullandheimNein, gesetzliche Ausnahme in § 45 Abs. 1.

Rechtsgrundlage ist § 45 SGB VIII in Verbindung mit § 45a SGB VIII, der definiert, was als Einrichtung gilt: eine auf gewisse Dauer angelegte, ortsgebundene Verbindung räumlicher, personeller und sachlicher Mittel, typisch Wohngruppen, Heime, Schutzstellen, Kitas. Für Gründer heißt das an Tag 1: erst die Erlaubnis, dann der Betrieb. Das Verfahren läuft regional unterschiedlich und dauert oft mehrere Monate; seit dem KJSG (2021) sind die Anforderungen noch einmal gestiegen.

Genauso wichtig ist die Abgrenzung: Ambulante Dienste arbeiten aufsuchend, ohne ortsgebundene Betreuungs-Infrastruktur. Ihre Eintrittskarte ist nicht § 45, sondern die Vereinbarung mit dem Jugendamt.

Was im Antrag verlangt wird

Der Antrag läuft über das Landesjugendamt und umfasst die Konzeption, inklusive Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren, dazu Nachweise zur Zuverlässigkeit, zur wirtschaftlichen und personellen Ausstattung, zu geprüften Ausbildungsnachweisen und erweiterten Führungszeugnissen. Nach der Erteilung gelten Meldepflichten nach § 47 SGB VIII, etwa für besondere Vorkommnisse und Personalwechsel.

Verwandte Begriffe

Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII) · Erweitertes Führungszeugnis (§ 72a SGB VIII) · Leistungs- und Vergütungsvereinbarung
Ausführlich: Jugendhilfe-Träger gründen: Voraussetzungen, Vereinbarung, erste Fälle

Du gründest gerade, mit oder ohne Betriebserlaubnis? Für ambulante Jugendhilfe führt der Weg meist nicht über das Landesjugendamt, sondern über eine Vereinbarung mit dem Jugendamt. Wie dieser Weg komplett aussieht, Schritt für Schritt: Jugendhilfe-Träger gründen: der realistische Fahrplan.

Häufige Fragen

Brauchen ambulante Dienste eine Betriebserlaubnis?
In der Regel nein. Erlaubnispflichtig ist der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII: ortsgebunden, mit Betreuung oder Unterkunft. Ambulante Dienste wie SPFH oder Schulbegleitung brauchen stattdessen Vereinbarungen mit dem Jugendamt. Im Zweifel früh beim Landesjugendamt nachfragen und die Auskunft schriftlich ablegen.
Wer erteilt die Betriebserlaubnis und was wird geprüft?
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe, meist Landesjugendamt genannt. Erteilt wird die Erlaubnis, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist: Zuverlässigkeit des Trägers, räumliche, fachliche, wirtschaftliche und personelle Voraussetzungen, gesundheitliche Vorsorge, ein Konzept zum Schutz vor Gewalt sowie Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren.
Was gilt nach Erteilung der Betriebserlaubnis?
Die Pflichten laufen weiter: Meldepflichten nach § 47 SGB VIII (besondere Vorkommnisse, Änderungen bei Personal und Konzeption), Prüfungen durch die Behörde, und bei Mängeln Auflagen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis.

Stand: 2026-08 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und dein Landesjugendamt. Primärquellen: § 45 und § 45a SGB VIII (gesetze-im-internet.de).