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Was ist § 35a SGB VIII? Eingliederungshilfe vom Jugendamt

§ 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, z. B. Autismus-Spektrum oder ADHS. Zuständig ist das Jugendamt.

Praktisch wichtig bei Schulbegleitung: seelische Behinderung → Jugendamt (§ 35a), geistige/körperliche → Eingliederungshilfeträger (§ 112 SGB IX). Zwei Ämter, zwei Verfahren. Genau diese Trennung soll mit der SGB-VIII-Reform (inklusive Lösung) zum 1. Januar 2028 fallen.

Vertiefung: Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder · Was bei § 35a-Fällen an Doku und Abrechnung auf Trägerseite zusammenkommt, zeigt dir das Infopaket für die Leitung.