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SGB-VIII-Reform (KJSG): Was soll sich 2028 ändern?

SGB-VIII-Reform bezeichnet den schrittweisen Umbau der Kinder- und Jugendhilfe zur „inklusiven Lösung": Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG, 2021) wurde festgelegt, dass das Jugendamt ab dem 1. Januar 2028 für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig werden soll — sofern ein Bundesgesetz die Details rechtzeitig regelt.

Rechtsgrundlage ist das KJSG vom 3. Juni 2021 (in Kraft seit 10. Juni 2021), das das SGB VIII in drei Stufen umbaut: 2021 kamen unter anderem besserer Kinderschutz und schärfere Anforderungen an die Betriebserlaubnis, seit dem 1. Januar 2024 haben junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien Anspruch auf einen Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII), und ab dem 1. Januar 2028 soll die Gesamtzuständigkeit des Jugendamts folgen. Bedingung für diese letzte Stufe: Ein Bundesgesetz mit den Details muss bis zum 1. Januar 2027 verkündet sein.

Betroffen sind Träger der Kinder- und Jugendhilfe ebenso wie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, denn die heutige Trennung — seelische Behinderung beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII), geistige und körperliche bei der Eingliederungshilfe — fällt. Aktueller Stand (Juli 2026): Es liegt ein Referentenentwurf vom März 2026 vor (1. Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz) — nicht beschlossen, mit massiver Verbändekritik. 2026 ist das Entscheidungsjahr.

In der Praxis: was sich für Träger ändert

WannWas
Juni 2021KJSG in Kraft: Kinderschutz, Beteiligung, Grundsatzentscheidung für die inklusive Lösung.
1. Januar 2024Verfahrenslotse (§ 10b SGB VIII) bei den Jugendämtern.
März 2026Referentenentwurf: Gesamtzuständigkeit, Pooling, ICF-CY — nicht beschlossen.
1. Januar 2027Stichtag: Bis dahin muss das Bundesgesetz zur Gesamtzuständigkeit verkündet sein.
1. Januar 2028Geplanter Start der Gesamtzuständigkeit des Jugendamts.

Konkret heißt das: Eingliederungshilfe-Fälle von Kindern und Jugendlichen wandern perspektivisch zum Jugendamt (neuer Vertragspartner, Kostenträgerwechsel in laufenden Fällen), Schulbegleitung soll poolfähig werden, und die Bedarfsermittlung orientiert sich an der ICF-CY. Vorbereitet sein lohnt sich — ICF-orientierte Doku, saubere Fallhistorien —, große Umbauten allein wegen eines Entwurfs nicht.

Verwandte Begriffe

Pooling (Schulbegleitung) · ICF und ICF-CY · § 35a SGB VIII
Ausführlich: Reform-Radar — was auf Träger zukommt (wird bei neuen Entwicklungen aktualisiert) und die Betriebsanleitung zur Reform für ambulante Träger

Wenn die Reform bei euch auf die Tagesordnung soll: Für die nächste Vorstands- oder Gremiensitzung gibt es die Beschlussvorlage IKJHG als Word-Datei per E-Mail — eine Seite mit Lage, Optionen und Empfehlung, kostenlos.

Häufige Fragen

Was ändert sich durch die SGB-VIII-Reform für Träger?
Nach aktuellem Stand vier Dinge: Das Jugendamt soll ab 2028 für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig sein (Kostenträgerwechsel für laufende Eingliederungshilfe-Fälle), Schulbegleitung soll in Pool-Modellen organisiert werden, die Bedarfsermittlung orientiert sich an der ICF-CY, und Verfahrenslotsen werden ausgebaut.
Kommt die inklusive Lösung 2028 sicher?
Nein. Das KJSG knüpft die Gesamtzuständigkeit daran, dass ein Bundesgesetz mit den Details bis zum 1. Januar 2027 verkündet ist. Stand Juli 2026 gibt es dafür erst einen Referentenentwurf (März 2026) mit massiver Verbändekritik — Inhalte und Zeitplan können sich noch ändern.
Was können Träger jetzt sinnvoll vorbereiten?
ICF-orientiert dokumentieren, jede Fallakte mit sauberer Historie führen (Bewilligungen, Ziele, Rechtsgrundlagen), damit ein Kostenträgerwechsel kein Wissen kostet — und Schulbegleitungs-Konzepte pool-fähig denken. Große Umbauten allein wegen eines Entwurfs wären verfrüht.

Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung; das Gesetzgebungsverfahren läuft, diese Seite wird bei neuen Entwicklungen aktualisiert. Primärquellen: KJSG (BGBl. 2021 I S. 1444), § 10b SGB VIII (gesetze-im-internet.de).