Wer zahlt Schulbegleitung? Die Zuständigkeit in allen 16 Bundesländern
Die meistgestellte Frage rund um Schulbegleitung: von Eltern wie von Trägern: Welches Amt ist eigentlich zuständig? Die Antwort hat zwei Ebenen: eine bundesweite Logik und 16 verschiedene Behörden-Landschaften.
Die Bundeslogik (gilt überall)
| Art der Beeinträchtigung | Rechtsgrundlage | Zuständig |
|---|---|---|
| (Drohende) seelische Behinderung (z. B. Autismus-Spektrum, ADHS, emotionale Störungen) | § 35a SGB VIII | örtliches Jugendamt: in allen Bundesländern gleich |
| Geistige oder körperliche Behinderung | § 112 SGB IX (Teilhabe an Bildung) | Träger der Eingliederungshilfe: und WER das ist, regelt jedes Land anders (Tabelle unten) |
Bei Mehrfachdiagnosen gilt: Das zuerst angegangene Amt muss den Antrag nach § 14 SGB IX binnen zwei Wochen weiterleiten oder selbst entscheiden: Familien dürfen nicht zwischen Ämtern hin- und hergeschickt werden.
Der EGH-Träger je Bundesland (geistige/körperliche Behinderung)
| Bundesland | Zuständige Behörde | Besonderheit |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Stadt- oder Landkreis (Sozial-/Eingliederungshilfeamt) | – |
| Bayern | Bezirk (überörtlich: die 7 Bezirke sind alleinige EGH-Träger) | – |
| Berlin | Teilhabefachdienst des Jugendamts im Bezirk | Berlin bündelt die EGH für ALLE Minderjährigen beim Jugendamt; daneben Schulhelfer-Pool über die Schulverwaltung |
| Brandenburg | Landkreis/kreisfreie Stadt (Sozialamt) | – |
| Bremen | Amt für Soziale Dienste (Bremen) bzw. Sozialamt Bremerhaven | Schulassistenz organisatorisch eng mit dem Bildungsressort verzahnt; Aufteilung im Einzelfall klären |
| Hamburg | Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) | Antrag läuft über die Schulbehörde; EGH Minderjährige zentral beim Bezirksamt Wandsbek |
| Hessen | Landkreis/kreisfreie Stadt („Teilhabeassistenz") | LWV Hessen erst nach Schulende zuständig |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landkreis/kreisfreie Stadt (Sozialamt) | – |
| Niedersachsen | örtliches Sozialamt (herangezogene Kommune) | formal ist das Land Träger; praktisch bewilligen Kreise/Städte/Region Hannover |
| Nordrhein-Westfalen | Kreis/kreisfreie Stadt (Sozialamt) | LVR/LWL sind für Schulbegleitung Minderjähriger NICHT zuständig (v. a. Erwachsene) |
| Rheinland-Pfalz | Landkreis/kreisfreie Stadt | Land/LSJV erst für Erwachsene |
| Saarland | Landesamt für Soziales (LAS): landesweit zentral | eigenes Antragsformular; Pool-Modell (1 Kraft für bis zu 3 Kinder) verbreitet |
| Sachsen | Landkreis/kreisfreie Stadt | KSV Sachsen erst für bestimmte Leistungen ab 18 |
| Sachsen-Anhalt | Sozialagentur Sachsen-Anhalt | Bearbeitung bürgernah über das örtliche Sozialamt |
| Schleswig-Holstein | Kreis/kreisfreie Stadt (Eingliederungshilfe) | – |
| Thüringen | Landkreis/kreisfreie Stadt (Sozialamt) | – |
Was das praktisch bedeutet
Für Eltern: Stellt den Antrag beim Amt, das nach der Diagnose passt: und lasst euch nicht abwimmeln: Weiterleiten ist Pflicht des Amts, nicht eure. Für Träger: Ihr braucht im Zweifel Vereinbarungen mit beiden Kostenträgern eurer Region, denn eure Kinder verteilen sich auf beide Welten. Wie das geht, steht im Schulbegleitdienst-Leitfaden.
Und der Blick nach vorn: Die geplante SGB-VIII-Reform will diese Zweiteilung beenden: ab 2028 soll das Jugendamt für alle Kinder zuständig sein. Den Stand verfolgen wir im Reform-Radar.
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Stand: 7. Juli 2026. Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Zuletzt geprüft: Juli 2026. Kommunale Organisation kann abweichen; verbindlich ist die Auskunft des jeweiligen Amts. Mit der geplanten SGB-VIII-Reform soll ab 2028 das Jugendamt für alle Kinder zuständig werden.