Was ist ein AVV und wann brauchen Träger einen?
Der AVV (Art. 28 DSGVO) regelt, dass ein Dienstleister personenbezogene Daten nur nach Weisung verarbeitet. Träger brauchen ihn mit jedem IT-Anbieter, der Klientendaten verarbeitet — auch mit dem Softwareanbieter.
Bei Sozialdaten gehören dazu: Hosting-Standort, Subunternehmer-Liste und technische Schutzmaßnahmen (TOMs). Kein AVV = kein rechtmäßiger Einsatz. In kirchlicher Trägerschaft gilt statt der DSGVO das KDG bzw. DSG-EKD — der Vertrag heißt dort § 29 KDG bzw. § 30 DSG-EKD und verlangt teils anderes.
Vertiefung: DSGVO für Träger · Wenn gerade neue Software oder ein neuer Dienstleister ansteht: Das kostenlose DSFA-Muster zum Anpassen nimmt dir das leere Blatt ab — als Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung.