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Was ist ein AVV und wann brauchen Träger einen?

Der AVV (Art. 28 DSGVO) regelt, dass ein Dienstleister personenbezogene Daten nur nach Weisung verarbeitet. Träger brauchen ihn mit jedem IT-Anbieter, der Klientendaten verarbeitet — auch mit dem Softwareanbieter.

Bei Sozialdaten gehören dazu: Hosting-Standort, Subunternehmer-Liste und technische Schutzmaßnahmen (TOMs). Kein AVV = kein rechtmäßiger Einsatz. In kirchlicher Trägerschaft gilt statt der DSGVO das KDG bzw. DSG-EKD — der Vertrag heißt dort § 29 KDG bzw. § 30 DSG-EKD und verlangt teils anderes.

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