Was ist Sozialdatenschutz und was gilt für freie Träger?
Rechtsgrundlage ist ein Zwei-Schichten-Modell: § 35 SGB I gibt jedem einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden — und stellt in Absatz 2 klar, dass die SGB-Vorschriften die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend regeln, soweit nicht die DSGVO unmittelbar gilt. Die DSGVO bleibt also der Rahmen, die §§ 67 ff. SGB X sind die bereichsspezifische Verschärfung (lex specialis): Sie definieren die Begriffe, verlangen für jede Übermittlung eine eigene Befugnis (§§ 68 bis 77 SGB X) und binden auch Dritte, denen Sozialdaten übermittelt wurden, an den ursprünglichen Zweck (§ 78 SGB X). In der Sozialen Arbeit heißt das: „Die DSGVO erlaubt es doch" reicht als Antwort nie — die Frage ist immer, ob das SGB die konkrete Verarbeitung trägt.
Unmittelbar verpflichtet sind die in § 35 SGB I genannten Stellen — Jugendämter, Träger der Eingliederungshilfe, Pflege- und Krankenkassen, also deine Kostenträger. Freie Träger stehen nicht in dieser Liste; für sie gilt direkt die DSGVO. Der Sozialdatenschutz erreicht dein Team trotzdem auf drei Wegen: über die Zweckbindung, sobald dir ein Amt Sozialdaten übermittelt (§ 78 SGB X), über § 61 Abs. 3 SGB VIII, wonach bei Leistungen freier Träger der Jugendhilfe ein entsprechender Datenschutz sicherzustellen ist — deshalb steht das Thema in vielen Leistungs- und 8a-Vereinbarungen —, und über die Schweigepflicht des § 203 StGB: Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (Abs. 1 Nr. 6), Berufspsychologen (Nr. 2) und Berater in anerkannten Beratungsstellen (Nr. 4) machen sich strafbar, wenn sie ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren — bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Mitwirkende wie IT-Dienstleister dürfen seit 2017 einbezogen werden, müssen aber zur Geheimhaltung verpflichtet werden (Abs. 3 und 4).
In der Praxis
| Ebene | Kern | Heißt für deinen Träger |
|---|---|---|
| DSGVO | Allgemeiner Rahmen: Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, TOMs | Gilt für dich direkt — Verarbeitungsverzeichnis, Löschkonzept, ggf. DSFA |
| § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X | Sozialgeheimnis, enge Übermittlungsbefugnisse, Zweckbindung | Bindet deine Kostenträger — und dich über § 78 SGB X, sobald Daten bei dir ankommen |
| § 203 StGB | Strafbewehrte Schweigepflicht einzelner Berufsgruppen | Klären, wer im Team erfasst ist; Dienstleister schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten |
| Vereinbarungen | Datenschutzklauseln in Leistungs-, Rahmen- und 8a-Vereinbarungen | Vertraglich zugesicherter Standard — wird in Prüfungen konkret abgefragt |
Im Alltag entscheidet sich Sozialdatenschutz an unspektakulären Stellen: Welche Fachkraft sieht welchen Fall, was steht im Entwicklungsbericht ans Amt (nur das Erforderliche), was geht per Mail raus und was nicht, und wer beim Softwareanbieter technisch Zugriff hätte. Genau dafür brauchst du neben dem AVV eine saubere Rollen- und Rechtevergabe — und für besonders sensible Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
Verwandte Begriffe
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) · GoBD · Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII)
Ausführlich: Datenschutz-Folgenabschätzung in der Sozialen Arbeit — wann sie Pflicht ist und wie du sie schreibst
Häufige Fragen
Gilt der Sozialdatenschutz auch für freie Träger?
Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und Sozialdatenschutz?
Wer im Team unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB?
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind Gesetz und deine Vereinbarungen. Primärquellen: § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X, § 203 StGB (gesetze-im-internet.de).