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Was ist Sozialdatenschutz und was gilt für freie Träger?

Sozialdatenschutz bezeichnet die besonderen Datenschutzregeln des Sozialgesetzbuchs — vor allem das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und die §§ 67 bis 85a SGB X —, die für die Verarbeitung von Sozialdaten zusätzlich zur DSGVO gelten. Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X).

Rechtsgrundlage ist ein Zwei-Schichten-Modell: § 35 SGB I gibt jedem einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden — und stellt in Absatz 2 klar, dass die SGB-Vorschriften die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend regeln, soweit nicht die DSGVO unmittelbar gilt. Die DSGVO bleibt also der Rahmen, die §§ 67 ff. SGB X sind die bereichsspezifische Verschärfung (lex specialis): Sie definieren die Begriffe, verlangen für jede Übermittlung eine eigene Befugnis (§§ 68 bis 77 SGB X) und binden auch Dritte, denen Sozialdaten übermittelt wurden, an den ursprünglichen Zweck (§ 78 SGB X). In der Sozialen Arbeit heißt das: „Die DSGVO erlaubt es doch" reicht als Antwort nie — die Frage ist immer, ob das SGB die konkrete Verarbeitung trägt.

Unmittelbar verpflichtet sind die in § 35 SGB I genannten Stellen — Jugendämter, Träger der Eingliederungshilfe, Pflege- und Krankenkassen, also deine Kostenträger. Freie Träger stehen nicht in dieser Liste; für sie gilt direkt die DSGVO. Der Sozialdatenschutz erreicht dein Team trotzdem auf drei Wegen: über die Zweckbindung, sobald dir ein Amt Sozialdaten übermittelt (§ 78 SGB X), über § 61 Abs. 3 SGB VIII, wonach bei Leistungen freier Träger der Jugendhilfe ein entsprechender Datenschutz sicherzustellen ist — deshalb steht das Thema in vielen Leistungs- und 8a-Vereinbarungen —, und über die Schweigepflicht des § 203 StGB: Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (Abs. 1 Nr. 6), Berufspsychologen (Nr. 2) und Berater in anerkannten Beratungsstellen (Nr. 4) machen sich strafbar, wenn sie ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren — bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Mitwirkende wie IT-Dienstleister dürfen seit 2017 einbezogen werden, müssen aber zur Geheimhaltung verpflichtet werden (Abs. 3 und 4).

In der Praxis

EbeneKernHeißt für deinen Träger
DSGVOAllgemeiner Rahmen: Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, TOMsGilt für dich direkt — Verarbeitungsverzeichnis, Löschkonzept, ggf. DSFA
§ 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB XSozialgeheimnis, enge Übermittlungsbefugnisse, ZweckbindungBindet deine Kostenträger — und dich über § 78 SGB X, sobald Daten bei dir ankommen
§ 203 StGBStrafbewehrte Schweigepflicht einzelner BerufsgruppenKlären, wer im Team erfasst ist; Dienstleister schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten
VereinbarungenDatenschutzklauseln in Leistungs-, Rahmen- und 8a-VereinbarungenVertraglich zugesicherter Standard — wird in Prüfungen konkret abgefragt

Im Alltag entscheidet sich Sozialdatenschutz an unspektakulären Stellen: Welche Fachkraft sieht welchen Fall, was steht im Entwicklungsbericht ans Amt (nur das Erforderliche), was geht per Mail raus und was nicht, und wer beim Softwareanbieter technisch Zugriff hätte. Genau dafür brauchst du neben dem AVV eine saubere Rollen- und Rechtevergabe — und für besonders sensible Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Verwandte Begriffe

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) · GoBD · Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII)
Ausführlich: Datenschutz-Folgenabschätzung in der Sozialen Arbeit — wann sie Pflicht ist und wie du sie schreibst

Wenn du das Thema jetzt sauber aufsetzen willst: Der Ratgeber DSFA in der Sozialen Arbeit führt dich Schritt für Schritt durchs Verfahren, ein DSFA-Muster zum Anpassen hilft gegen das leere Blatt — und im Infopaket für die Leitung ist das Wichtigste fürs Team gebündelt.

Häufige Fragen

Gilt der Sozialdatenschutz auch für freie Träger?
Nicht unmittelbar — freie Träger sind keine in § 35 SGB I genannte Stelle, für sie gilt direkt die DSGVO. Der Sozialdatenschutz erreicht sie trotzdem: über die Zweckbindung übermittelter Sozialdaten (§ 78 SGB X), über § 61 Abs. 3 SGB VIII in der Jugendhilfe und über Datenschutzklauseln in Leistungs- und Rahmenvereinbarungen. Dazu kommt die strafbewehrte Schweigepflicht des § 203 StGB für viele Fachkräfte.
Was ist der Unterschied zwischen DSGVO und Sozialdatenschutz?
Die DSGVO ist der allgemeine Rahmen, das SGB die bereichsspezifische Konkretisierung (lex specialis): Nach § 35 Abs. 2 SGB I regeln die SGB-Vorschriften die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die DSGVO unmittelbar gilt. Praktisch heißt das: strengere Übermittlungsregeln (§§ 68 ff. SGB X), enge Zweckbindung und ein besonders geschützter Vertrauensbereich, etwa in der Beratung.
Wer im Team unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB?
Unter anderem staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB), Berufspsychologen mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung (Nr. 2) und Berater in behördlich anerkannten Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugend- oder Suchtberatungsstellen (Nr. 4). Unbefugtes Offenbaren kostet bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Mitwirkende wie IT-Dienstleister dürfen einbezogen werden, müssen aber zur Geheimhaltung verpflichtet werden (Abs. 3 und 4).

Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind Gesetz und deine Vereinbarungen. Primärquellen: § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X, § 203 StGB (gesetze-im-internet.de).