Was ist das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX)?
Rechtsgrundlage: Antrag, Anspruch, Zielvereinbarung
Geregelt ist das Persönliche Budget in § 29 SGB IX. Es ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Form der Leistung: Statt dass der Leistungsträger eine Sachleistung über einen Dienst organisiert, erhält die leistungsberechtigte Person das Geld — in der Regel als monatliche Geldleistung — und organisiert ihre Unterstützung selbst. Auf diese Ausführungsform besteht auf Antrag ein Rechtsanspruch; sie kann auch trägerübergreifend als Komplexleistung mehrerer Leistungsträger erbracht werden (etwa Eingliederungshilfe und Pflegekasse zusammen).
Budgetfähig sind Leistungen zur Teilhabe sowie bestimmte alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Krankenkassen, Pflegekassen, Unfallversicherung und Sozialhilfe (§ 29 Abs. 1 SGB IX). Grundlage jedes Budgets ist eine Zielvereinbarung zwischen Person und Leistungsträger: Sie hält Förder- und Leistungsziele, den Nachweis der Bedarfsdeckung, die Qualitätssicherung und die Höhe der Teilbudgets fest (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf und soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 SGB IX).
In der Praxis
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| 1. Antrag | formlos beim zuständigen Leistungsträger, z. B. dem Träger der Eingliederungshilfe; eine Begründung ist nicht erforderlich |
| 2. Bedarfsermittlung | läuft über die regulären Verfahren — in der Eingliederungshilfe das Gesamtplanverfahren, bei mehreren Reha-Trägern koordiniert der Teilhabeplan |
| 3. Zielvereinbarung | schriftlich; regelt Ziele, Nachweis der Bedarfsdeckung, Qualitätssicherung und Budgethöhe |
| 4. Bescheid und Auszahlung | Bewilligung per Verwaltungsakt, Auszahlung in der Regel monatlich |
| 5. Verwendung und Nachweis | die Person kauft Unterstützung ein — bei Diensten, Einzelpersonen oder im Arbeitgebermodell — und weist die Verwendung im vereinbarten Rahmen nach |
Für die Person bedeutet das Budget mehr Wahlfreiheit, aber auch mehr Verantwortung: Sie schließt selbst Verträge, prüft Rechnungen und wird im Arbeitgebermodell Arbeitgeberin ihrer Assistenzkräfte — Budgetassistenz kann dabei unterstützen. Für Dienste ändert sich die Rolle: Sie sind dann nicht mehr Vertragspartner des Leistungsträgers, sondern der budgetnehmenden Person, die ihre Leistung direkt bezahlt.
Verwandte Begriffe
Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) · Gesamtplan (§ 121 SGB IX) · Leistungserbringer vs. Leistungsträger
Häufige Fragen
Wer kann ein Persönliches Budget beantragen?
Jede leistungsberechtigte Person mit Anspruch auf Teilhabeleistungen — unabhängig von Art und Schwere der Behinderung. Seit 2008 besteht ein Rechtsanspruch; der Antrag genügt, eine besondere Begründung ist nicht nötig.
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Das Budget soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten (§ 29 Abs. 2 SGB IX) — je nach Umfang der Leistungen von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro im Monat.
Muss die Verwendung nachgewiesen werden?
Ja, in dem Rahmen, den die Zielvereinbarung festlegt: Sie regelt neben den Zielen auch den Nachweis der Bedarfsdeckung und die Qualitätssicherung (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Wie detailliert, wird individuell vereinbart.
Kann das Persönliche Budget wieder beendet werden?
Ja. Die Zielvereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, und zum nächsten Bewilligungszeitraum ist der Wechsel zurück zur Sachleistung möglich — das Budget ist eine Wahl, keine Einbahnstraße.
Stand: 2026-07 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. · Primärquelle: § 29 SGB IX (gesetze-im-internet.de)