Was ist der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) und das Teilhabeplanverfahren?
Merkhilfe: Hilfeplan = Jugendamt, Gesamtplan = Eingliederungshilfe, Teilhabeplan = trägerübergreifend. Wie die Eingliederungshilfe zu ihrem Plan kommt, erklärt das Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) — sind mehrere Reha-Träger beteiligt, tritt der Teilhabeplan daneben.
Teilhabeplanverfahren (§§ 19–23 SGB IX)
Das Teilhabeplanverfahren ist der Weg zum Teilhabeplan. Es ist durchzuführen, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind (§ 19 Abs. 1 SGB IX) — und auf Wunsch der Leistungsberechtigten auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Verantwortlich ist der leistende Rehabilitationsträger: Er erstellt den Teilhabeplan innerhalb der Frist, die für die Entscheidung über den Antrag gilt, und sorgt dafür, dass alle beteiligten Träger in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten auf einen koordinierten Plan hinarbeiten. Dokumentiert werden dabei unter anderem der ermittelte Rehabilitationsbedarf, die eingesetzten Instrumente, erreichbare Teilhabeziele und die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts.
Zur gemeinsamen Beratung kann der verantwortliche Träger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eine Teilhabeplankonferenz einberufen (§ 20 SGB IX). Vorschlagen können sie die Leistungsberechtigten selbst, beteiligte Reha-Träger und die Jobcenter; abgewichen werden darf von einem Vorschlag nur aus den im Gesetz genannten Gründen — etwa weil sich der Sachverhalt schriftlich ermitteln lässt oder der Aufwand zur beantragten Leistung außer Verhältnis steht. Die Leistungsberechtigten sind über die Gründe zu informieren und können zur Konferenz Bevollmächtigte und Vertrauenspersonen mitbringen.
Wichtig für die Eingliederungshilfe: Ist der EGH-Träger der leistende Reha-Träger, laufen Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren nicht doppelt, sondern verzahnt — das Gesamtplanverfahren ist dann Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens (§ 21 SGB IX), und der Gesamtplan bleibt das Dokument der Eingliederungshilfe. Die §§ 22–23 SGB IX regeln daneben die Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen (etwa Pflegekasse, Integrationsamt, Betreuungsbehörde) und die datenschutzrechtliche Verantwortung des durchführenden Trägers.
| Norm | Regelt |
|---|---|
| § 19 SGB IX | Teilhabeplan: wann er zu erstellen ist, Verantwortung des leistenden Reha-Trägers, Inhalte |
| § 20 SGB IX | Teilhabeplankonferenz: Vorschlagsrecht, Zustimmung, zulässige Gründe für ein Absehen |
| § 21 SGB IX | Verzahnung mit Gesamtplanverfahren (EGH) und Hilfeplan (Jugendhilfe) |
| §§ 22–23 SGB IX | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen · verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz |
Verwandte Begriffe
Gesamtplan (§ 121 SGB IX) · Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) · Hilfeplan (§ 36 SGB VIII)
Häufige Fragen
Wann muss ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden?
Was ist der Unterschied zwischen Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren?
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung · Primärquelle: § 19 SGB IX (gesetze-im-internet.de)