Was ist der Gesamtplan (§ 121 SGB IX)? Das Dokument der Eingliederungshilfe
Der Gesamtplan (§ 121 SGB IX) ist das Pendant zum Hilfeplan in der Eingliederungshilfe: Der EGH-Träger ermittelt den Bedarf ICF-orientiert und legt Ziele und Leistungen fest. Für Leistungserbringer ist er der verbindliche Arbeitsauftrag.
„Gesamtplan" und „Gesamtplanverfahren" sind nicht dasselbe: Diese Seite erklärt das Dokument. Das Verfahren dahinter erklärt der Begriff Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) — den Bedarf ermittelt der Träger dabei ICF-orientiert mit dem Bedarfsermittlungsinstrument seines Landes (§ 118 SGB IX). Sind neben der Eingliederungshilfe weitere Reha-Träger beteiligt, koordiniert zusätzlich der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) trägerübergreifend.
Deine Dokumentation sollte auf die Gesamtplanziele einzahlen — daran wird beim Fortschreibungsgespräch und in Prüfungen gemessen, ob die Leistung wirkt.
Vertiefung: Wirkung belegen nach BTHG · Wie ein Dienst Gesamtplanziele im Alltag sauber abbildet, ist am Ende eine Leitungsentscheidung — im Infopaket für die Leitung ist das Wichtigste dazu auf wenigen Seiten gebündelt.