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Was ist der Gesamtplan (§ 121 SGB IX)? Das Dokument der Eingliederungshilfe

Der Gesamtplan (§ 121 SGB IX) ist das Pendant zum Hilfeplan in der Eingliederungshilfe: Der EGH-Träger ermittelt den Bedarf ICF-orientiert und legt Ziele und Leistungen fest. Für Leistungserbringer ist er der verbindliche Arbeitsauftrag.

„Gesamtplan" und „Gesamtplanverfahren" sind nicht dasselbe: Diese Seite erklärt das Dokument. Das Verfahren dahinter erklärt der Begriff Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX). Den Bedarf ermittelt der Träger dabei ICF-orientiert mit dem Bedarfsermittlungsinstrument seines Landes (§ 118 SGB IX). Sind neben der Eingliederungshilfe weitere Reha-Träger beteiligt, koordiniert zusätzlich der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) trägerübergreifend.

Deine Dokumentation sollte auf die Gesamtplanziele einzahlen. Daran wird beim Fortschreibungsgespräch und in Prüfungen gemessen, ob die Leistung wirkt.

Vertiefung: Wirkung belegen nach BTHG · Wie ein Dienst Gesamtplanziele im Alltag sauber abbildet, ist am Ende eine Leitungsentscheidung. Im Infopaket für die Leitung ist das Wichtigste dazu auf wenigen Seiten gebündelt.

Passend dazu auf lotsana.de: Software für die Eingliederungshilfe · Klientenverwaltung