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Was ist Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)?

Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson verhindert ist — auch stundenweise, auch durch einen Betreuungsdienst. Seit Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege (3.539 Euro, ab Pflegegrad 2), flexibel einsetzbar.

Für Familienentlastende Dienste ist sie neben dem Entlastungsbetrag der größte Topf für stundenweise Betreuung. Damit Familien nicht in Vorleistung gehen, hat sich auch hier die Direktabrechnung mit der Pflegekasse per Abtretung etabliert.

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