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Assistenzdienst in der Eingliederungshilfe gründen: der Weg zur Vereinbarung nach § 123 SGB IX

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Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Der ambulante Teil der Eingliederungshilfe wächst schneller als fast jeder andere Sozialmarkt. Und trotzdem findest du zum Gründen fast nichts außer Gesetzestexten. Hier ist der Weg, verständlich erklärt.

Kurz vorweg: Assistenzdienst heißt, du unterstützt Menschen mit Behinderung im Alltag. Beim Wohnen, bei Ämtern, bei Freizeit und sozialen Kontakten. Bezahlt wird das vom Träger der Eingliederungshilfe, und der schließt Verträge nur mit Diensten, die ihm zeigen können, dass sie es ernst meinen. Genau darum geht es hier.

Stand: Juli 2026. Praxiswissen, keine Rechtsberatung. Die Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland und Träger. Maßgeblich ist, was dein Eingliederungshilfeträger sagt.

Der Markt in zwei Zahlen

Die Ausgaben für Assistenzleistungen außerhalb besonderer Wohnformen lagen 2024 bei rund 4,7 Milliarden Euro. Das ist ein Plus von 22,6 Prozent in einem einzigen Jahr. Der Trend dahinter: Seit dem BTHG gilt ambulant vor stationär, Menschen mit Behinderung leben in der eigenen Wohnung statt im Heim und brauchen dafür Assistenz.

Das Wachstum findet genau dort statt, wo du gründen willst. Der Engpass ist wie überall im Sozialbereich nicht die Nachfrage, sondern Personal und verlässliche Anbieter.

Wer dein Vertragspartner ist

Dein Kunde ist nicht der Mensch mit Behinderung, sondern der Träger der Eingliederungshilfe. Wer das konkret ist, regelt jedes Bundesland selbst: mal der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, mal ein überörtlicher Träger. In NRW sind es je nach Leistung die Landschaftsverbände LVR und LWL, in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise.

Erster Schritt also, noch vor jeder Gründung: rausfinden, wer für deine Region und deine geplante Leistung zuständig ist. Ein Anruf genügt, die Frage ist Standard.

Die Eintrittskarte: Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 123 ff. SGB IX

Ohne diese schriftliche Vereinbarung bewilligt der Träger keine Fälle über deinen Dienst. Punkt. Sie regelt:

Dazu gehören zwei Pflichten, die du kennen musst, bevor du unterschreibst: Du verpflichtest dich, Leistungsberechtigte im Rahmen deines Angebots aufzunehmen (kein Rosinenpicken), und der Träger darf deine Wirtschaftlichkeit und Qualität prüfen (§ 128 SGB IX), auch unangekündigt. Deine Arbeit richtet sich außerdem nach dem Gesamtplan des Klienten (§ 121 SGB IX). Was da an Zielen drinsteht, ist dein Arbeitsauftrag.

Den Rahmen für all das setzen Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX. Dort stehen Musterstrukturen, Leistungstypen und oft auch Kalkulationsschemata. Bevor du dein Konzept schreibst: Landesrahmenvertrag deines Bundeslands besorgen und lesen. Das ist die Sprache, in der dein Träger denkt.

Qualifizierte und kompensatorische Assistenz: der Unterschied, der über dein Personal entscheidet

Das Gesetz (§ 78 SGB IX) teilt Assistenz in zwei Stufen, und diese Teilung zieht sich durch Konzept, Personal und Vergütung:

Kompensatorische AssistenzQualifizierte Assistenz
Was ist dasÜbernahme von Handlungen: begleiten, einkaufen, Haushalt, FahrdiensteAnleitung und Befähigung: üben, motivieren, Selbstständigkeit aufbauen
Wer darf dasGeeignete Kräfte, auch ohne FachausbildungFachkräfte (z. B. Heilerziehungspflege, Soziale Arbeit, Erzieher)
Vergütungniedrigerer Satzhöherer Satz

Für dich als Gründer ist das eine gute Nachricht: Du brauchst nicht nur teure Fachkräfte. Ein realistischer Dienst mischt beides, mit fachlicher Leitung und Anleitung der Assistenzkräfte. Genau diesen Mix beschreibst du im Konzept.

Das Konzept: die sechs Punkte, die der Träger sehen will

  1. Personenkreis und Leistung: Wen unterstützt du wobei? (Wohnen, Teilhabe am sozialen Leben, Elternassistenz, Freizeit …)
  2. Personal: Leitungsqualifikation, Fachkraftanteil, Anleitung der Assistenzkräfte, Vertretungsregelung, erweiterte Führungszeugnisse.
  3. Qualität: Wie dokumentierst du? Wie arbeitest du mit dem Gesamtplan und seinen Zielen? Wie misst du, ob die Assistenz wirkt?
  4. Zusammenarbeit: Gesamtplankonferenzen, Angehörige, gesetzliche Betreuer, andere Dienste.
  5. Beschwerdeweg und Gewaltschutz: Wird inzwischen fast überall abgefragt.
  6. Wirtschaftlichkeit: Nachvollziehbare Kalkulation deiner Sätze (dazu gleich mehr).

Der Stundensatz: nachrechnen, nicht schätzen

Die Vergütung wird verhandelt, und die Träger rechnen scharf. Deine Kalkulation muss zwei Dinge sauber trennen: die Kosten pro Kraft (Brutto plus Arbeitgeberanteile plus Leitungs- und Verwaltungsanteil) und die Netto-Jahresarbeitszeit, also die Stunden, die wirklich beim Klienten ankommen. Urlaub, Krankheit, Fahrtzeiten, Doku und Teamzeit gehen ab.

Wer hier schludert, unterschreibt Sätze, mit denen er ab Monat eins draufzahlt. Rechne es durch, bevor du verhandelst: Unser Stundensatz-Rechner macht genau diese Rechnung in zwei Minuten.

Geld: nachschüssig ist der Normalfall

Wie überall bei öffentlichen Kostenträgern: Du leistest zuerst, das Geld kommt Wochen später. Plane drei bis sechs Monate Personalkosten als Puffer. Das Standardinstrument dafür ist der ERP-Gründerkredit StartGeld der KfW (bis 200.000 Euro, auch für gemeinnützige Gründungen). Und der einfachste Liquiditätshebel kostet nichts: Rechnungen sofort stellen, vollständig, mit sauberen Nachweisen. Jede Rückfrage des Trägers kostet dich zwei Wochen.

Die Stolpersteine

1. Persönliches Budget unterschätzen

Menschen mit Behinderung können ihre Leistungen als Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) erhalten und Assistenz selbst einkaufen, auch bei dir. Das ist ein zweiter Vertriebsweg neben der Vereinbarung mit dem Träger. Dienste, die Budgetnehmern unkompliziert Rechnungen und Nachweise liefern, sind rar und werden weiterempfohlen.

2. Scheinselbstständigkeit

Assistenzkräfte auf Honorarbasis in feste Dienstpläne einbinden geht regelmäßig schief. Die Rentenversicherung stuft solche Kräfte als abhängig beschäftigt ein, und dann zahlst du Beiträge rückwirkend nach. Bau deinen Dienst mit Angestellten auf.

3. Umsatzsteuer

Eingliederungshilfe ist nach § 4 Nr. 16 UStG in der Regel steuerfrei. Aber die Befreiung hängt an Voraussetzungen, gerade bei neuen gewerblichen Anbietern und bei Leistungen an Selbstzahler. Vor der ersten Rechnung einmal mit dem Steuerberater klären.

4. Dokumentation als Nebensache behandeln

§ 128 SGB IX gibt dem Träger ein Prüfrecht, auch ohne Ankündigung. Geprüft wird, wer mit welcher Qualifikation wie viele Stunden geleistet hat und ob die Hilfe wirkt. Wenn deine Nachweise dann in drei Excel-Listen und einem Ordner liegen, wird aus einer Routineprüfung ein Problem. Von Tag eins sauber dokumentieren ist keine Kür, es ist Betriebsschutz.

Deine ersten Fälle

  1. Beim Träger melden, sobald die Vereinbarung steht: „Wir haben Kapazität für X Klienten im Raum Y." Fallmanager suchen händeringend Anbieter mit freien Plätzen.
  2. Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) kennenlernen: Die Beratungsstellen sind oft die erste Anlaufstelle für Menschen, die Assistenz suchen.
  3. Netzwerk: gesetzliche Betreuer, Sozialdienste der Kliniken, Selbsthilfegruppen, Wohnungslosenhilfe, andere Träger mit Wartelisten.
  4. Wunsch- und Wahlrecht nutzen: Leistungsberechtigte dürfen ihren Anbieter wählen. Wer von Klienten und Betreuern empfohlen wird, wächst ohne Werbung.

Checkliste: in 9 Schritten zum Dienst

  1. Zuständigen Eingliederungshilfeträger identifizieren und anrufen: Bedarf, Verfahren, Erwartungen.
  2. Landesrahmenvertrag (§ 131 SGB IX) besorgen und lesen.
  3. Rechtsform gründen (UG/GmbH; gGmbH, wenn Gemeinnützigkeit zur Strategie passt).
  4. Konzept schreiben (Personenkreis, Personal-Mix, Qualität, Beschwerdeweg, Gewaltschutz).
  5. Sätze kalkulieren (Rechner nutzen) und Betriebshaftpflicht abschließen.
  6. Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verhandeln.
  7. Finanzierung sichern (Puffer, ggf. KfW StartGeld).
  8. Personal einstellen, Führungszeugnisse einsammeln, Anleitung organisieren.
  9. Verwaltung von Tag 1: Gesamtplan-Ziele, Doku, Zeiterfassung, Nachweise, Abrechnung in einem System.

Der nächste konkrete Schritt ist das Konzept für die Leistungsvereinbarung nach § 123. Damit du nicht vor dem leeren Blatt sitzt: Die Konzept-Gliederung als Word-Vorlage per E-Mail gibt dir die 8-Punkte-Struktur vor, die Kostenträger erwarten – je Abschnitt mit Hinweisen, was reingehört.

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Stand: 7. Juli 2026. Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Verfahren und Vergütungen sind je nach Bundesland und Träger unterschiedlich; maßgeblich sind die Auskünfte deines Eingliederungshilfeträgers.