Wie läuft das Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) ab? Die 5 Schritte
„Gesamtplan" und „Gesamtplanverfahren" werden oft synonym benutzt — gemeint sind aber zwei Dinge: Das Verfahren ist der Weg, der Gesamtplan ist das Dokument, das dabei entsteht. Diese Seite erklärt den Weg.
Rechtsgrundlage und Beteiligte
Geregelt ist das Verfahren in den §§ 117–122 SGB IX. § 117 Abs. 1 SGB IX gibt dem Träger der Eingliederungshilfe acht Maßstäbe vor: transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert. Die leistungsberechtigte Person wird in allen Verfahrensschritten beteiligt und ihre Wünsche werden dokumentiert; auf ihr Verlangen nimmt eine Person ihres Vertrauens teil (§ 117 Abs. 2 SGB IX).
Je nach Fall kommen weitere Stellen dazu: die Pflegekasse beratend, wenn Anhaltspunkte für Pflegebedürftigkeit bestehen, der Träger der Hilfe zur Pflege oder der Leistungen zum Lebensunterhalt — und bei minderjährigen Leistungsberechtigten, soweit erforderlich und mit Zustimmung, das zuständige Jugendamt (§ 117 Abs. 3–6 SGB IX). Leistungserbringer sind nicht Verfahrensherr: Das Verfahren führt der Kostenträger, dein Dienst arbeitet mit dem Ergebnis.
Frist und Format: Der Gesamtplan braucht Schriftform und wird regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben (§ 121 SGB IX). Die bewilligten Leistungen stellt der Träger auf seiner Grundlage per Verwaltungsakt fest (§ 120 SGB IX).
In der Praxis: die fünf Schritte
| Schritt | Was passiert | Norm |
|---|---|---|
| 1. Bedarf ermitteln | ICF-orientiert mit dem Bedarfsermittlungsinstrument des Landes (BEI_NRW, ITP, B.E.Ni …) | § 118 SGB IX |
| 2. Gesamtplankonferenz | Optional, mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person; entbehrlich, wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann | § 119 SGB IX |
| 3. Gesamtplan erstellen | Ziele, Leistungen und Maßstäbe der Wirkungskontrolle — schriftlich | § 121 SGB IX |
| 4. Leistungen feststellen | Bescheid (Verwaltungsakt) auf Grundlage des Gesamtplans | § 120 SGB IX |
| 5. Umsetzen und fortschreiben | Überprüfung regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren | § 121 Abs. 2 SGB IX |
Sind mehrere Reha-Träger beteiligt — etwa Eingliederungshilfe und Krankenkasse —, koordiniert zusätzlich der Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) trägerübergreifend. Für Dienste in der Eingliederungshilfe zählen vor allem Schritt 3 und 5: Die Gesamtplanziele sind dein Arbeitsauftrag, und deine Verlaufsdokumentation liefert das Material für Fortschreibung und Wirkungskontrolle.
Verwandte Begriffe
- Gesamtplan — das Dokument, das aus dem Verfahren entsteht
- Teilhabeplan — Koordination, wenn mehrere Reha-Träger leisten
- Bedarfsermittlungsinstrument — BEI_NRW, ITP, B.E.Ni & Co. (§ 118 SGB IX)
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gesamtplan und Gesamtplanverfahren?
Das Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) ist der Weg: Bedarf ermitteln, Leistungen planen, Beteiligte einbinden. Der Gesamtplan (§ 121 SGB IX) ist das schriftliche Ergebnis — er hält Ziele, Leistungen und Kontrollmaßstäbe fest und wird regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, fortgeschrieben.
Wer wird am Gesamtplanverfahren beteiligt?
Die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten, auf ihr Verlangen zusätzlich eine Person ihres Vertrauens (§ 117 Abs. 2 SGB IX). Je nach Fall kommen Pflegekasse, Sozialhilfeträger und bei Minderjährigen das zuständige Jugendamt dazu.
Welche Rolle haben Leistungserbringer im Gesamtplanverfahren?
Verfahrensherr ist der Träger der Eingliederungshilfe, nicht der Dienst. Du arbeitest mit dem Ergebnis: Die Gesamtplanziele sind dein Arbeitsauftrag, und deine Verlaufsdokumentation und Entwicklungsberichte sind die Grundlage für Fortschreibung und Wirkungskontrolle.
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe für die Praxis, keine Rechtsberatung · Primärquelle: § 117 SGB IX (gesetze-im-internet.de)