Was fordern die GoBD von einem sozialen Träger?
Die vier Grundsätze, übersetzt in den Trägeralltag
| Grundsatz | Was das bei dir bedeutet |
|---|---|
| Nachvollziehbarkeit | Vom bewilligten Fall über den Leistungsnachweis zur Rechnung und zur Buchung muss eine lückenlose Kette bestehen, in beide Richtungen prüfbar |
| Vollständigkeit und Richtigkeit | Jede Leistung, jede Rechnung, jeder Beleg. Nichts fällt unter den Tisch, nichts wird doppelt erfasst |
| Zeitgerechte Erfassung | Unbare Geschäftsvorfälle als Faustregel binnen zehn Tagen erfassen oder geordnet ablegen, nicht quartalsweise sammeln |
| Unveränderbarkeit | Der kritischste Punkt: Ein festgeschriebener Beleg darf nicht mehr spurlos änderbar sein. Word- und Excel-Ablagen scheitern genau hier |
Wie lange was aufbewahrt wird
| Unterlagen | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Buchungsbelege, etwa Ausgangsrechnungen an Kostenträger und Stundennachweise | 8 Jahre (bis 2024: 10 Jahre) | § 147 Abs. 3 AO, Bürokratieentlastungsgesetz IV |
| Handels- und Geschäftsbriefe | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Für Klientenakten gelten daneben ganz andere Maßstäbe, das steht unter Aufbewahrungsfristen für Sozialdaten.
Was „revisionssicher“ genau heißt
Streng verstanden: Aufzeichnungen liegen unveränderbar ab (WORM-Speicher), nachträgliche Änderungen sind technisch ausgeschlossen. Viele Fachverfahren arbeiten stattdessen mit Versionierung und einem lückenlosen Änderungsprotokoll (Audit-Log), sodass jede Änderung nachvollziehbar bleibt. Das schützt auch fachlich, etwa bei § 8a-Verläufen vor Gericht. GoBD-relevant ist auch der Rechnungsverkehr: Seit der E-Rechnungspflicht empfangene E-Rechnungen müssen im strukturierten Ursprungsformat archiviert werden, der Papierausdruck im Ordner genügt nicht. Die Übergabe ans Steuerbüro läuft sauber über eine DATEV-Schnittstelle.
Stand: 2026-08 · Arbeitshilfe, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Grundlage: GoBD (BMF-Schreiben, zuletzt aktualisiert 2024) und §§ 145 bis 147 AO. Primärquelle: § 147 AO (gesetze-im-internet.de).