Wie lange muss ich Sozialdaten aufbewahren?
Rechtlich laufen hier zwei Welten nebeneinander. Für die Verwaltung gelten die Steuer- und Handelsfristen: Nach § 147 Abs. 3 AO sind Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse 10 Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege seit 2025 nur noch 8 Jahre (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz), Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre — jeweils ab Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist, und nach GoBD unveränderbar. Für die Falldokumentation dagegen gibt es keine Einheitsfrist: Maßgeblich ist die Erforderlichkeit, danach greift das Löschgebot aus Art. 17 DSGVO, modifiziert durch § 84 SGB X — ist eine Löschung bei nicht-automatisierter Verarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und ist das Löschinteresse der betroffenen Person als gering anzusehen, tritt an ihre Stelle die Einschränkung der Verarbeitung.
Wichtig für die Praxis: „Zur Sicherheit alles ewig behalten" ist keine Lösung, sondern selbst ein Datenschutzverstoß. Umgekehrt darf bei Kinderschutz nicht zu früh gelöscht werden — Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sexueller Selbstbestimmung verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Und seit Juli 2025 setzt § 9b SGB VIII für Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten einen ganz neuen Maßstab: Aufbewahrung bis 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person, damit Betroffene sexualisierter Gewalt auch Jahrzehnte später Einsicht nehmen können. Unmittelbar verpflichtet sind die öffentlichen Träger; freie Träger werden über Vereinbarungen einbezogen — vorher galten Landesempfehlungen wie 30 Jahre für Amtsvormundschaftsakten.
In der Praxis: typische Fristen im Überblick
| Datenart | Typische Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Buchungsbelege (Rechnungen, Stundennachweise als Abrechnungsgrundlage) | 8 Jahre (bis 2024: 10 Jahre) | § 147 Abs. 3 AO (BEG IV) |
| Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Falldokumentation ohne besondere Frist | Solange erforderlich — dann löschen (Löschkonzept!) | Art. 17 DSGVO, § 84 SGB X |
| Kinderschutz-/Gefährdungsdokumentation (§ 8a) | Deutlich länger; Orientierung: 30-jährige Verjährung | § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, deine 8a-Vereinbarung |
| Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten | Bis 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres | § 9b SGB VIII (seit 07/2025; freie Träger über Vereinbarung) |
Der saubere Weg ist ein Löschkonzept: je Datenart die Frist, die Grundlage und der Fristbeginn — plus die Regel, was beim Ablauf passiert (löschen, anonymisieren oder Verarbeitung einschränken). Dann ist die Frage „Können wir die Akte von 2019 weg tun?" keine Feierabend-Diskussion mehr, sondern ein Blick in eine Tabelle.
Verwandte Begriffe
Sozialdatenschutz (§§ 67 ff. SGB X) · GoBD · Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Ausführlich: DSGVO-Dokumentation und Löschkonzept — Schritt für Schritt für soziale Träger
Häufige Fragen
Wie lange muss ich Klientenakten aufbewahren?
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Was ändert § 9b SGB VIII an den Aufbewahrungsfristen?
Darf ich zur Sicherheit einfach alles dauerhaft aufbewahren?
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind Gesetz, Satzung und deine Vereinbarungen. Primärquellen: § 84 SGB X, § 147 AO, § 9b SGB VIII (gesetze-im-internet.de).