Was ist die E-Rechnungspflicht (§ 14 UStG)? Die Stufen 2025 bis 2028
Rechtsgrundlage und wer betroffen ist
Grundlage sind § 14 UStG (Definition: strukturiertes elektronisches Format nach EN 16931) und die Übergangsregeln in § 27 Abs. 38 UStG, konkretisiert durch das BMF-Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung (zuletzt 15.10.2025). Betroffen ist jeder inländische Unternehmer mit B2B-Umsätzen — auch gemeinnützige Träger und Vereine in ihrem unternehmerischen Bereich. Ausgenommen von der Ausstellungspflicht sind u. a. Umsätze, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind (dazu zählen Jugendhilfe, Betreuung und Pflege — siehe Umsatzsteuerbefreiung sozialer Leistungen), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen an Privatpersonen. Die Abrechnung mit Ämtern ist keine UStG-Frage, sondern läuft als B2G über XRechnung — dort bestimmen Bund und Länder das Tempo.
In der Praxis: die Stufen
| Ab wann | Was gilt |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | Empfangspflicht für alle Unternehmer — ein E-Mail-Postfach genügt, auch Kleinunternehmer sind dabei. |
| 2025/2026 | Übergang beim Ausstellen: Papier bleibt zulässig, PDF & Co. mit Zustimmung des Empfängers. |
| ab 01.01.2027 | Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. |
| ab 01.01.2028 | Ausstellungspflicht für alle übrigen; Kleinunternehmer (§ 19 UStG) bleiben beim Ausstellen ausgenommen. |
Verwandte Begriffe
XRechnung · Leitweg-ID · GoBD & Revisionssicherheit
Ausführlich: E-Rechnungspflicht für soziale Träger — was 2027/2028 wirklich gilt (und was nicht)
Häufige Fragen
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für gemeinnützige Träger und Vereine?
Ja, im unternehmerischen Bereich: Empfangen können müssen seit dem 01.01.2025 alle — auch Kleinunternehmer und Träger mit nur steuerfreien Umsätzen. Für die Ausstellung gelten die Stufen 2027/2028; viele Kernleistungen sozialer Träger sind aber nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei (z. B. Jugendhilfe nach Nr. 25, Betreuung und Pflege nach Nr. 16) und damit von der Ausstellungspflicht ausgenommen.
Muss ich dem Jugendamt oder Kostenträger eine E-Rechnung schicken?
Das regelt nicht das UStG, sondern die B2G-Welt: Ob dein Kostenträger eine XRechnung verlangt oder annimmt, entscheiden Bund und Länder unterschiedlich. Frag die Rechnungsstelle des Amts — und lass dir gleich die Leitweg-ID geben.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?
Nein. Als E-Rechnung gilt seit 2025 nur ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ohne die Profile MINIMUM und BASIC WL). Eine PDF ist umsatzsteuerlich nur eine „sonstige Rechnung" und beim Ausstellen nur noch übergangsweise zulässig.
Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung — verbindlich sind Gesetzestext (§ 14, § 27 Abs. 38 UStG) und BMF-Schreiben. · Primärquellen: § 14 UStG (gesetze-im-internet.de) und BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (bundesfinanzministerium.de)