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KJH-Statistik: Was müssen freie Träger melden (§ 99 SGB VIII)?

Die Kinder- und Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) nach §§ 98 ff. SGB VIII ist die amtliche Bundesstatistik über Leistungen, Einrichtungen und Personal der Jugendhilfe. Für freie Träger am wichtigsten: die Träger- und Personalstatistik nach § 99 Abs. 9 SGB VIII, die sie selbst mit gesetzlicher Auskunftspflicht an das Statistische Landesamt melden — alle zwei Jahre zum Stichtag 15. Dezember.

Rechtsgrundlage sind § 99 SGB VIII (was erhoben wird), § 101 SGB VIII (wie oft, zu welchem Stichtag) und § 102 SGB VIII (wer antworten muss). Auskunftspflichtig für die Trägerstatistik sind neben den öffentlichen auch die freien Träger — ausdrücklich ohne Beschränkung auf anerkannte § 75-Träger, nach der Statistikpraxis inklusive privatgewerblicher Anbieter. Auch der junge ambulante Dienst ohne Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) bekommt also irgendwann Post vom Statistischen Landesamt, mit Frist. Gemeldet wird online über die Portale der Landesämter, meist per IDEV.

In der Praxis

ErhebungWer meldetWann
Hilfen zur Erziehung (§ 99 Abs. 1)Jugendamt je Fall; freie Träger nur für Beratungen nach § 28 bzw. § 41Jährlich — bei Hilfeende, bei laufender Hilfe zum 31.12.
Gefährdungseinschätzungen nach § 8a (§ 99 Abs. 6)JugendamtJährlich
Träger- und Personalstatistik (§ 99 Abs. 9)Der Träger selbst — auch ohne § 75-AnerkennungAlle zwei Jahre, Stichtag 15.12. — nächste Runde 15.12.2026

Gemeldet werden in der Trägerstatistik drei Blöcke: der Träger (Rechtsform, Betätigungsfelder, Einrichtungen), Einrichtungen mit Betriebserlaubnis (falls vorhanden) und je tätiger Person Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, höchster Berufsabschluss sowie Art, Umfang und Arbeitsbereich der Beschäftigung. Wer nicht, zu spät oder falsch meldet, riskiert eine Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 102 SGB VIII in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz). Die gute Nachricht: Der Datenkranz ist derselbe, den auch Kostenträger in Prüfungen sehen wollen — einmal strukturierte Personaldaten bedienen beides, und aus dem Fragebogen wird eine halbe Stunde statt eines Nachmittags.

Verwandte Begriffe

Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) · Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) · Fachkräftegebot (§ 72 SGB VIII)
Ausführlich: Trägerstatistik nach § 99 Abs. 9 SGB VIII — die Meldepflicht, die kaum ein Träger kennt

Der nächste Stichtag für die Träger- und Personalstatistik ist der 15. Dezember 2026 — und der Aufwand hängt fast nur davon ab, wie strukturiert deine Personaldaten vorher vorliegen. Was genau abgefragt wird und wie du dich ohne Hektik vorbereitest, steht im Ratgeber Trägerstatistik nach § 99 SGB VIII.

Häufige Fragen

Muss ich als freier Träger die KJH-Statistik melden?
Für die Träger- und Personalstatistik nach § 99 Abs. 9 SGB VIII ja — auch ohne Anerkennung nach § 75 SGB VIII und ohne Betriebserlaubnis. Die Fallstatistik zu den Hilfen zur Erziehung (§ 99 Abs. 1) melden dagegen die Jugendämter; freie Träger sind dort nur für Beratungen nach § 28 bzw. § 41 SGB VIII auskunftspflichtig.
Was passiert, wenn ich die Statistik nicht melde?
Die Auskunft ist gesetzliche Pflicht (§ 102 SGB VIII in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz). Verweigerte, verspätete oder falsche Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 5.000 Euro — und das Statistikamt erinnert hartnäckig. Die Meldung selbst ist kostenlos und wird anonymisiert verarbeitet.
Wann ist die nächste Trägerstatistik fällig?
Die Träger- und Personalstatistik läuft alle zwei Jahre; nach den Erhebungen 2022 und 2024 ist der nächste Stichtag der 15. Dezember 2026. Gemeldet wird online über die Portale der Statistischen Landesämter, in der Regel über IDEV. Der Fragebogen kommt per Post oder E-Mail — die Adressen liefern die Jugendämter.

Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind das Gesetz und die Vorgaben deines Statistischen Landesamts. Primärquellen: § 99, § 101 und § 102 SGB VIII (gesetze-im-internet.de).