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Was sind Hilfen zur Erziehung (HzE, §§ 27 ff. SGB VIII)?

Hilfen zur Erziehung (HzE) sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 bis 35 SGB VIII, auf die Personensorgeberechtigte Anspruch haben, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist — von der Erziehungsberatung bis zur Heimerziehung.

Rechtsgrundlage ist § 27 SGB VIII: Er begründet den Anspruch der Personensorgeberechtigten, die §§ 28 bis 35 füllen ihn mit konkreten Leistungsformen. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das engere soziale Umfeld soll einbezogen werden. Bewilligt wird die Hilfe vom Jugendamt als Kostenträger, gesteuert über den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII, sobald die Hilfe voraussichtlich länger dauert. Erbracht werden HzE überwiegend von freien Trägern — für viele Jugendhilfe-Träger sind sie das Kerngeschäft.

Eine feste Frist kennt § 27 nicht: Die Hilfe beginnt mit der Bewilligung und läuft, solange sie geeignet und notwendig ist — deshalb entscheidet die fortlaufende Zielarbeit im Hilfeplanverfahren darüber, ob eine Hilfe verlängert, umgebaut oder beendet wird.

In der Praxis

LeistungsformParagrafTypisch
Erziehungsberatung§ 28Beratungsstellen, niedrigschwellig, ohne Hilfeplanverfahren
Soziale Gruppenarbeit§ 29Gruppenangebote für ältere Kinder und Jugendliche
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer§ 30Ambulante Einzelbetreuung des jungen Menschen
Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)§ 31Aufsuchende Arbeit mit der ganzen Familie, meist in Fachleistungsstunden
Erziehung in einer Tagesgruppe§ 32Teilstationär: tagsüber Gruppe, abends Familie
Vollzeitpflege§ 33Unterbringung in einer Pflegefamilie
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform§ 34Stationär, mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE)§ 35Intensivhilfe für besonders belastete Jugendliche

Daneben steht die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung — formal keine HzE, aber im selben Amt, im selben Hilfeplanverfahren und oft beim selben Träger. Für dich als Träger heißt HzE konkret: Vereinbarungen mit dem Jugendamt (ambulant meist über § 77, stationär über §§ 78a ff. SGB VIII), Fachkräfte, 8a-Vereinbarung — und eine Doku, die Bewilligung, Stunden und Berichte je Fall zusammenhält.

Verwandte Begriffe

Hilfeplan / Hilfeplangespräch (§ 36 SGB VIII) · SPFH (§ 31 SGB VIII) · ISE (§ 35 SGB VIII) · Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII)
Ausführlich: Jugendhilfe-Träger gründen — Voraussetzungen, Vereinbarung, erste Fälle

Vom bewilligten Fall bis zur bezahlten Rechnung ist es in der HzE ein langer Zettelweg — muss es aber nicht sein: Der Ratgeber Vom Hilfeplangespräch zur Abrechnung — ohne Doppeleingabe zeigt den durchgängigen Ablauf, und im Infopaket für die Leitung findest du die Unterlagen für den Rest des Teams.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Hilfen zur Erziehung?
Anspruchsinhaber sind die Personensorgeberechtigten — in der Regel die Eltern —, nicht das Kind selbst. Junge Volljährige können über § 41 SGB VIII vergleichbare Hilfe für junge Volljährige erhalten. Über Art und Umfang entscheidet das Jugendamt nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall.
Ist § 35a SGB VIII eine Hilfe zur Erziehung?
Streng genommen nein: § 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung — ein eigener Anspruch des jungen Menschen, keine HzE. In der Praxis laufen beide aber über dasselbe Jugendamt, dieselbe Hilfeplanung nach § 36 und oft dieselben Träger, etwa bei Schulbegleitung.
Wie kommt ein freier Träger an HzE-Fälle?
Die Hilfen bewilligt das Jugendamt, erbracht werden sie überwiegend von freien Trägern. Voraussetzung sind je nach Leistungsform Vereinbarungen mit dem Jugendamt — bei ambulanten Hilfen meist über § 77 SGB VIII, bei (teil-)stationären über §§ 78a ff. SGB VIII — plus Fachkräfte, 8a-Vereinbarung und erweiterte Führungszeugnisse.

Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — maßgeblich sind das Gesetz und die Praxis deines Jugendamts. Primärquelle: § 27 SGB VIII (gesetze-im-internet.de).