Was bedeutet die Trennung der Leistungen (BTHG)?
Rechtsgrundlage: was das BTHG 2020 auseinandergezogen hat
Mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und als Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.) neu geregelt. Seitdem finanziert der Träger der Eingliederungshilfe nur noch die Fachleistung — also Assistenz, Betreuung, Förderung, Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben (§ 90 SGB IX). Den Lebensunterhalt — Regelsatz, Miete, Heizung, Verpflegung — deckt getrennt davon die Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; für Wohnkosten in besonderen Wohnformen gilt § 42a SGB XII.
Das frühere „stationäre Komplettpaket" — ein Heimträger bekommt einen Gesamtbetrag für Betreuung, Wohnen und Essen — gibt es damit nicht mehr. Aus stationären Einrichtungen wurden „besondere Wohnformen", und die leistungsberechtigte Person wurde Mieterin und Vertragspartnerin: Sie zahlt Unterkunft und Verpflegung selbst aus ihrer Grundsicherung, während der Dienst die Fachleistung direkt mit dem Eingliederungshilfeträger abrechnet.
In der Praxis
| Fachleistung | Existenzsichernde Leistungen | |
|---|---|---|
| Was | Assistenz, Betreuung, Förderung, Teilhabeleistungen | Regelsatz, Unterkunft, Heizung, Verpflegung |
| Rechtsgrundlage | §§ 90 ff. SGB IX (Teil 2) | SGB XII (Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt, § 42a) |
| Wer zahlt | Träger der Eingliederungshilfe | Sozialhilfeträger / Grundsicherungsamt |
| An wen | an den Leistungserbringer (deinen Dienst) | an die leistungsberechtigte Person |
| Verfahren | Gesamtplanverfahren, Bescheid des EGH-Trägers | eigener Antrag, eigener Bescheid |
Für ambulante Dienste ändert die Trennung wenig — hier waren Fachleistung und Lebensunterhalt nie vermischt. Spürbar wird sie überall dort, wo Wohnen und Betreuung zusammenkommen: zwei Anträge, zwei Bescheide, zwei Zahlströme, und im Zweifel zwei Stellen, die bei einer Prüfung in der Eingliederungshilfe unterschiedliche Nachweise sehen wollen. Für deine Abrechnung heißt das: Die Fachleistung — oft als Fachleistungsstunde vereinbart — muss sauber von allem getrennt bleiben, was die Person selbst zahlt.
Verwandte Begriffe
Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) · Fachleistungsstunde · Teilhabeplan (§ 19 SGB IX)
Häufige Fragen
Seit wann gilt die Trennung der Leistungen?
Seit dem 1. Januar 2020, der dritten Reformstufe des BTHG. Seitdem ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und als Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.) geregelt — als reine Fachleistung ohne Lebensunterhalt.
Was zählt zur Fachleistung, was zur Existenzsicherung?
Fachleistung ist alles, was Teilhabe ermöglicht: Assistenz, Betreuung, Förderung, Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben (§§ 90 ff. SGB IX) — bezahlt vom Eingliederungshilfeträger an den Dienst. Existenzsichernd sind Regelsatz, Unterkunft, Heizung und Verpflegung nach dem SGB XII — gezahlt an die leistungsberechtigte Person selbst.
Was ändert die Trennung der Leistungen für ambulante Dienste?
Wenig — ambulant waren beide Ebenen schon immer getrennt. Spürbar ist die Trennung vor allem in besonderen Wohnformen (früher stationär): Die Bewohnerin zahlt Miete und Verpflegung selbst, der Dienst rechnet nur die Fachleistung mit dem Eingliederungshilfeträger ab.
Stand: 2026-07 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. · Primärquellen: § 90 SGB IX und § 42a SGB XII (gesetze-im-internet.de)