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Was bedeutet die Trennung der Leistungen (BTHG)?

Die Trennung der Leistungen ist die BTHG-Systematik, nach der seit dem 1. Januar 2020 die Fachleistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) und die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung, Unterkunft und Verpflegung (SGB XII) getrennt beantragt, bewilligt und gezahlt werden — statt wie früher als stationäres Komplettpaket aus einer Hand.

Rechtsgrundlage: was das BTHG 2020 auseinandergezogen hat

Mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und als Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.) neu geregelt. Seitdem finanziert der Träger der Eingliederungshilfe nur noch die Fachleistung — also Assistenz, Betreuung, Förderung, Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben (§ 90 SGB IX). Den Lebensunterhalt — Regelsatz, Miete, Heizung, Verpflegung — deckt getrennt davon die Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII; für Wohnkosten in besonderen Wohnformen gilt § 42a SGB XII.

Das frühere „stationäre Komplettpaket" — ein Heimträger bekommt einen Gesamtbetrag für Betreuung, Wohnen und Essen — gibt es damit nicht mehr. Aus stationären Einrichtungen wurden „besondere Wohnformen", und die leistungsberechtigte Person wurde Mieterin und Vertragspartnerin: Sie zahlt Unterkunft und Verpflegung selbst aus ihrer Grundsicherung, während der Dienst die Fachleistung direkt mit dem Eingliederungshilfeträger abrechnet.

In der Praxis

FachleistungExistenzsichernde Leistungen
WasAssistenz, Betreuung, Förderung, TeilhabeleistungenRegelsatz, Unterkunft, Heizung, Verpflegung
Rechtsgrundlage§§ 90 ff. SGB IX (Teil 2)SGB XII (Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt, § 42a)
Wer zahltTräger der EingliederungshilfeSozialhilfeträger / Grundsicherungsamt
An wenan den Leistungserbringer (deinen Dienst)an die leistungsberechtigte Person
VerfahrenGesamtplanverfahren, Bescheid des EGH-Trägerseigener Antrag, eigener Bescheid

Für ambulante Dienste ändert die Trennung wenig — hier waren Fachleistung und Lebensunterhalt nie vermischt. Spürbar wird sie überall dort, wo Wohnen und Betreuung zusammenkommen: zwei Anträge, zwei Bescheide, zwei Zahlströme, und im Zweifel zwei Stellen, die bei einer Prüfung in der Eingliederungshilfe unterschiedliche Nachweise sehen wollen. Für deine Abrechnung heißt das: Die Fachleistung — oft als Fachleistungsstunde vereinbart — muss sauber von allem getrennt bleiben, was die Person selbst zahlt.

Verwandte Begriffe

Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX) · Fachleistungsstunde · Teilhabeplan (§ 19 SGB IX)

Zwei Zahlströme sauber auseinanderzuhalten ist vor allem eine Doku-Frage. Wie du Fachleistungsstunden vom Einsatz bis zur Rechnung nachweisfest abrechnest, zeigt der Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen — und im Infopaket für die Leitung findest du die Vorlagen dazu gesammelt.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Trennung der Leistungen?

Seit dem 1. Januar 2020, der dritten Reformstufe des BTHG. Seitdem ist die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und als Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.) geregelt — als reine Fachleistung ohne Lebensunterhalt.

Was zählt zur Fachleistung, was zur Existenzsicherung?

Fachleistung ist alles, was Teilhabe ermöglicht: Assistenz, Betreuung, Förderung, Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben (§§ 90 ff. SGB IX) — bezahlt vom Eingliederungshilfeträger an den Dienst. Existenzsichernd sind Regelsatz, Unterkunft, Heizung und Verpflegung nach dem SGB XII — gezahlt an die leistungsberechtigte Person selbst.

Was ändert die Trennung der Leistungen für ambulante Dienste?

Wenig — ambulant waren beide Ebenen schon immer getrennt. Spürbar ist die Trennung vor allem in besonderen Wohnformen (früher stationär): Die Bewohnerin zahlt Miete und Verpflegung selbst, der Dienst rechnet nur die Fachleistung mit dem Eingliederungshilfeträger ab.

Stand: 2026-07 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. · Primärquellen: § 90 SGB IX und § 42a SGB XII (gesetze-im-internet.de)