Anerkennung nach Landesrecht: Was verlangt § 45a SGB XI?
Rechtsgrundlage: ein Bundesgesetz, 16 Landesverordnungen
§ 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI ermächtigt die Landesregierungen, „das Nähere über die Anerkennung der Angebote“ per Rechtsverordnung zu regeln — einschließlich Vorgaben zur Qualitätssicherung. Deshalb gibt es keine bundesweite Zulassung, sondern 16 verschiedene Landesverordnungen: Name der Verordnung, zuständige Behörde, geforderte Qualifikation und Preisgrenzen unterscheiden sich je Bundesland deutlich.
In Nordrhein-Westfalen ist es die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), zuletzt geändert im Februar 2026; zuständig sind dort die Kreise und kreisfreien Städte am Sitz des Anbieters. Betroffen ist jeder, der Betreuung, Entlastung pflegender Angehöriger oder Haushaltshilfe für Menschen mit Pflegegrad anbieten will — von der Solo-Gründung bis zum Verein. Wichtig für die Planung: Die Anerkennung ist ein Pflichtschritt vor dem Abrechnungsstart; ohne sie erstattet die Pflegekasse nicht über § 45b.
In der Praxis: typische Antragsbausteine
| Baustein | Typisch verlangt |
|---|---|
| Konzept | Kurzbeschreibung von Zielgruppe, Leistungen und Organisation des Angebots |
| Qualifikation | Basisqualifikation bzw. Schulung — Stundenumfang und Inhalte je Land unterschiedlich |
| Zuverlässigkeit | Führungszeugnis der leistungserbringenden Personen |
| Absicherung | Betriebs- oder Berufshaftpflicht, Unfallschutz für Mitarbeitende |
| Preise | Angemessene Stundensätze, teils Obergrenzen; Nebenkosten meist im Preis enthalten |
Dazu kommen laufende Pflichten nach der Anerkennung, etwa Änderungen und Preise zu melden oder Qualitätsanforderungen einzuhalten. Nimm diese Tabelle als Orientierung — verbindlich ist allein die Verordnung deines Bundeslands und die Auskunft der zuständigen Stelle.
Verwandte Begriffe
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) · Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) · Direktabrechnung mit der Pflegekasse (Abtretung)
Häufige Fragen
Gilt die Anerkennung in allen Bundesländern?
Nein. Sie gilt nach dem Landesrecht des Landes, für das sie erteilt wurde. Wer in mehreren Bundesländern arbeitet — etwa im Grenzgebiet zweier Länder — braucht in der Regel je Land eine eigene Anerkennung.
Wer ist für die Anerkennung zuständig?
Das regelt jedes Bundesland selbst: In NRW sind es nach der AnFöVO die Kreise und kreisfreien Städte am Sitz des Anbieters, in anderen Ländern z. B. Landesämter oder Kommunalverbände. Die Verordnung des jeweiligen Landes nennt die zuständige Stelle.
Darf ich vor der Anerkennung schon Klienten betreuen?
Arbeiten ist möglich — aber die Abrechnung über den Entlastungsbetrag setzt die Anerkennung voraus. Leistungen vor der Anerkennung bekommen Klientinnen und Klienten von der Pflegekasse in der Regel nicht erstattet.
Stand: 2026-07 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind § 45a SGB XI, die Verordnung deines Bundeslands und die Auskunft der zuständigen Behörde. · Primärquellen: § 45a SGB XI (gesetze-im-internet.de) und für NRW die AnFöVO (recht.nrw.de) — die Verordnung ist je Bundesland verschieden