Alltagshilfe nach § 45a SGB XI gründen: die Anerkennung in allen 16 Bundesländern
5,7 Millionen Pflegebedürftige, 86 Prozent davon zu Hause. Jeder mit Pflegegrad hat 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat. Und trotzdem verfällt ein großer Teil dieses Geldes, weil anerkannte Angebote fehlen. Hier steht, wie du eins gründest, in jedem Bundesland.
Stand: Juli 2026. Praxiswissen, keine Rechtsberatung. § 45a ist Landesrecht: 16 Länder, 16 Verordnungen. Die Tabelle unten gibt dir den Überblick, die Details klärt deine Anerkennungsbehörde.
Das Geschäftsmodell in drei Sätzen
„Angebote zur Unterstützung im Alltag" sind Betreuung und Haushaltshilfe für Menschen mit Pflegegrad: Begleitung, Beschäftigung, Einkauf, Haushalt. Kein Waschen, kein Spritzen, keine Behandlungspflege (dafür bräuchtest du eine Pflegedienst-Zulassung nach § 71 SGB XI, ein ganz anderes und viel dickeres Brett). Bezahlt wird vor allem über den Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat für jeden mit Pflegegrad 1 bis 5, dazu der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags. Abgerechnet wird mit der Pflegekasse, per Kostenerstattung oder Abtretung.
Der Weg zur Anerkennung (überall ähnlich, im Detail Landesrecht)
- Landesverordnung lesen (Tabelle unten) und Anerkennungsbehörde kontaktieren — was die Anerkennung nach Landesrecht (§ 45a SGB XI) grundsätzlich verlangt, fasst das Glossar in 30 Sekunden zusammen.
- Konzept einreichen: Zielgruppe, Leistungen, Personal, Schulungen, Fachkraft-Anbindung, Qualitätssicherung, Doku.
- Nachweise beilegen: Betriebshaftpflicht (überall Pflicht), Schulungsnachweise der Helfer, teils Führungszeugnisse.
- Anerkennung erhalten und in die Anbieterlisten des Landes und der Pflegekassen eintragen lassen. Die Listen sind zugleich dein wichtigster Marketingkanal, denn dort suchen Angehörige und Pflegeberater.
Die 16 Bundesländer im Vergleich
Die drei Fragen, die je Land über dein Modell entscheiden: Wer erkennt an? Dürfen Einzelpersonen starten oder nur Organisationen? Wie viel Schulung brauchen Helfer?
| Land | Regelwerk / Behörde | Einzelpersonen? | Schulung Helfer | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| NRW | AnFöVO · Kreise/kreisfreie Städte | ja (5 Anbietertypen inkl. Einzelkräften) | 40 UE (30 bei reiner Haushaltshilfe) | Preisdeckel: max. 39,50 €/Std. gilt als angemessen (Stand 02/2026) |
| Bayern | AVSG §§ 80 ff. · Landesamt für Pflege | ja (seit 2021) | Schulung nach Konzept; Registrierung für Ehrenamt vereinfacht | zweigleisig: Anerkennung (gewerblich) oder Registrierung (ehrenamtlich) |
| Baden-Württemberg | UstA-VO · Stadt-/Landkreise | ja, Einzelhelfende sogar ohne Pflicht-Schulung (§ 6a) | für Angebote: nach Konzept | novelliert 12/2024; sehr niedrigschwellig für Einzelhelfer |
| Berlin | PuVO · Senatsverwaltung für Pflege | nein (jur. Person nötig) | Grund-/Aufbauschulung (ca. 30 UE) | mind. 3 Helfende + Fachkraft-Anleitung; NBH nur via Servicestelle |
| Brandenburg | BbgAUA-AnerkV (NEU 12/2025) · LASV Cottbus | ja (Selbständige § 4, NBH-Registrierung § 8) | beruflich: 30 Zeitstunden · ehrenamtlich: 6 Std. | Preisobergrenzen vom LASV; NBH max. 10 €/Std.; Anerkennung max. 5 Jahre |
| Bremen | Landes-VO · Senatorin für Gesundheit | gewerbliche Einzelunternehmer: ja; Ehrenamts-Register: nein | „geschulte Kräfte" (Umfang: Merkblatt) | getrennte Verfahren gewerblich/nicht-gewerblich |
| Hamburg | HmbPEVO · Sozialbehörde | Angebote: nein (jur. Person) · NBH: ja (Servicestelle) | nach Schulungscurriculum (konzeptabhängig) | NBH max. 5 €/Std., max. 2 Pflegebedürftige je Helfer |
| Hessen | PfluV · Magistrat/Kreisausschuss | kommunal unterschiedlich | nach Konzept | Anerkennung komplett kommunal |
| Mecklenburg-Vorp. | UntAngLVO · LAGuS | ja (Selbständige + NBH) | NBH: 8 UE + Auffrischung alle 2 Jahre | Pflegestützpunkte koordinieren Kurse |
| Niedersachsen | AnerkVO SGB XI · Landesamt für Soziales | ja; NBH seit 10/2025 ganz ohne förmliche Anerkennung | 30 Zeitstunden (bis 25 % Selbstlernen) | Novelle 10/2025 beachten |
| NRW s. o. | ||||
| Rheinland-Pfalz | UntAngV · ADD Trier | ja (eigener Leitfaden für Einzelpersonen) | Fachkraft ODER 160-Std.-Betreuungskraft + Fachkraft-Kooperation | verbindliche Entgeltgrenzen (fortgeschrieben 03/2026); „Mini-Angebote Hauswirtschaft" |
| Saarland | Landes-VO 2017 · Landkreise/Regionalverband | kreisabhängig (uneinheitlich) | ca. 30 UE (20 Basis + 10 zielgruppenspezifisch) | dezentral, Kreis-Richtlinien maßgeblich |
| Sachsen | SächsPflUVO · KSV Sachsen (NBH: Pflegekassen) | ja (NBH über die eigene Pflegekasse) | Angebote: 40 UE · NBH: 5×90 Min. + Auffrischung alle 3 Jahre | NBH max. 10 €/Std., max. 40 Std./Monat |
| Sachsen-Anhalt | PflBetrVO · Sozialagentur (Halle) | ja | nach Konzept | zentrale Landesbehörde |
| Schleswig-Holstein | AföVO · LASG (zentral seit 2022) | ja (NBH-Registrierung § 12) | Angebote: 30 UE (20 als E-Learning möglich) · NBH: 8 UE | NBH max. 8 €/Std., max. 30 Std./Monat |
| Thüringen | ThürAUPAVO · Landesverwaltungsamt (NBH: Pflegekassen) | ja (NBH-Registrierung bei Kassen) | NBH: Pflegekurs 5×90 Min. (auch digital) | NBH-Richtwert max. 10 €/Std.; zweigleisiges System |
Die Muster dahinter: Fast überall können Einzelpersonen starten (Ausnahmen: Berlin und für reguläre Angebote Hamburg). Die Schulungsanforderung pendelt zwischen 6 und 40 Stunden. Und immer mehr Länder deckeln die Preise, NRW bei 39,50 Euro, Brandenburg und RLP mit eigenen Obergrenzen. Kalkuliere also nicht ins Blaue, sondern gegen den Deckel deines Landes: unser Stundensatz-Rechner hilft.
Vom Nachbarschaftshelfer zum Dienst: der Wachstumspfad
Viele starten als registrierte Einzelperson oder Nachbarschaftshelfer und merken: Die Nachfrage ist größer als meine Woche. Der Sprung zum anerkannten Angebot mit angestellten Kräften ist der logische zweite Schritt, und genau dann ändern sich die Anforderungen: Schulungsnachweise je Helfer, Fachkraft-Anbindung, Einsatzplanung über viele Haushalte, Doku je Kunde, Abrechnung mit mehreren Kassen. Wer die Verwaltung dann noch mit Zetteln macht, wächst nicht weiter, sondern ertrinkt.
Die Stolpersteine
- Abgrenzung zur Pflege: Körperpflege oder gar Behandlungspflege anzubieten ohne § 71-Zulassung ist der schnellste Weg, die Anerkennung zu verlieren. Sag im Zweifel nein, und vermittle an einen Pflegedienst.
- Umsatzsteuer: Betreuungsleistungen können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein (die Fallgruppen: Umsatzsteuerbefreiung sozialer Leistungen im Glossar), aber gerade bei gewerblichen Anbietern und Selbstzahler-Anteilen hängt es am Einzelfall. Vor der ersten Rechnung zum Steuerberater.
- Kleinstbeträge, viele Kunden: 131 Euro pro Kunde und Monat heißt: Du brauchst viele Kunden und schlanke Abläufe. Jede Viertelstunde Verwaltung pro Kunde und Monat frisst deine Marge.
- Abrechnungsstau: Kostenerstattung heißt oft, dass Kunden in Vorleistung gehen und Belege einreichen müssen. Biete die Direktabrechnung per Abtretung an, wo die Kasse mitspielt, und liefere saubere Monatsnachweise. Das ist dein Servicevorteil gegen den Grauschwarzmarkt. Läuft die Abrechnung direkt mit den Kassen, kommt früher oder später der elektronische Datenträgeraustausch (DTA) ins Spiel.
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Stand: 7. Juli 2026. Dieser Artikel ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Landesverordnungen ändern sich laufend (zuletzt Brandenburg 12/2025, NRW 02/2026, Niedersachsen 10/2025); maßgeblich ist die aktuelle Auskunft deiner Anerkennungsbehörde. Angaben ohne Gewähr.