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Sind soziale Leistungen umsatzsteuerfrei? § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG

Leistungen der Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen (§ 4 Nr. 16 UStG) und Leistungen der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG) sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn dein Dienst die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt — etwa eine Vereinbarung mit dem Kostenträger, eine landesrechtliche Anerkennung oder eine überwiegend öffentliche Vergütung.

Für Gründer ist das eine der ersten Verwaltungsfragen: Muss ich auf meine Leistungen 19 % aufschlagen? In der ambulanten Sozialwirtschaft lautet die Antwort meistens nein — aber nicht automatisch, sondern nur, wenn eine der gesetzlichen Fallgruppen greift.

Rechtsgrundlage: die zwei wichtigsten Befreiungen

§ 4 Nr. 16 UStG befreit Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Der Katalog (Buchst. a–n) zählt auf, welche Einrichtungen begünstigt sind — für ambulante soziale Dienste praktisch wichtig: eine Vereinbarung nach § 123 SGB IX oder § 76 SGB XII (Buchst. h), die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht (Buchst. g) — und als Auffangregel die 25-%-Grenze (Buchst. n): Im vorangegangenen Kalenderjahr wurden die Kosten in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von Sozialleistungsträgern vergütet.

§ 4 Nr. 25 UStG befreit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). Steuerfrei erbringen sie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Kirchen — sowie andere Einrichtungen, wenn sie z. B. eine Erlaubnis nach §§ 44, 45 SGB VIII besitzen (oder keiner bedürfen) oder ihre Leistungen im Vorjahr ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vergütet wurden.

Wer ist betroffen? Jeder Anbieter sozialer Leistungen — unabhängig von der Rechtsform. Gemeinnützigkeit ist keine Voraussetzung: Auch Einzelunternehmen und GmbH rechnen steuerfrei ab, wenn eine Fallgruppe greift. Die Kehrseite: Wer steuerfreie Umsätze erbringt, hat insoweit keinen Vorsteuerabzug, und die Rechnung braucht statt Steuerausweis einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

In der Praxis: welche Norm für welches Angebot

Dein AngebotEinschlägigTypische Voraussetzung
Assistenz / Eingliederungshilfe (SGB IX)§ 4 Nr. 16 Buchst. hLeistungsvereinbarung nach § 123 SGB IX
Alltagsunterstützung (§ 45a SGB XI)§ 4 Nr. 16 Buchst. gAnerkennung nach Landesrecht
Jugendhilfe (SPFH, Schulbegleitung über § 35a, ISE)§ 4 Nr. 25Anerkannter Träger, Erlaubnis — oder Vorjahresvergütung überwiegend durchs Jugendamt
Noch keine Vereinbarung/Anerkennung§ 4 Nr. 16 Buchst. n25-%-Grenze; bei Neugründung zählen die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres (UStAE)

Praktischer Nebeneffekt: Rechnungen über Umsätze, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind, sind von der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht ausgenommen — Details im Ratgeber E-Rechnungspflicht für soziale Träger. Empfangen können musst du E-Rechnungen als Unternehmen trotzdem, und Kostenträger können die XRechnung unabhängig davon als Format verlangen.

Arbeitshilfe, keine Steuer- oder Rechtsberatung: Ob dein konkretes Angebot befreit ist, hängt an Details — Vertragslage, Vergütungsstruktur, Landesrecht. Kläre die Einordnung früh mit deiner Steuerberatung; beim Finanzamt ist eine verbindliche Auskunft möglich.

Verwandte Begriffe

Du stehst noch vor der Gründung? Vertiefung im Ratgeber: Rechtsform für soziale Träger — Einzelunternehmen, GmbH oder gGmbH, und was die Umsatzsteuerbefreiung dabei (nicht) entscheidet. Und wenn es konkret wird: Auf der Gründerseite von Lotsana siehst du, wie Vereinbarung, Nachweise und Abrechnung von Tag 1 an zusammenlaufen — 30 Tage kostenlos testbar.

Häufige Fragen

Muss ich gemeinnützig sein, um umsatzsteuerfrei abzurechnen?

Nein. Die Befreiungen knüpfen an die Leistung und an Voraussetzungen wie Vereinbarung, Anerkennung oder Vergütungsquote an — nicht an Rechtsform oder Gemeinnützigkeit. Auch ein Einzelunternehmen oder eine GmbH rechnet steuerfrei ab, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet die 25-Prozent-Grenze in § 4 Nr. 16 UStG?

Die Auffangregel (Buchst. n): Im vorangegangenen Kalenderjahr wurden die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil von Sozialleistungsträgern vergütet — u. a. Sozialversicherung, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe. Bei Neugründung stellt die Finanzverwaltung auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres ab (UStAE zu § 4 Nr. 16).

Gilt die E-Rechnungspflicht für steuerfreie soziale Leistungen?

Für die Ausstellung nicht: Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG — also auch Nr. 16 und Nr. 25 — sind ausgenommen. Empfangen können muss dein Unternehmen E-Rechnungen trotzdem, und Kostenträger können die XRechnung unabhängig davon vereinbaren.

Stand: 2026-07 · Arbeitshilfe, keine Steuer- oder Rechtsberatung · Primärquelle: § 4 UStG (gesetze-im-internet.de)