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Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI: was gilt?

Ein Betreuungsdienst ist eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung, die dauerhaft pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringt, aber keine körperbezogene Pflege (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Er braucht einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und rechnet Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI ab. Das nach Landesrecht anerkannte Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) ist der kleinere Bruder: ähnliche Arbeit, anderes Geld, anderes Verfahren.

Rechtsgrundlage: Pflegedienst-Regeln, entsprechend angewandt

Bis 2019 gab es Betreuungsdienste nur als Modellvorhaben. Seit dem 11.05.2019 stehen sie im Gesetz: § 71 Abs. 1a SGB XI nennt „ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen“ und erklärt die Vorschriften für Pflegedienste auf sie für entsprechend anwendbar, „soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist“. Eingefügt hat das Artikel 10 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (BGBl. 2019 I S. 646).

Was der Verweis mitbringt, steht verstreut im SGB XI:

45a-Angebot, Betreuungsdienst, Pflegedienst: die Abgrenzung

Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a)Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a)Pflegedienst (§ 71 Abs. 1)
ZulassungAnerkennung nach Landesrecht, 16 VerordnungenVersorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72)Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72)
LeistungenBetreuung, Entlastung, HaushaltshilfePflegerische Betreuung und Haushaltsführung, keine KörperpflegeKörperbezogene Pflege, Betreuung, Haushaltsführung
Geld der PflegekasseEntlastungsbetrag bis 131 Euro im Monat, Umwandlungsanspruch bis 40 % der SachleistungPflegesachleistung nach § 36 (Pflegegrad 2 bis 5: 796 bis 2.299 Euro monatlich), Entlastungsbetrag danebenPflegesachleistung nach § 36, Entlastungsbetrag daneben, in Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Selbstversorgung
PreisLandesrecht, teils ObergrenzenVergütungsvereinbarung mit den Kassen (§ 89)Vergütungsvereinbarung mit den Kassen (§ 89)
AbrechnungKostenerstattung oder AbtretungMit IK-Nummer im Datenträgeraustausch (§ 105)Mit IK-Nummer im Datenträgeraustausch (§ 105)
LeitungJe Landesverordnung, meist BasisqualifizierungFachkraft mit Berufserfahrung und 460-Stunden-WeiterbildungPflegefachperson mit Berufserfahrung und 460-Stunden-Weiterbildung
PrüfungAnerkennungsbehörde des LandesMedizinischer Dienst (§ 114)Medizinischer Dienst (§ 114)

Die Beträge nach § 36 gelten ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 bleibt beim Betreuungsdienst der Entlastungsbetrag: Den dürfen Versicherte auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3), und die Pflegedienst-Regeln gelten für Betreuungsdienste entsprechend. Die Norm nimmt in den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen im Bereich der Selbstversorgung aus. Für einen Betreuungsdienst ist das folgenlos, er erbringt sie ohnehin nicht.

Der Weg zum Versorgungsvertrag, grob

  1. Fachkraft nach § 71 Abs. 3 benennen, Konzept und Qualitätsmanagement nach der Richtlinie zu § 112a aufsetzen, Haftpflicht, Räume, Tarifbindung oder tarifgleiche Bezahlung nachweisen.
  2. Antrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen; in vielen Ländern führt eine Kasse oder der vdek das Verfahren federführend. Das Verfahren ist je Land verschieden, verbindlich ist die Auskunft der Landesverbände.
  3. Versorgungsvertrag mit Einzugsbereich, dann Vergütungsvereinbarung nach § 89: nach Zeitaufwand oder als Leistungskomplex.
  4. IK-Nummer beantragen und die Abrechnung nach § 105 aufsetzen, maschinenlesbar.

Verwandte Begriffe

Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) · Anerkennung nach Landesrecht · Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) · Datenträgeraustausch (DTA) · Direktabrechnung mit der Pflegekasse · Kostenträger

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Häufige Fragen

Was unterscheidet den Betreuungsdienst vom Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a?

Die Arbeit ist ähnlich, Geld und Verfahren sind anders. Das 45a-Angebot wird nach Landesrecht anerkannt und über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat sowie den Umwandlungsanspruch bezahlt. Der Betreuungsdienst hat einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und rechnet Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI ab, bei Pflegegrad 2 bis 5 zwischen 796 und 2.299 Euro monatlich. Dafür trägt er die Pflichten einer Pflegeeinrichtung: Fachkraft, Tariftreue, Qualitätsmanagement und Prüfung durch den Medizinischen Dienst.

Darf ein Betreuungsdienst Körperpflege anbieten?

Nein. § 71 Abs. 1a SGB XI beschränkt Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Körperbezogene Pflegemaßnahmen bleiben Pflegediensten mit verantwortlicher Pflegefachperson vorbehalten. Auch Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen Betreuungsdienste nicht durchführen.

Braucht ein Betreuungsdienst eine Pflegefachkraft?

Nicht zwingend. Nach § 71 Abs. 3 SGB XI kann bei Betreuungsdiensten anstelle der verantwortlichen Pflegefachperson eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft stehen, mit zwei Jahren praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten acht Jahre und einer Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden.

Kann ein Betreuungsdienst zusätzlich als 45a-Angebot anerkannt sein?

Möglich, aber seltener nötig als gedacht: Den Entlastungsbetrag dürfen Kunden auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen, in den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Für einen Betreuungsdienst, der keine Selbstversorgung erbringt, bleibt der Weg damit offen. Eine zweite Anerkennung nach § 45a bringt ein zweites Verfahren mit eigenen Preisregeln. Ob das für dich passt, klärst du mit der Anerkennungsbehörde deines Landes.

Stand: 2026-09 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das SGB XI und die Auskunft der Landesverbände der Pflegekassen. · Primärquellen (abgerufen 03.09.2026): § 71, § 72, § 36, § 37, § 45b, § 89, § 105, § 112a, § 114 SGB XI (gesetze-im-internet.de)