Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI: was gilt?
Rechtsgrundlage: Pflegedienst-Regeln, entsprechend angewandt
Bis 2019 gab es Betreuungsdienste nur als Modellvorhaben. Seit dem 11.05.2019 stehen sie im Gesetz: § 71 Abs. 1a SGB XI nennt „ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen“ und erklärt die Vorschriften für Pflegedienste auf sie für entsprechend anwendbar, „soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist“. Eingefügt hat das Artikel 10 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (BGBl. 2019 I S. 646).
Was der Verweis mitbringt, steht verstreut im SGB XI:
- Zulassung: Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen (§ 72). Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf den Abschluss; für ambulante Dienste wird darin ein Einzugsbereich festgelegt.
- Personal: Statt der verantwortlichen Pflegefachperson reicht eine „entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft“ mit zwei Jahren Berufserfahrung in den letzten acht Jahren und einer Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden (§ 71 Abs. 3).
- Tariftreue: Seit dem 01.09.2022 bekommt einen Versorgungsvertrag nur, wer den Beschäftigten in Pflege und Betreuung Tarifgehälter zahlt oder sich an regional üblichen Tarifen orientiert (§ 72 Abs. 3a und 3b).
- Qualität: Qualitätsmanagement nach der Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund für ambulante Betreuungsdienste (§ 112a) und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst nach § 114. § 112a heißt amtlich „Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten“ und gilt nur, bis das neue Qualitätssystem nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eingeführt ist. Ein Enddatum nennt das Gesetz nicht, also vor der Antragstellung den Stand prüfen.
- Grenzen: Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger nach § 37 Abs. 3 darf ein Betreuungsdienst nicht durchführen (§ 37 Abs. 9).
45a-Angebot, Betreuungsdienst, Pflegedienst: die Abgrenzung
| Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a) | Betreuungsdienst (§ 71 Abs. 1a) | Pflegedienst (§ 71 Abs. 1) | |
|---|---|---|---|
| Zulassung | Anerkennung nach Landesrecht, 16 Verordnungen | Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72) | Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72) |
| Leistungen | Betreuung, Entlastung, Haushaltshilfe | Pflegerische Betreuung und Haushaltsführung, keine Körperpflege | Körperbezogene Pflege, Betreuung, Haushaltsführung |
| Geld der Pflegekasse | Entlastungsbetrag bis 131 Euro im Monat, Umwandlungsanspruch bis 40 % der Sachleistung | Pflegesachleistung nach § 36 (Pflegegrad 2 bis 5: 796 bis 2.299 Euro monatlich), Entlastungsbetrag daneben | Pflegesachleistung nach § 36, Entlastungsbetrag daneben, in Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Selbstversorgung |
| Preis | Landesrecht, teils Obergrenzen | Vergütungsvereinbarung mit den Kassen (§ 89) | Vergütungsvereinbarung mit den Kassen (§ 89) |
| Abrechnung | Kostenerstattung oder Abtretung | Mit IK-Nummer im Datenträgeraustausch (§ 105) | Mit IK-Nummer im Datenträgeraustausch (§ 105) |
| Leitung | Je Landesverordnung, meist Basisqualifizierung | Fachkraft mit Berufserfahrung und 460-Stunden-Weiterbildung | Pflegefachperson mit Berufserfahrung und 460-Stunden-Weiterbildung |
| Prüfung | Anerkennungsbehörde des Landes | Medizinischer Dienst (§ 114) | Medizinischer Dienst (§ 114) |
Die Beträge nach § 36 gelten ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 bleibt beim Betreuungsdienst der Entlastungsbetrag: Den dürfen Versicherte auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3), und die Pflegedienst-Regeln gelten für Betreuungsdienste entsprechend. Die Norm nimmt in den Pflegegraden 2 bis 5 Leistungen im Bereich der Selbstversorgung aus. Für einen Betreuungsdienst ist das folgenlos, er erbringt sie ohnehin nicht.
Der Weg zum Versorgungsvertrag, grob
- Fachkraft nach § 71 Abs. 3 benennen, Konzept und Qualitätsmanagement nach der Richtlinie zu § 112a aufsetzen, Haftpflicht, Räume, Tarifbindung oder tarifgleiche Bezahlung nachweisen.
- Antrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen; in vielen Ländern führt eine Kasse oder der vdek das Verfahren federführend. Das Verfahren ist je Land verschieden, verbindlich ist die Auskunft der Landesverbände.
- Versorgungsvertrag mit Einzugsbereich, dann Vergütungsvereinbarung nach § 89: nach Zeitaufwand oder als Leistungskomplex.
- IK-Nummer beantragen und die Abrechnung nach § 105 aufsetzen, maschinenlesbar.
Verwandte Begriffe
Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) · Anerkennung nach Landesrecht · Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) · Datenträgeraustausch (DTA) · Direktabrechnung mit der Pflegekasse · Kostenträger
Häufige Fragen
Was unterscheidet den Betreuungsdienst vom Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a?
Die Arbeit ist ähnlich, Geld und Verfahren sind anders. Das 45a-Angebot wird nach Landesrecht anerkannt und über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat sowie den Umwandlungsanspruch bezahlt. Der Betreuungsdienst hat einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und rechnet Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI ab, bei Pflegegrad 2 bis 5 zwischen 796 und 2.299 Euro monatlich. Dafür trägt er die Pflichten einer Pflegeeinrichtung: Fachkraft, Tariftreue, Qualitätsmanagement und Prüfung durch den Medizinischen Dienst.
Darf ein Betreuungsdienst Körperpflege anbieten?
Nein. § 71 Abs. 1a SGB XI beschränkt Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Körperbezogene Pflegemaßnahmen bleiben Pflegediensten mit verantwortlicher Pflegefachperson vorbehalten. Auch Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI dürfen Betreuungsdienste nicht durchführen.
Braucht ein Betreuungsdienst eine Pflegefachkraft?
Nicht zwingend. Nach § 71 Abs. 3 SGB XI kann bei Betreuungsdiensten anstelle der verantwortlichen Pflegefachperson eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft stehen, mit zwei Jahren praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten acht Jahre und einer Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden.
Kann ein Betreuungsdienst zusätzlich als 45a-Angebot anerkannt sein?
Möglich, aber seltener nötig als gedacht: Den Entlastungsbetrag dürfen Kunden auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste einsetzen, in den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Für einen Betreuungsdienst, der keine Selbstversorgung erbringt, bleibt der Weg damit offen. Eine zweite Anerkennung nach § 45a bringt ein zweites Verfahren mit eigenen Preisregeln. Ob das für dich passt, klärst du mit der Anerkennungsbehörde deines Landes.
Stand: 2026-09 · Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das SGB XI und die Auskunft der Landesverbände der Pflegekassen. · Primärquellen (abgerufen 03.09.2026): § 71, § 72, § 36, § 37, § 45b, § 89, § 105, § 112a, § 114 SGB XI (gesetze-im-internet.de)