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Hilfe zur Pflege neben Eingliederungshilfe: wer was zahlt und wie du beides auseinanderhältst

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Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Viele Menschen, die ein Assistenzdienst begleitet, brauchen neben der Assistenz auch Pflege. Die Pflegekasse zahlt davon einen gedeckelten Teil. Den Rest übernimmt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, und die folgt eigenen Regeln. Für den Dienst heißt das zwei Leistungen mit je eigenem Nachweis, je nach Fall auch zwei Kostenträger. Und manchmal steht auf der Rechnung ein Abzug für das Pflegegeld.

Stand: 14. September 2026 (Quellen am Seitenende und an der Aussage verlinkt). Praxiswissen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die Bescheide, deine Vereinbarungen mit den Trägern und das Landesrecht. Welches Amt die Hilfe zur Pflege zahlt, ist von Land zu Land verschieden.
Für die LeitungWelche Vereinbarungen du brauchst und warum ein Abzug auf der Rechnung kein Verlust ist, solange die Person ihn zahlt.
Für die VerwaltungZwei Rechnungen, die Abzüge für Pflegegeld und Eigenanteil und die Frage, bei wem du was einziehst.
Für die AssistenzkraftWelche Stunde auf welchen Nachweis gehört.

Wer zuerst zahlt

Drei Stellen können für dieselbe Person zahlen, und sie stehen nicht gleich weit vorn.

StelleGrundlageWas sie trägtRang
PflegekasseSGB XIPflegesachleistung, Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, jeweils bis zu festen Beträgengeht der Hilfe zur Pflege vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI)
Träger der EingliederungshilfeSGB IX, Teil 2Assistenz und andere Leistungen zur Teilhabe (§ 78 SGB IX)neben der Pflegekasse, ihr gegenüber nicht nachrangig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, § 91 Abs. 3 SGB IX)
Träger der Sozialhilfe§§ 61 ff. SGB XIIHilfe zur Pflege: was die Pflegekasse nicht deckt, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichenzuletzt (§ 2 SGB XII, § 63b Abs. 1 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege springt also dort ein, wo die Leistungen der Pflegekasse enden oder wo das SGB XII mehr vorsieht als die Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Voraussetzung ist, dass der Person nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen selbst zu tragen (§ 61 SGB XII). Den Pflegegrad legt die Pflegekasse fest, und daran ist der Sozialhilfeträger gebunden, soweit dieselben Tatsachen zählen (§ 62a SGB XII). Ob das Sozialamt von Kreis oder Stadt die Hilfe zur Pflege zahlt oder ein überörtlicher Träger, bestimmt das Landesrecht (§ 97 SGB XII).

Wann die Eingliederungshilfe die Pflege mit übernimmt

Bekommt jemand Eingliederungshilfe außerhalb von stationären Einrichtungen und vergleichbaren Wohnformen, also in der Regel ambulant, umfasst diese Leistung auch die häusliche Pflege nach dem SGB XII (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Man spricht vom Lebenslagenmodell. Es gilt, solange die Teilhabeziele aus dem Gesamtplan erreicht werden können. Und es gilt nicht für Menschen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe bekommen haben.

Für dich heißt das: Im Lebenslagenmodell bewilligt der Träger der Eingliederungshilfe auch die Pflege, und du rechnest beides mit ihm ab. Ob er dafür zwei getrennte Rechnungen will oder eine mit zwei Positionen, klärst du mit ihm. Ob der Sozialhilfeträger ihm die Pflegekosten erstattet, kann das Land regeln (§ 103 Abs. 2 Satz 3 SGB IX); an deiner Rechnung ändert das nichts. Bekommt jemand erst nach der Regelaltersgrenze Eingliederungshilfe, bleibt die Pflege beim Träger der Sozialhilfe, mit eigenem Bescheid und eigener Rechnung.

Festgelegt wird das im Gesamtplanverfahren beim Träger der Eingliederungshilfe. Gibt es Anhaltspunkte für Pflegebedürftigkeit, nimmt die Pflegekasse mit Zustimmung der Person beratend teil, und der Träger der Hilfe zur Pflege soll beteiligt werden (§ 117 Abs. 3 SGB IX). Was dabei herauskommt, steht im Gesamtplan. Lies ihn, bevor du die ersten Stunden einplanst.

Einen Sonderweg sieht das Gesetz noch vor: Stimmt die Person zu, vereinbaren Pflegekasse und Träger der Eingliederungshilfe, dass der Träger auch die Leistungen der Pflegekasse übernimmt und sich das Geld von ihr erstatten lässt (§ 13 Abs. 4 SGB XI). Ob das in deinem Fall so läuft, siehst du am Bescheid.

Vereinbarung, Nachweis und Rechnung je Leistung

Für die Eingliederungshilfe brauchst du eine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger (§ 123 SGB IX). Daraus hast du einen Anspruch auf Vergütung direkt gegen ihn (§ 123 Abs. 6). Für die Hilfe zur Pflege gilt dasselbe gegenüber dem Sozialhilfeträger (§ 75 SGB XII, Anspruch nach Abs. 6). Bist du als Pflegedienst bei den Pflegekassen zugelassen, richtet sich die Vergütung der Pflege nach deinen Verträgen mit den Kassen, soweit das Amt ihnen zugestimmt hat (§ 76a SGB XII). Ohne Vereinbarung bewilligt ein Träger nur im Einzelfall und unter Bedingungen (§ 123 Abs. 5 SGB IX, § 75 Abs. 5 SGB XII). Mehr zur Vereinbarung im Glossar unter Leistungsvereinbarung.

Die Bescheide legen fest, wie viele Stunden aus welcher Leistung kommen. Daraus folgt die Arbeitsweise: Jede Bewilligung bekommt ihren eigenen Leistungsnachweis je Monat, und jeder Einsatz steht unter der Bewilligung, zu der er gehört. Hilft die Assistenzkraft an einem Nachmittag erst bei der Körperpflege und begleitet dann zum Sport, sind das zwei Einträge mit zwei Uhrzeiten. Wo die Grenze zwischen Pflege und Teilhabe verläuft, steht im Bescheid und im Gesamtplan.

Ist die Leistung steuerfrei, gehört auf jede Rechnung der Hinweis auf die Befreiung (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Welcher Buchstabe des § 4 Nr. 16 UStG gilt, hängt an der Vereinbarung oder Zulassung, auf die sich die Leistung stützt; bei Pflege und Eingliederungshilfe können das zwei verschiedene sein. Das klärt dein Steuerberater einmal für beide.

Wann das Amt das Pflegegeld von deiner Rechnung abzieht

Ein Assistenzdienst ohne Zulassung bei der Pflegekasse kann keine Pflegesachleistung abrechnen (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Die Person bekommt von der Pflegekasse dann meist Pflegegeld (§ 37 SGB XI): 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat.

Die Leistungen der Pflegekasse gehen der Hilfe zur Pflege vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI), und Hilfe zur Pflege gibt es nicht, soweit jemand gleichartige Leistungen von anderer Seite bekommt (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Für das Arbeitgebermodell steht ausdrücklich im Gesetz, dass das Pflegegeld der Pflegekasse auf die Hilfe zur Pflege angerechnet wird (§ 63b Abs. 6 Satz 2 SGB XII). Wie das Amt es bei einem Dienst umsetzt, steht im Bescheid. Ein Weg, der in der Praxis vorkommt: Das Amt kürzt seine Zahlung um einen festen Monatsbetrag, und diesen Teil zahlt die Person aus ihrem Pflegegeld direkt an dich.

Für dich taucht der Betrag dann zweimal auf. Auf der Rechnung an das Amt steht er als Abzug, und die Person bekommt über genau diesen Betrag eine eigene Rechnung. Zusammen ergeben beide Belege den vollen Wert deiner Leistung. Übernimm den Betrag aus dem Bescheid und rechne ihn nicht selbst aus dem Pflegegrad aus.

Zwei Dinge zählen dabei nicht mit. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI) und bleibt bei der Einkommensgrenze außen vor. Und der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird auf die Hilfe zur Pflege nicht angerechnet, außer auf den Entlastungsbetrag der Sozialhilfe selbst (§ 45b Abs. 3 SGB XI, § 63b Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Bist du als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt, läuft er als eigener Topf daneben; wie, steht in Pflegekasse: die vier Geldwege.

Was die Person aus ihrem Einkommen selbst trägt

Beide Leistungen hängen am Einkommen, aber nach verschiedenen Regeln. Ausrechnen muss das der Träger, nicht du. Du musst wissen, ob der Eigenanteil von deiner Rechnung abgeht und du ihn bei der Person einziehst.

Eingliederungshilfe (SGB IX)Hilfe zur Pflege (SGB XII)
MaßstabEinkünfte des Vorvorjahres (§ 135 SGB IX)monatliches Einkommen gegen eine Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII)
Ab wann ein Beitrag fällig wirdwenn das Einkommen je nach Einkunftsart 85, 75 oder 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (einer Rechengröße der Sozialversicherung, die jedes Jahr neu festgesetzt wird) übersteigt, mit Zuschlägen für Partner und Kinder (§ 136 SGB IX)wenn das Einkommen über dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 (dem Regelsatz für eine alleinstehende erwachsene Person) plus angemessenen Unterkunftskosten plus Familienzuschlag liegt (§ 85 Abs. 1 SGB XII)
Wie hoch2 Prozent des übersteigenden Betrags im Monat, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 Abs. 2 SGB IX)in angemessenem Umfang; bei Pflegegrad 4 und 5 bleiben mindestens 60 Prozent des übersteigenden Einkommens frei (§ 87 Abs. 1 SGB XII)
Kein Beitragwenn die Person zugleich Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII bekommt (§ 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX)wenn das Einkommen unter der Grenze liegt, mit Ausnahmen nach § 88 SGB XII
Vermögenfrei bis 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 139 SGB IX)Schonvermögen nach § 90 SGB XII, dazu bis 25.000 Euro aus eigener Arbeit während des Bezugs (§ 66a SGB XII)
Wie er fließtwird von der Leistung abgezogen (§ 137 Abs. 3 SGB IX)das Amt zahlt nur, soweit der Einsatz nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII), oder es zahlt voll und fordert den Anteil zurück (§ 19 Abs. 5)

Im Lebenslagenmodell ist die Pflege Teil der Eingliederungshilfe (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Deshalb gelten für sie deren Einkommensregeln (§ 136 Abs. 1 SGB IX), auch nach der Regelaltersgrenze, solange die Teilhabeziele erreichbar sind. Wer erst nach der Regelaltersgrenze Eingliederungshilfe bekommt, fällt nicht ins Lebenslagenmodell; für seine Pflege gelten die Regeln der Sozialhilfe. So erklärt es auch die Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. Maßgeblich ist, was im Bescheid steht.

Steht im Bescheid ein Monatsbetrag, den die Person selbst trägt, ziehst du ihn auf der Rechnung an den Träger ab. Der Person stellst du ihn in Rechnung, genauso wie das Pflegegeld. Zahlt das Amt voll und holt sich den Anteil selbst zurück, gibt es auf deiner Rechnung keinen Abzug.

Wo die Abrechnung hakt

  1. Stunden auf dem falschen Nachweis. Pflege steht auf dem Nachweis der Eingliederungshilfe oder umgekehrt. Bei einer Prüfung nach § 128 SGB IX passen dann weder Kontingent noch Rechnung. Wer beides an einem Termin leistet, trägt es als zwei Einträge ein.
  2. Abzug vergessen. Der Bescheid sieht einen Abzug für das Pflegegeld vor, deine Rechnung nicht. Das Amt zahlt trotzdem nur, was im Bescheid steht. Und die Person weiß nicht, dass sie den Anteil an dich zahlen soll.
  3. Abzug selbst gerechnet. Der Betrag kommt aus dem Bescheid und nicht aus der Pflegegeld-Tabelle. Weichen beide voneinander ab, gilt der Bescheid.
  4. Keine Vereinbarung für die Pflege. Die Vereinbarung für die Eingliederungshilfe deckt die Hilfe zur Pflege nicht von selbst ab. Außerhalb des Lebenslagenmodells brauchst du dafür eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger, sonst bewilligt er nur im Einzelfall.
  5. Zwei Bewilligungen, zwei Enddaten. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege müssen nicht gleich lang laufen. Läuft eine aus, arbeitest du ohne Bescheid weiter. Wie du das abfängst: Die Bewilligungslücke.
  6. Regelaltersgrenze übersehen. Wer erst nach der Regelaltersgrenze Eingliederungshilfe bekommt, fällt nicht ins Lebenslagenmodell. Die Pflege bleibt dann beim Träger der Sozialhilfe, mit dessen Einkommensregeln.

Häufige Fragen

Wer zahlt zuerst: Pflegekasse, Sozialamt oder Eingliederungshilfe?

Die Pflegekasse geht der Hilfe zur Pflege vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Die Eingliederungshilfe ist gegenüber der Pflegekasse nicht nachrangig, sie läuft daneben. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt zuletzt. Sie zahlt, was die Pflegekasse nicht deckt. Und nur, soweit Einkommen und Vermögen nicht reichen.

Warum wird das Pflegegeld von unserer Rechnung abgezogen?

Weil das Amt nur zahlt, was nicht schon vorrangig gedeckt ist. Die Pflegekasse geht vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI), und Hilfe zur Pflege gibt es nicht, soweit gleichartige Leistungen fließen (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Ausdrücklich geregelt ist die Anrechnung des Pflegegelds nur im Arbeitgebermodell (§ 63b Abs. 6 SGB XII). Ob und wie viel das Amt bei einem Dienst abzieht, steht im Bescheid. Diesen Betrag zahlt die Person dann aus ihrem Pflegegeld an dich.

Übernimmt die Eingliederungshilfe auch die Pflege?

Bei ambulanter Eingliederungshilfe ja, im sogenannten Lebenslagenmodell: Die Leistung umfasst dann auch die häusliche Pflege nach dem SGB XII, solange die Teilhabeziele aus dem Gesamtplan erreichbar sind (§ 103 Abs. 2 SGB IX). Das gilt nicht für Menschen, die vor der Regelaltersgrenze keine Eingliederungshilfe bekommen haben.

Brauchen wir für die Hilfe zur Pflege eine eigene Vereinbarung?

In der Regel ja, mit dem Träger der Sozialhilfe (§ 75 SGB XII); ohne sie bewilligt er dir die Leistung nur im Einzelfall. Bist du als Pflegedienst bei den Pflegekassen zugelassen, richtet sich die Vergütung der Pflege nach deinen Verträgen mit den Kassen, soweit das Amt ihnen zugestimmt hat (§ 76a SGB XII). Im Lebenslagenmodell rechnest du die Pflege mit dem Träger der Eingliederungshilfe ab; kläre mit ihm, auf welcher Grundlage.


So geht das in Lotsana: Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sind zwei Bewilligungen an derselben Akte. Jede hat ihren eigenen Kostenträger, Zeitraum, Stundensatz und Steuerschlüssel. Der Leistungsnachweis entsteht je Bewilligung und Monat, der Abrechnungslauf je Kostenträger. Einen Eigenanteil oder ein angerechnetes Pflegegeld trägst du an der Bewilligung als festen Monatsbetrag aus dem Bescheid ein. Lotsana zieht ihn auf der Rechnung an den Kostenträger ab und stellt ihn der Person als eigene Rechnung, auf Wunsch taggenau anteilig, wenn die Bewilligung mitten im Monat beginnt oder endet. Den Betrag rechnet Lotsana nicht aus Einkommen oder Pflegegrad aus, er kommt aus dem Bescheid. Welche Stunde Pflege ist und welche Teilhabe, entscheidet ihr bei der Erfassung. Und per Datenträgeraustausch mit der Pflegekasse abrechnen kann Lotsana nicht. Software für Assistenzdienste im Detail, daneben die Seite zur Eingliederungshilfe, oder gleich 30 Tage kostenlos testen, ohne Zahlungsdaten.

Lotsana ist neu, es gibt noch keine Referenzliste. Ob die Software hält, was hier steht, prüfst du am besten selbst.

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Quellen (abgerufen 14.09.2026)

Stand: 14. September 2026. Praxiswissen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr.