Software für die Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg: Rechtsrahmen für Träger
Baden-Württemberg hat mit 44 Stadt- und Landkreisen bundesweit die meisten Träger der Eingliederungshilfe — und bündelt zugleich beim KVJS so viele Landesfunktionen wie kein anderes Land bei einer einzigen Körperschaft. Was das für Betriebserlaubnis, Landesrahmenvertrag, Fachleistungsstunde, Schulbegleitung und E-Rechnung bedeutet, sortiert diese Seite: für Träger, die in Baden-Württemberg arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 16./17.07.2026, verlinkt am Seitenende; Fassungsstände von LRV § 131 SGB IX und Rahmenvertrag § 78f SGB VIII zuletzt am 17.07.2026 auf den Kommissions-Seiten geprüft). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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KVJS: eine Adresse, vier Rollen
Wer in Baden-Württemberg einen Träger führt, kommt am KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) nicht vorbei — kein anderes Bundesland bündelt so viele Funktionen bei einer Körperschaft. Vier Rollen solltet ihr kennen:
- Landesjugendamt: Der KVJS ist überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und erteilt landesweit zentral die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII — für Kitas ebenso wie für (teil-)stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe. Seit dem 15.03.2021 läuft der Antrag volldigital über DiBev; die FAQ zum Verfahren pflegt der KVJS laufend (Stand: 12.01.2026).
- Vertragspartei des Landesrahmenvertrags: Im Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX werden die Eingliederungshilfe-Träger durch Städtetag, Landkreistag und KVJS vertreten (§ 1 Abs. 1 LRV). Der KVJS ist zudem das BAGüS-Mitglied für Baden-Württemberg.
- Geschäftsstelle der Kommissionen und Schiedsstellen: Die Gemeinsame Geschäftsstelle in Karlsruhe verwaltet die Vertragskommission SGB IX und die Kommission Kinder- und Jugendhilfe — dort werden die Rahmenverträge fortgeschrieben, die eure Entgelte prägen.
- Fortbildung, Beratung, Forschung: Eigenes Fortbildungsportal (kvjs-fortbildung.de), Beratung der 44 Stadt- und Landkreise bei der Eingliederungshilfe, Standard-Arbeitshilfen wie der KVJS-Fokus Schulbegleitung.
Praktisch heißt das: Betriebserlaubnis, Rahmenvertrags-Fortschreibung und Fortbildung haben in Baden-Württemberg dieselbe Absenderadresse. Wer die KVJS-Veröffentlichungen im Blick behält, ist bei Rechtsänderungen früh dran.
Eingliederungshilfe: die 44 Stadt- und Landkreise sind eure Träger
In Baden-Württemberg sind die 44 Stadt- und Landkreise Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 AGSGB IX) — bundesweit die höchste Zahl an EGH-Trägern. Sie handeln weisungsfrei in eigener Zuständigkeit; Anträge laufen über das Landratsamt bzw. in den Stadtkreisen über das Bürgermeisteramt. Eine zweite, überörtliche Träger-Ebene wie in anderen Ländern gibt es beim EGH-Träger nicht — der KVJS ist nicht selbst Träger der Eingliederungshilfe, sondern berät und unterstützt die Kreise.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Baden-Württemberg vom 10.04.2018 (GBl. S. 113); Artikel 1 ist das Gesetz zur Ausführung des SGB IX (AGSGB IX). Die Zeitschiene: Fürs Vertragsrecht (Teil 2 Kapitel 8 SGB IX) sind die Kreise schon seit dem 01.01.2018 zuständig, für alle Aufgaben nach Teil 2 SGB IX seit dem 01.01.2020. Zur Größenordnung: Rund 80.000 Menschen bezogen Leistungen der Eingliederungshilfe (LT-Drs. 17/4208, Stand Februar 2023); das jährliche Ausgabenvolumen liegt laut einer KVJS-Erhebung, zitiert im kommunalen BTHG-Hintergrundpapier (Stand Februar 2024), bei über 2,2 Mrd. Euro.
Für euch als Leistungserbringer bedeutet die Struktur: euer Kreis ist euer Verhandlungspartner — und wer kreisübergreifend arbeitet, hat schnell mehrere Kostenträger mit jeweils eigener Bewilligungs- und Abrechnungspraxis.
Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX Baden-Württemberg (seit 01.01.2021)
Der „Rahmenvertrag für Baden-Württemberg gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX" — kurz Landesrahmenvertrag (LRV) — wurde als Endfassung am 28.07.2020 beschlossen und gilt seit dem 01.01.2021. Parteien sind auf Trägerseite die EGH-Träger, vertreten durch Städtetag, Landkreistag und KVJS; auf Erbringerseite die Liga der freien Wohlfahrtspflege, die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, bpa, VDAB und VPK.
Der LRV ist ein lebender Vertrag: Nach § 85 Abs. 3 ändern ihn Beschlüsse der Vertragskommission SGB IX laufend, ohne dass er gekündigt werden muss — aktuell gilt die 16. ergänzte Fassung vom 18.11.2025 (auf der Kommissions-Seite geprüft am 17.07.2026). Vor jeder Verhandlung lohnt deshalb der Blick auf den aktuellen Vertragsstand samt Anlagen auf der Seite der Vertragskommission. Wie die Rahmenverträge in anderen Ländern aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.
Fachleistungsstunde in Baden-Württemberg: § 23 LRV — der Begriff steht wörtlich im Vertrag
Anders als in manchen anderen Ländern hat die Fachleistungsstunde (FLS) in Baden-Württemberg einen eigenen Vertragsparagrafen: § 23 LRV („Grundsätze der Fachleistungsstunde"). Danach umfasst die Fachleistungsstunde eine Zeitstunde direkter Leistungserbringung; vergütet wird sie über eine leistungserbringerindividuelle Pauschale, kalkuliert nach dem Berechnungsmodell der LRV-Anlage — mit Bandbreiten für indirekte Leistungen inklusive Wegezeiten, Regieleistung, Personalnebenkosten, Unternehmerrisiko, Sachkosten/Investitionen und Auslastung. Sogar Kontingentpauschalen („Prepaid") sind vorgesehen (§ 23 Abs. 2).
Dazu kommen Abrechnungsregeln, die ihr in der Kalkulation mitdenken solltet: monatliche Zahlung mit Nettoprinzip (der Eigenanteil der Leistungsberechtigten wird abgezogen, § 25) und eigene Regelungen zur Vergütungsminderung bei Nichtinanspruchnahme (§§ 27–30 — getrennt für gepoolte und nicht gepoolte ehemals ambulante Angebote). Wie ihr eine FLS kalkuliert, nachweist und abrechnet, steht im Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen.
Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verhandeln: Checkliste, Muster, Umstellung
Der LRV bringt die Verhandlungswerkzeuge gleich mit: eine Checkliste der Verhandlungsunterlagen (Anlage zu § 34) sowie Muster für Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung als Vertragsbestandteile (§ 88). Für Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§§ 58–60 LRV) setzt die Vertragskommission die Rahmenbedingungen auf Vorschlag der „AG Minderjährige".
Und die Realität? Die Umstellung der Alt-Vereinbarungen auf die neue Systematik läuft noch (Stand: Juli 2026). Aus kommunaler Sicht wird beschrieben, dass der LRV vieles offen ließ und sich in der Praxis eine Vielfalt an Vergütungsmodellen mit teils sehr kleinteiligen Leistungsbäumen entwickelt hat (kommunales BTHG-Hintergrundpapier, Stand 29.02.2024 — eine kommunale Einschätzung, keine amtliche Feststellung). Geht deshalb nicht davon aus, dass „der eine" Kreis wie „der andere" rechnet: Prüft vor Verhandlungen das Modell und den Vertragsstand eures Kostenträgers. Wenn es eure erste Vereinbarung überhaupt ist, führt der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung durch Konzept, Kalkulation und Verhandlung.
Schulbegleitung in Baden-Württemberg: ein Landratsamt, zwei Ämter
Bei der Schulbegleitung entscheidet die Behinderungsform über den Kostenträger (Stand: Juli 2026) — mit einer Besonderheit, die kaum jemand erklärt: der Mehrfachbehinderungs-Regel.
| Konstellation | Kostenträger | Grundlage |
|---|---|---|
| (drohende) seelische Behinderung | Jugendamt | § 35a SGB VIII |
| (drohende) geistige oder körperliche Behinderung | Stadt- bzw. Landkreis als EGH-Träger (im Landratsamt meist „Amt für Soziales und Teilhabe" — die Bezeichnung variiert je Kreis) | §§ 75, 112 SGB IX |
| Mehrfachbehinderung (seelisch und geistig/körperlich) | immer der EGH-Träger — unabhängig davon, wo der Schwerpunkt liegt | § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; BVerwG 5 C 3.11 |
Der Trost gegenüber anderen Ländern: Beide Ämter sitzen in Baden-Württemberg meist im selben Landratsamt — der Zuständigkeitsstreit ist entsprechend kleiner. Die Verfahren unterscheiden sich trotzdem deutlich: Die EGH-Träger ermitteln den Bedarf landeseinheitlich mit BEI_BW (ICF-orientiert), die Jugendämter sind an kein einheitliches Instrument gebunden. Zur Koordination gibt es die Gesamtplankonferenz (§ 119 SGB IX) und — BW-spezifisch — die Bildungswegekonferenz unter Koordination des Staatlichen Schulamts. Und den Nachrang im Blick behalten: Aufgaben des Schulträgers („helfende Hände") gehen vor (BSG, Urteil vom 18.07.2019 – B 8 SO 2/18 R).
Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung. Die Standard-Arbeitshilfe des Landes ist der KVJS-Fokus „Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung" (Stand 11.08.2022, verlinkt unten).
Betriebserlaubnis § 45 SGB VIII: zentral beim KVJS-Landesjugendamt
Wo in anderen Ländern mehrere Landesjugendämter zuständig sind, gibt es in Baden-Württemberg genau eine Adresse: das KVJS-Landesjugendamt. Es erteilt die Betriebserlaubnis für Kitas und für (teil-)stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe. Der Ablauf aus Trägersicht:
- Digital seit 15.03.2021: Antrag über das digitale Betriebserlaubnisverfahren DiBev (Anleitungen auf kitaweb-bw.de).
- 8-Wochen-Vorlauf: Nur wenn die vollständigen Unterlagen acht Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme vorliegen, ist die rechtzeitige Bearbeitung gesichert.
- Laufender Betrieb: Erlaubnispflichtige Einrichtungen treffen die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII (Ereignis- und Jahresmeldungen).
- Aktuell bleiben: Der KVJS pflegt eine FAQ zum Betriebserlaubnisverfahren (Stand: 12.01.2026) — die beste erste Anlaufstelle bei Detailfragen.
Die wichtigste Klarstellung: Rein ambulante Dienste — Schulbegleitung, ambulante Eingliederungshilfe-Assistenz, ambulante Erziehungshilfen — brauchen in der Regel keine Betriebserlaubnis. Ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen: § 77 SGB VIII je Jugendamt bzw. §§ 123 ff. SGB IX auf Basis des Landesrahmenvertrags. Grenzfälle klärt verbindlich das KVJS-Landesjugendamt — am besten vor der Antragstellung beraten lassen.
Rahmenvertrag § 78f SGB VIII: (teil-)stationär, laufend fortgeschrieben
Der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII für Baden-Württemberg gilt seit dem 01.01.2017 und wird von der Kommission Kinder- und Jugendhilfe laufend fortgeschrieben — aktueller Stand: 20.05.2026 (mit Vereinbarungsmustern überwiegend vom 19.03.2026). Parteien sind die kommunalen Landesverbände sowie die Verbände der freien und privatgewerblichen Jugendhilfe (Liga-Verbände und VPK); der KVJS wirkt als Landesjugendamt mit.
Wichtig für die Einordnung: Der Rahmenvertrag gilt für (teil-)stationäre Angebote — Tagesgruppen, Wohngruppen, Erziehungsstellen, Familienwohngruppen und gemeinsame Wohnformen Mutter/Vater–Kind. Ambulante Leistungen sind nicht erfasst: Dort schließt ihr Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII einzeln mit dem jeweiligen Jugendamt der Stadt- und Landkreise. Weil die Kommission den Vertrag laufend anpasst, gilt auch hier: Vor Entgeltverhandlungen den aktuellen Stand samt Anlagen von der Kommissions-Seite ziehen.
Kita-Assistenz & KiTaG: die Sechs-Monats-Frist richtig lesen
Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 19.03.2009 (zuletzt geändert am 12.11.2024) enthält eine Frist, die oft ungenau zitiert wird: Für die Kleinkindbetreuung (unter 3 Jahren, § 3 Abs. 2 KiTaG) müssen Erziehungsberechtigte den Bedarf mindestens sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeinde anmelden — bei Kindertagespflege beim Jugendamt (§ 3 Abs. 2a KiTaG). Ausnahme: kurzfristig entstehende, nicht selbst zu vertretende Bedarfe. Die Frist gilt also nicht pauschal für jeden Kita-Platz.
Für Träger von Kitas und Kita-Assistenz-Diensten ist die Frist vor allem ein Planungsinstrument: Bedarfe werden früh sichtbar, Wartelisten und Personaleinsatz lassen sich darauf ausrichten. Was Lotsana für Assistenz im Elementarbereich kann, steht auf der Seite Software für Kita-Assistenz.
E-Rechnung in Baden-Württemberg: Landes-Pflicht, Kommunal-Freiheit
Bei der E-Rechnung gelten in Baden-Württemberg zwei Welten — und für Sozialträger ist entscheidend, in welcher der eigene Kostenträger lebt (Stand: Juli 2026):
| Empfänger | Rechtslage | Praxis |
|---|---|---|
| Land Baden-Württemberg (Landesverwaltung) | Seit dem 01.01.2022 sind Auftragnehmer der Landesverwaltung zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet (§ 4a EGovG BW i. V. m. ERechVO BW) — eine der strengsten Regelungen bundesweit. Ausnahmen gelten für Kleinbeträge (Grenzen und Übergangsfristen direkt an der ERechVO BW prüfen). | Zentraler Rechnungseingang über service-bw.de/erechnung (ohne Registrierung); Formate XRechnung bzw. EN-16931-konform; Wege: Weberfassung/Upload, E-Mail, Peppol; die Leitweg-ID des Empfängers ist Pflichtangabe. |
| Stadt- und Landkreise, Gemeinden (= die typischen Kostenträger sozialer Träger) | Die Ausstellungspflicht gilt hier nicht — Rechnungen an Kommunen und Gemeindeverbände sind ausdrücklich ausgenommen. | Kommunen können E-Rechnungen vereinbaren und wählen ihren Empfangsweg selbst — manche hängen am zentralen Rechnungseingang des Landes, viele nicht. Maßgeblich ist die Praxis eures Kostenträgers. |
Die ehrliche Kurzformel: An das Land müsst ihr elektronisch — beim Landkreis entscheidet dessen Praxis. Klärt Leitweg-ID und Kanal je Kostenträger, bevor die erste Rechnung rausgeht. Praktischer Service des Landes: Mit dem amtlichen E-Rechnungs-Validator (erechnungsvalidator.service-bw.de) könnt ihr eure XRechnung vorab kostenlos auf Formalfehler prüfen. Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Alltagsunterstützung: die UstA-VO-Novelle (Stand 2025/26)
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) gilt in Baden-Württemberg die UstA-VO vom 17.01.2017 — grundlegend umgebaut durch die Änderungsverordnung vom 10.12.2024, in Kraft seit Ende 2024. Anerkennungsbehörde bleiben die Stadt- und Landkreise am Ort des Angebots. Die wichtigsten Änderungen für Anbieter:
- Beschäftigte: 40 statt 160 Unterrichtsstunden. Für Kräfte in Trägerschafts-Angeboten wurde der Schulungsumfang auf 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten gesenkt (Soll-Vorschrift, Vorerfahrungen anrechenbar). Bedingung: eine Anleitungskraft mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung (§ 10 Abs. 2 UstA-VO).
- Ehrenamt: Pflichtschulung entfällt. Die früher verpflichtende Basisschulung (mind. 30 Unterrichtsstunden) für Ehrenamtliche gibt es nicht mehr — Schulungen sind nur noch freiwillig.
- Neu — § 6a „Ehrenamtlich Einzelhelfende" (Nachbarschaftshilfe): Sie gelten per Anerkennungsfiktion als anerkannt (ab 16 Jahren, maximal 2 Personen, nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert, keine häusliche Gemeinschaft, keine Pflegeperson nach § 19 SGB XI); die Bestätigung erfolgt erst bei der Abrechnung mit der Pflegekasse. Laut Sozialministerium sind 12,50–20 €/h üblich, steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG.
- Anleitung braucht Präsenz: Eine ausschließlich digitale Anleitung, Begleitung und Unterstützung ist nach § 10 Abs. 2 UstA-VO nicht möglich — die laufende fachliche Anleitung braucht also Präsenzanteile. Für die Schulung selbst schreibt die Verordnung keinen Präsenzanteil vor; plant die Anleitung im Betrieb aber von Anfang an mit.
- Keine öffentliche Förderung für Angebote nach § 6a und § 6 Abs. 2 (§ 13 Abs. 2 UstA-VO).
Was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Qualifikationsnachweise, Abrechnung des Entlastungsbetrags, Sammelabrechnung je Pflegekasse — zeigt unsere Seite Software für Alltagshilfen.
Wie Lotsana Trägern in Baden-Württemberg hilft
Der rote Faden dieser Seite: In Baden-Württemberg verhandelt ihr mit eurem Kreis — nach Regeln, die der Landesrahmenvertrag und seine Anlagen sehr konkret machen. Genau da setzt Lotsana an, ohne Verkaufsprosa:
- FLS-Kalkulation nach LRV-Logik: Die leistungserbringerindividuelle Pauschale nach § 23 LRV lebt von sauberen Ist-Daten — direkte Zeitstunden, Wegezeiten, indirekte Anteile. Lotsana dokumentiert Einsätze so, dass daraus prüffähige Nachweise für Kalkulation und Verhandlung entstehen.
- Abrechnung mit Nettoprinzip und Ausfall-Doku: Monatliche Abrechnung, Eigenanteils-Abzug (§ 25 LRV) und dokumentierte Nichtinanspruchnahme (§§ 27–30 LRV) — statt Excel-Nebenrechnungen.
- Teilhabeziele im BEI_BW-Takt: Die EGH-Träger ermitteln Bedarfe landeseinheitlich mit BEI_BW; der Gesamtplan wird spätestens alle zwei Jahre überprüft (§ 121 Abs. 2 SGB IX). Lotsana hält Teilhabeziele und Wiedervorlagen dazu im Fristen-Radar.
- Qualifikations- und Anleitungsakte für die UstA-VO: 40-UE-Konto je beschäftigter Kraft (mit Anrechnungen), Nachweis der Anleitungskraft, Anleitungsprotokolle mit Präsenzanteil — alles an der Personalakte.
- E-Rechnung je Kostenträger: Leitweg-IDs und Kanäle pro Kreis hinterlegen und die XRechnung für den jeweils richtigen Weg erzeugen — Landes-Rechnungseingang oder individueller Kommunal-Kanal.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Wer erteilt die Betriebserlaubnis in Baden-Württemberg?
Das Landesjugendamt beim KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg) — landesweit zentral für Kitas und für (teil-)stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe. Der Antrag läuft seit dem 15.03.2021 digital über DiBev; die vollständigen Unterlagen sollen acht Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme vorliegen. Rein ambulante Dienste brauchen in der Regel keine Betriebserlaubnis.
Wer zahlt Schulbegleitung in Baden-Württemberg — Jugendamt oder Eingliederungshilfe?
Es entscheidet die Behinderungsform (Stand: Juli 2026): Bei (drohender) seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), bei geistiger oder körperlicher Behinderung der Stadt- bzw. Landkreis als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 75, 112 SGB IX). Liegt beides zusammen vor (Mehrfachbehinderung), ist nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII immer der Eingliederungshilfe-Träger zuständig — unabhängig davon, wo der Schwerpunkt liegt (BVerwG 5 C 3.11). Der praktische Unterschied zu anderen Ländern: In Baden-Württemberg sitzen beide Ämter meist im selben Landratsamt.
Braucht mein ambulanter Dienst in Baden-Württemberg eine Betriebserlaubnis?
In der Regel nein: Erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist der Betrieb einer Einrichtung — also ortsgebundene Betreuung oder Unterkunftsgewährung. Rein ambulante Dienste wie Schulbegleitung oder ambulante Eingliederungshilfe-Assistenz brauchen deshalb üblicherweise keine Betriebserlaubnis; ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen (§ 77 SGB VIII je Jugendamt bzw. §§ 123 ff. SGB IX auf Basis des Landesrahmenvertrags). Grenzfälle klärt verbindlich das KVJS-Landesjugendamt — am besten vor der Antragstellung dort beraten lassen.
Muss ich meinem Landkreis E-Rechnungen schicken?
Eine Pflicht gegenüber Kommunen besteht nicht (Stand: Juli 2026): Die Ausstellungspflicht, die in Baden-Württemberg seit dem 01.01.2022 gilt, betrifft nur Auftragnehmer der Landesverwaltung (§ 4a EGovG BW i. V. m. ERechVO BW) — Rechnungen an Stadt- und Landkreise oder Gemeindeverbände sind davon ausdrücklich ausgenommen. Viele Kommunen nehmen E-Rechnungen trotzdem an und wählen ihren Empfangsweg selbst. Kläre deshalb Kanal und Leitweg-ID je Kostenträger, bevor die erste Rechnung rausgeht.
Welche Frist gilt nach dem KiTaG?
Die oft zitierte Sechs-Monats-Frist gilt für die Kleinkindbetreuung: Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 KiTaG (Kinder unter drei Jahren) müssen Erziehungsberechtigte den Bedarf mindestens sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Gemeinde anmelden, bei Kindertagespflege beim Jugendamt (§ 3 Abs. 2a KiTaG). Ausnahme: kurzfristig entstehende, nicht selbst zu vertretende Bedarfe. Die Frist gilt also nicht pauschal für jeden Kita-Platz.
Wie viele Unterrichtsstunden brauchen Alltagsbegleiter in Baden-Württemberg?
Seit der UstA-VO-Novelle (in Kraft seit Ende 2024): Beschäftigte in Angeboten zur Unterstützung im Alltag sollen 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten nachweisen (vorher 160; Vorerfahrungen sind anrechenbar), Voraussetzung ist eine Anleitungskraft mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung. Für Ehrenamtliche ist die früher verpflichtende Basisschulung entfallen — Schulungen sind freiwillig. Ehrenamtlich Einzelhelfende in der Nachbarschaftshilfe gelten unter den Voraussetzungen des § 6a UstA-VO ohne Schulung als anerkannt. Wichtig: Die laufende fachliche Anleitung darf nicht ausschließlich digital erfolgen.
Quellen (abgerufen 16./17.07.2026)
- Umsetzungsbegleitung BTHG — Länderseite Baden-Württemberg (44 Träger, AGSGB IX) (umsetzungsbegleitung-bthg.de)
- Sozialministerium BW: Eingliederungshilfe · Bedarfsermittlung mit BEI_BW (sozialministerium.baden-wuerttemberg.de)
- Vertragskommission SGB IX — Rahmenvertrag § 131 SGB IX BW (16. ergänzte Fassung vom 18.11.2025) samt Anlagen · Vertragstext als PDF (kommissionen-und-schiedsstellen-bawue.de)
- Kommission Kinder- und Jugendhilfe — Rahmenvertrag § 78f SGB VIII BW (Stand 20.05.2026) (kommissionen-und-schiedsstellen-bawue.de)
- KVJS-Landesjugendamt · Betriebserlaubnis & DiBev · FAQ zum Betriebserlaubnisverfahren (Stand 12.01.2026, PDF) (kvjs.de)
- KVJS: Eingliederungshilfe (Beratung der 44 Stadt- und Landkreise) (kvjs.de) · BAGüS-Mitglied für BW: KVJS (bagues.de)
- KVJS-Fokus „Schulbegleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung" (Stand 11.08.2022, PDF) (kvjs.de)
- § 3 KiTaG BW (Sechs-Monats-Frist, Abs. 2/2a) (dejure.org)
- service-bw: E-Rechnung an das Land einreichen (Zentraler Rechnungseingang) · Amtlicher E-Rechnungs-Validator (service-bw.de) · Innenministerium BW: ERechVO BW (im.baden-wuerttemberg.de)
- [Sekundär] rechnungsaustausch.org: E-Rechnungspflicht BW und Kommunal-Ausnahme (rechnungsaustausch.org)
- Änderungsverordnung zur UstA-VO nebst Begründung (10.12.2024, PDF) · usta-bw: Anerkennung — die wichtigsten Informationen (usta-bw.de) · Sozialministerium BW: Anerkennung Einzelhelfende (sozialministerium.baden-wuerttemberg.de)
- TPQG — Gesetz für Teilhabe- und Pflegequalität (GBl. 2026 Nr. 11, PDF) (biva.de) · [Sekundär] Solidaris: Neues Einrichtungsrecht in BW (TPQG/TPQGAVO) (solidaris.de)
- [Sekundär, kommunale Position] „Die Umsetzung des BTHG" — kommunales Hintergrundpapier (Stand 29.02.2024, PDF) (kvjs.de)
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (KVJS, Stadt-/Landkreis, Jugendamt, Sozialministerium BW) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Vertragsfassungen, Fristen und Kontaktwege können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.