Software für die Eingliederungshilfe in Niedersachsen: Rechtsrahmen für Träger
Niedersachsen teilt seine Eingliederungshilfe nach dem Alter: Die Kommunen tragen Kinder und Jugendliche, das Land die Erwachsenen — und als einziges Bundesland trennt Niedersachsen deshalb auch seine Rahmenverträge nach § 131 SGB IX in einen RV u18 und einen RV Ü18. Was das für Anträge, Vergütung, Schulassistenz und E-Rechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die in Niedersachsen arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen zuletzt abgerufen am 16./17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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Wer zahlt was? Kommune bis 18 (oder bis Schulende), dann das Land
Seit dem 01.01.2020 ist die Eingliederungshilfe in Niedersachsen geteilt: Örtliche Träger — die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover — sind zuständig für Kinder und Jugendliche, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach ist das Land als überörtlicher Träger zuständig: Es trägt die Kosten der Eingliederungshilfe für Erwachsene — in einem Flächenland mit rund 8,0 Millionen Einwohnern (LSN, Stand 31.12.2024). Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum SGB IX und SGB XII (Nds. AG SGB IX/XII) vom 24. Oktober 2019 — das niedersächsische BTHG-Umsetzungsgesetz, zuletzt geändert zum 01.01.2026 (redaktionell).
Die 18 ist nicht die ganze Wahrheit: die Schulausbildungs-Regel des § 3
Der Praxis-Kniff steht in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nds. AG SGB IX/XII: Wer im Monat des 18. Geburtstags noch eine allgemeinbildende Schule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a–f und i NSchG) oder eine Tagesbildungsstätte (§§ 162–166 NSchG) besucht, bleibt bis zum Ende dieser Schulausbildung beim örtlichen Träger. Erst danach — jeweils ab dem Folgemonat — wechselt die Zuständigkeit zum Land. Berufsbildende Schulen stehen nicht in diesem Katalog. Daraus folgt (unsere Ableitung aus dem Normtext, keine amtliche Auslegung): Ein 19-jähriger Gesamtschüler bleibt beim örtlichen Träger, ein 18-jähriger Schüler einer berufsbildenden Schule wechselt zum Land.
| Konstellation | Kostenträger („Kasse“) | Grundlage |
|---|---|---|
| Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | örtlicher Träger: Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover | §§ 2, 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII |
| ab 18, aber noch in allgemeinbildender Schule oder Tagesbildungsstätte | weiterhin der örtliche Träger — bis zum Ende dieser Schulausbildung | § 3 Abs. 1 Satz 3 Nds. AG SGB IX/XII |
| Erwachsene (nach 18 bzw. nach Schulende, ab dem Folgemonat) | das Land als überörtlicher Träger — den Bescheid erlässt trotzdem die herangezogene Kommune im eigenen Namen | § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Nds. AG SGB IX/XII |
| Kinder/Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung | örtliches Jugendamt | § 35a SGB VIII |
Warum die Kommune trotzdem immer die Tür ist
Für Antragsteller ändert die Spaltung weniger, als sie vermuten lässt: Das Land zieht die örtlichen Träger heran, und diese entscheiden im eigenen Namen (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Nds. AG SGB IX/XII). Der Erwachsenen-Bescheid kommt also weiterhin vom Landkreis oder der Stadt, nicht vom Landesamt. Zusätzlich herangezogen sind die Städte Hannover, Göttingen, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Merksatz: Eine Tür für alle Anträge — die Kommune. Getrennt ist die Kasse, nicht der Schalter.
Für Leistungserbringer gibt es aber eine wichtige Ausnahme von der Heranziehung (§ 5 Nr. 1): Das Vertragsrecht für Erwachsenen-Leistungen — Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123–132 SGB IX samt Schiedsverfahren — liegt beim Land (praktisch: beim LS). Für u18-Leistungen gehört das Vertragsrecht dagegen zur örtlichen Zuständigkeit (§ 3 Abs. 3). Ihr verhandelt also je nach Zielgruppe mit unterschiedlichen Partnern — dazu gleich mehr.
Zwei Rahmenverträge § 131 SGB IX: RV u18 und RV Ü18
Niedersachsen hat zwei Rahmenverträge nach § 131 SGB IX, passend zur geteilten Trägerschaft: den RV u18 für Kinder und Jugendliche (Zuständigkeit der Kommunen) und den RV Ü18 für Erwachsene (Zuständigkeit des Landes). Beide wurden am 15.02.2022 unterzeichnet und gelten rückwirkend seit dem 01.01.2022; die aktuellen Fassungen gelten ab dem 01.01.2025 und werden laufend durch Beschlüsse der jeweiligen Gemeinsamen Kommission aktualisiert (RV u18: § 18; RV Ü18: §§ 21 ff.). Kein anderes Bundesland trennt seinen Landesrahmenvertrag nach dem Alter der Leistungsberechtigten — wie die anderen Länder es regeln, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.
Pauschalen statt Verhandlungspoker: die Vergütungslogik
Vergütet wird über Leistungstypen mit landeseinheitlichen Leistungspauschalen (RV u18: Anlage 4, Stand 01.01.2026; RV Ü18: Anlage 4, Stand 07.10.2025 — beide Stände am 17.07.2026 an den LS-Vertragsseiten geprüft). Wo eine Regelleistungsvereinbarung existiert — der RV u18 führt in Anlage 2 zwölf Regel- und Rahmenleistungsvereinbarungen, vom heilpädagogischen Kindergarten bis zur Schulassistenz —, treten Leistungserbringer ihr über die vom LS bereitgestellten Beitrittsformulare bei und rechnen die einheitliche Pauschale ab. Individuell verhandelt wird vor allem, was keinem Regeltyp entspricht (u18: Anlage 5 „andere Leistungsangebote“). Die Beträge selbst nennen wir hier bewusst nicht — sie ändern sich per Kommissionsbeschluss; maßgeblich sind die aktuellen Anlagen auf den LS-Vertragsseiten.
Das ist der zentrale Unterschied zu Ländern wie NRW, wo ambulante Assistenz zeitbasiert über Stundensätze läuft: Die Fachleistungsstunde ist in der niedersächsischen Eingliederungshilfe nicht die Leitwährung — Niedersachsen rechnet in Leistungspauschalen je Leistungstyp. (In den Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII wird dagegen weiterhin je Jugendamt verhandelt.) Was in eine Leistungsvereinbarung gehört und wie ihr die erste Verhandlung angeht, führt der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung aus.
Praktisch heißt das für Träger: Vor Verhandlungen erst prüfen, ob euer Angebot einem Leistungstyp mit Regelleistungsvereinbarung entspricht (Beitritt statt Einzelverhandlung) — und die Vertragspartner sauber trennen: u18 mit der Kommune, Ü18 mit dem Land.
Der Merksatz zur Abgrenzung, falls ihr auch in Rheinland-Pfalz unterwegs seid, wo es ebenfalls getrennte Vertragswerke für unter und über 18 gibt: Niedersachsen hat einen Träger mit zwei Verträgen — Rheinland-Pfalz hat zwei Trägerwelten mit je eigenem Vertrag.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) ist überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Das Niedersächsische Landesjugendamt ist keine eigene Behörde, sondern die LS-Fachgruppe „Kinder, Jugend und Familie“ — bestehend aus der Verwaltung und dem Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschuss (NLJHA) mit 18 stimmberechtigten Mitgliedern, der sich mit Grundsatzfragen der Kinder- und Jugendhilfe befasst. Hauptstelle ist Hildesheim (Domhof 1), dazu kommen Außenstellen in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Verden.
Zwei Klarstellungen, die in der Praxis Zeit sparen (Stand: Juli 2026):
- Online-Anträge beim LS gibt es im Schwerbehindertenrecht (Feststellung von GdB und Ausweis, Login mit Bund-ID). Eingliederungshilfe beantragst du dagegen bei deinem Landkreis, deiner kreisfreien Stadt oder der Region Hannover — auch für Erwachsene, denn die Kommunen führen die EGH für das Land durch und entscheiden im eigenen Namen.
- Für Leistungserbringer ist das LS trotzdem zentral: Beim Land liegt das Vertragsrecht für Ü18-Leistungen (§§ 123–132 SGB IX), das LS stellt die Rahmenvertrags-Texte, Anlagen und Beitrittsformulare bereit — und ist Anerkennungsstelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Team 3SL2, siehe unten).
Schulbegleitung in Niedersachsen: wer zahlt — und was „Schulassistenz“ damit zu tun hat
Vorab zur Terminologie: Was Eltern und Suchmaschinen „Schulbegleitung“ nennen, heißt im niedersächsischen Vertragswerk „Schulassistenz“ — gemeint ist dieselbe Leistung. Wer zahlt, entscheidet die Behinderungsform (Stand: Juli 2026):
| Konstellation | Kostenträger | Grundlage |
|---|---|---|
| (drohende) seelische Behinderung | örtliches Jugendamt — ab dem 15. Geburtstag können junge Menschen selbst beantragen; ambulante Leistungen sind kostenfrei | § 35a SGB VIII |
| (drohende) geistige oder körperliche Behinderung | örtlicher EGH-Träger: Sozialamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover (bzw. der herangezogenen Städte) | §§ 112 ff. SGB IX i. V. m. Nds. AG SGB IX/XII |
Die niedersächsische Besonderheit für Träger: Es gibt eine landeseinheitliche Regelleistungsvereinbarung „Schulassistenz“ (Leistungstyp 0.0.2.1, RV u18 Anlage 2). Statt in jedem Landkreis neu zu verhandeln, könnt ihr der Vereinbarung beitreten und nach der einheitlichen Leistungspauschale abrechnen. Zur Qualifikation der Begleitkräfte hat das OVG Niedersachsen klargestellt, dass sie sich nach Behinderungsart und Bedarf im Einzelfall richtet (Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23) — pauschale Fachkraft-Forderungen tragen also nicht automatisch. Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.
Tagesbildungsstätten: ein niedersächsisches Unikum
In Niedersachsen können Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung ihre Schulpflicht in anerkannten Tagesbildungsstätten erfüllen (§§ 162–166 NSchG) — Einrichtungen, die über die Eingliederungshilfe finanziert werden, mit eigenem Leistungstyp im RV u18 (2.1.2.2). Das gibt es so in keinem anderen Bundesland. Und die Tagesbildungsstätte taucht sogar in der Zuständigkeitsgrenze auf: Wer mit 18 noch eine besucht, bleibt bis zum Ende dieser Schulausbildung beim örtlichen Träger (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nds. AG SGB IX/XII). Für Träger von Tagesbildungsstätten heißt das: Kostenträger ist auch bei volljährigen Besuchern weiterhin die Kommune.
Betriebserlaubnis & Aufsicht: das Landesjugendamt (Team JH3)
Betriebserlaubnisse nach § 45 SGB VIII erteilt in Niedersachsen das Landesjugendamt (Team JH3), intern nach Jugendamtsbezirken aufgeteilt — auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (dafür gibt es ein eigenes Merkblatt zu § 45 i. V. m. § 48a SGB VIII). Nach eigenen Angaben berät und beaufsichtigt das LS 730 Einrichtungen der Jugend- und Eingliederungshilfe mit Betriebserlaubnis von 664 Trägern (LS-Seite, Abruf 07/2026).
Die wichtigste Klarstellung zuerst: Erlaubnispflichtig ist nur der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII — ortsgebunden, mit Betreuung oder Unterkunftsgewährung. Rein ambulante Dienste wie Schulbegleitung oder ambulante Assistenz brauchen deshalb in der Regel keine Betriebserlaubnis; ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen. Grenzfälle klärt verbindlich das Landesjugendamt.
Wer in Niedersachsen gründet, spricht früh mit den richtigen Stellen — je nach Angebot:
- Leistungen für Kinder und Jugendliche (EGH, u18): Vereinbarungen mit dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover — oder Beitritt zu einer Regelleistungsvereinbarung des RV u18.
- Leistungen für Erwachsene (Ü18): Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Land (praktisch: LS) auf Basis des RV Ü18.
- Hilfen zur Erziehung / § 35a SGB VIII: das jeweilige örtliche Jugendamt.
- Erlaubnispflichtige Einrichtungen: das Landesjugendamt (Team JH3) — dort läuft auch die landesweite Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
Den bundesweiten Schritt-für-Schritt-Weg (Rechtsform, Konzept, Finanzierung) findet ihr auf unserer Seite Träger gründen.
Alltagsunterstützung: Anerkennung nach der AnerkVO SGB XI (Stand 15.10.2025)
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) gilt in Niedersachsen die AnerkVO SGB XI vom 11.01.2022 — umfassend novelliert zum 15.10.2025. Anerkennungsstelle ist das LS, Team 3SL2 (Antrag per Formular, schriftlich oder elektronisch — ein Antragsportal wie in NRW gibt es nicht). Die wichtigsten Punkte für Anbieter:
- Schulung: mindestens 30 Zeitstunden, davon bis zu 25 % selbstgesteuertes Lernen, mit elf Pflichtthemen (§ 1 Abs. 3). Zur Einordnung (unsere Umrechnung, keine amtliche Angabe): 30 Zeitstunden entsprechen 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten — faktisch das Niveau von NRW oder Baden-Württemberg, nur in anderer Maßeinheit.
- Erste Hilfe: Schulung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht älter als fünf Jahre; Wiederholung alle fünf Jahre (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 2).
- Fachliche Anleitung: mindestens eine Fachkraft muss zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5); ihre Aufgaben — Einzelfall-Mitwirkung, Fallbesprechungen, Krisenberatung, Fortbildungsangebote — stehen in § 5 Abs. 4. Fortbildung ist gefordert, eine Stundenzahl nennt der Verordnungstext nicht.
- Befristung und Nachweise: Die Anerkennung wird auf längstens fünf Jahre befristet (§ 3 Abs. 7); erweiterte Führungszeugnisse sind alle fünf Jahre neu vorzulegen. Nachweise laufen als Anbieter-Bestätigungen (§ 3 Abs. 3–5) — die Qualifikationsakte führt also der Träger selbst.
- Nachbarschaftshelfer (neu seit 15.10.2025): Das Angebot einer ehrenamtlichen Einzelperson „gilt als anerkannt“ (Anerkennungsfiktion, § 2) — unter Voraussetzungen: mindestens 16 Jahre, Bestätigung der Schulung nach § 1 Abs. 3 oder eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI gegenüber der pflegebedürftigen Person, Aufwandsentschädigung höchstens 85 % des gesetzlichen Mindestlohns, keine Verwandtschaft bis zum 2. Grad oder häusliche Gemeinschaft, höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig. Eine Erste-Hilfe-Schulung ist für Nachbarschaftshelfer nicht ausdrücklich gefordert.
- Finanziert werden die Angebote typischerweise über den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Pflegegrade 1–5, seit 01.01.2025).
Was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Fristen, Qualifikationsnachweise, Abrechnung mit den Pflegekassen — zeigt unsere Seite Software für Alltagshilfen.
E-Rechnung an niedersächsische Kostenträger: ZeRN gilt nur fürs Land
Das Land betreibt den Zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) — genutzt von allen Behörden der unmittelbaren und vielen der mittelbaren Landesverwaltung (Rechtsgrundlage: NDIG und NERechVO). Die Kommunen — und damit die Jugend- und Sozialämter, also eure typischen Kostenträger — sind nicht an ZeRN angebunden. Und: Eine Pflicht, elektronisch zu fakturieren, besteht in Niedersachsen nicht (Stand: Juli 2026).
| Empfänger | Weg | Format | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Landesverwaltung (ZeRN) | Weberfassung über NAVO, E-Mail an eRechnung@niedersachsen.de oder Peppol (ZeRN ist angeschlossen) | XRechnung | In jeder E-Rechnung muss die Leitweg-ID des Empfängers stehen — vorab beim Auftraggeber erfragen (Vergabe über IT.Niedersachsen) |
| Kommunen / Jugend- und Sozialämter | kein einheitlicher Weg — Kanal je Landkreis bzw. Stadt erfragen | je nach Kommune | Annahmepflicht für E-Rechnungen besteht (EU-Richtlinie 2014/55/EU), die Kanalwahl ist frei |
Die Praxis-Falle steckt in der Trägerstruktur: Weil Erwachsenen-Bescheide von herangezogenen Kommunen kommen, ist der richtige Rechnungsempfänger je Fall zu klären — Leitweg-IDs und Kanäle verwaltet ihr sinnvollerweise pro Kostenträger. Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Wie Lotsana Trägern in Niedersachsen hilft
Der rote Faden dieser Seite: In Niedersachsen entscheidet die Zielgruppe (u18 oder Ü18) über Kostenträger, Vertrag und Abrechnungslogik. Genau da setzt Lotsana an — fünf Punkte, ohne Verkaufsprosa:
- Leistungstypen und Pauschalen versionssicher führen: Die Gemeinsamen Kommissionen aktualisieren die Anlagen beider Rahmenverträge laufend. Lotsana hält Leistungstypen-Kataloge und Pauschalen-Stände mit Gültig-ab-Datum fest — damit ihr nie mit einer veralteten Pauschale abrechnet.
- B.E.Ni-anschlussfähige Dokumentation: Bedarfe werden in Niedersachsen landeseinheitlich mit dem Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni ermittelt — Lotsana dokumentiert Leistungen so, dass Berichte an dessen Systematik anschließen.
- AnerkVO-Fristen-Radar: Anerkennung, Erste Hilfe und Führungszeugnis laufen in Fünf-Jahres-Zyklen — und die Nachweisführung liegt per Anbieter-Bestätigung beim Träger. Lotsana führt die Qualifikationsakte und erinnert, bevor etwas abläuft.
- Belegungsdaten auf Knopfdruck: Beide Rahmenverträge sehen wiederkehrende Belegungsdaten-Abfragen vor — aus der laufenden Doku entstehen die Reports ohne Zettelwirtschaft. Und wenn der Kostenträger prüft: Der Ratgeber Prüfung durch den Kostenträger nach § 128 SGB IX zeigt, was dann verlangt wird.
- Verträge, Beitritte und Leitweg-IDs an einem Ort: Beitritte zu Regelleistungsvereinbarungen je Leistungstyp mit Stand-Datum ablegen, Leitweg-ID und Rechnungskanal je Kostenträger hinterlegen — XRechnung ans Land, individueller Weg je Kommune.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Mein Kind wird 18 — wechselt jetzt der Kostenträger der Eingliederungshilfe?
Nicht automatisch. Grundsätzlich ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der örtliche Träger zuständig (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Region Hannover), danach das Land. Aber: Wer im Monat des 18. Geburtstags noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht, bleibt bis zum Ende dieser Schulausbildung beim örtlichen Träger (§ 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII). Erst danach wechselt die Zuständigkeit zum Land — der Bescheid kommt aber weiterhin von der Kommune, weil das Land die örtlichen Träger heranzieht und diese im eigenen Namen entscheiden (Stand: Juli 2026).
Wo beantrage ich Eingliederungshilfe in Niedersachsen?
Immer bei der Kommune: beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover — zusätzlich herangezogen sind die Städte Hannover, Göttingen, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Das gilt auch für Erwachsene, denn die Kommunen führen die Eingliederungshilfe für das Land durch und entscheiden im eigenen Namen. Online-Anträge beim Landesamt (LS) gibt es nur im Schwerbehindertenrecht (Feststellung GdB/Ausweis, Login mit Bund-ID) — nicht für die Eingliederungshilfe.
Welcher Rahmenvertrag gilt für uns — RV u18 oder RV Ü18?
Das hängt an der Zielgruppe eurer Leistung: Für Leistungen an Kinder und Jugendliche (Zuständigkeit der Kommunen) gilt der RV u18, für Leistungen an Erwachsene (Zuständigkeit des Landes) der RV Ü18. Beide wurden am 15.02.2022 unterzeichnet, gelten rückwirkend seit dem 01.01.2022 und liegen aktuell in der Fassung ab 01.01.2025 vor. Wer beide Zielgruppen bedient, arbeitet mit beiden Verträgen — mit getrennten Vertragspartnern: Kommune für u18, Land (praktisch: LS) für Ü18.
Wer zahlt Schulbegleitung in Niedersachsen?
Das entscheidet die Behinderungsform (Stand: Juli 2026): Bei (drohender) seelischer Behinderung ist das örtliche Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII) — ab dem 15. Geburtstag können junge Menschen selbst beantragen. Bei geistiger oder körperlicher Behinderung zahlt der örtliche Träger der Eingliederungshilfe, also der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die Region Hannover. Für Träger wichtig: Es gibt eine landeseinheitliche Regelleistungsvereinbarung Schulassistenz (Leistungstyp 0.0.2.1, RV u18), der ihr beitreten könnt, statt je Landkreis neu zu verhandeln.
Braucht mein ambulanter Dienst in Niedersachsen eine Betriebserlaubnis?
In der Regel nein: Erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist nur der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII — ortsgebunden, mit Betreuung oder Unterkunftsgewährung. Rein ambulante Dienste wie Schulbegleitung oder ambulante Assistenz brauchen deshalb üblicherweise keine Betriebserlaubnis; ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen. Wo eine Betriebserlaubnis nötig ist, erteilt sie das Niedersächsische Landesjugendamt (Team JH3) — auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche. Grenzfälle klärt verbindlich das Landesjugendamt.
Wohin schicke ich E-Rechnungen an niedersächsische Kostenträger?
Das hängt vom Empfänger ab (Stand: Juli 2026): Behörden der Landesverwaltung erreichst du über den Zentralen eRechnungseingang Niedersachsen (ZeRN) — Format XRechnung, Wege: NAVO-Weberfassung, E-Mail oder Peppol; die Leitweg-ID des Empfängers erfragst du vorab beim Auftraggeber. Die Kommunen — also die Jugend- und Sozialämter als typische Kostenträger — sind nicht an ZeRN angebunden: Sie müssen E-Rechnungen annehmen, wählen ihren Kanal aber selbst. Eine Pflicht, elektronisch zu fakturieren, besteht in Niedersachsen nicht.
Quellen (Primärquellen, sofern nicht anders vermerkt; abgerufen 16./17.07.2026)
- Nds. AG SGB IX/XII vom 24.10.2019 — Gesamtdokument, Fassung ab 01.01.2026 (VORIS) · § 2 (Träger) · § 3 (Sachliche Zuständigkeit)
- Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für Erwachsene (RV Ü18) — Vertrag und Anlagen (soziales.niedersachsen.de)
- Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX für Kinder und Jugendliche (RV u18) — Vertrag und Anlagen (soziales.niedersachsen.de) · Anlage 2: Regel- und Rahmenleistungsvereinbarungen (PDF, u. a. Schulassistenz LTyp 0.0.2.1)
- LS: Rechtsgrundlagen und Beitrittsformulare zu den Regelleistungsvereinbarungen (soziales.niedersachsen.de)
- LS: „Wie erhalte ich Leistungen?“ (Kommunen als Anlaufstelle; herangezogene Städte) (soziales.niedersachsen.de) · Sonderregelungen für Kinder und Jugendliche · EGH-Überblick (u. a. B.E.Ni)
- Serviceportal Niedersachsen: EGH für Kinder/Jugendliche mit seelischer Behinderung (örtliches Jugendamt) (service.niedersachsen.de)
- OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23 (Qualifikation Schulbegleitung) (VORIS)
- LS: Landesjugendamt (Fachgruppe „Kinder, Jugend und Familie“) (soziales.niedersachsen.de) · Niedersächsischer Landesjugendhilfeausschuss (NLJHA) (ms.niedersachsen.de)
- LS: Betriebserlaubnisverfahren (Team JH3, Merkblätter) (soziales.niedersachsen.de) · Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (730 Einrichtungen, 664 Träger)
- LS: Hauptstelle Hildesheim und Standorte (soziales.niedersachsen.de) · LS: Online-Antragstellung im Bereich SGB IX (Schwerbehindertenrecht, Bund-ID)
- AnerkVO SGB XI — aktuelle Fassung ab 15.10.2025 (VORIS) · LS: Anerkennung und Förderung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (Team 3SL2) (soziales.niedersachsen.de)
- Leistungsbeträge SGB XI 2025 (u. a. Entlastungsbetrag 131 €) (gesetze-im-internet.de)
- rechnung.niedersachsen.de — ZeRN-Portal (NDIG, Peppol-Anschluss) · Der ZeRN und dessen Nutzer (NAVO, E-Mail, Leitweg-ID) · Rechtliche Regelungen zur E-Rechnung (keine Ausstellerpflicht)
- LSN: Bevölkerungsstand Niedersachsens (rund 8,0 Mio., 31.12.2024) (statistik.niedersachsen.de)
- Zur Unterzeichnung der Rahmenverträge am 15.02.2022 (Sekundärquelle): jugendhilfeportal.de, 22.02.2022
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (LS, Landkreis/kreisfreie Stadt/Region Hannover, Jugendamt) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Vertragsanlagen, Pauschalen-Stände und Zuständigkeiten können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.