Software für die Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz: Rechtsrahmen für Träger
Rheinland-Pfalz teilt die Eingliederungshilfe hart nach Alter: Erwachsene sind Sache des Landes (LSJV), Minderjährige liegen bei 36 Kommunen — die sich gerade einen eigenen Landesrahmenvertrag geben. Dazu drei Dinge, die es zentral nur einmal gibt: eine Anerkennungsbehörde für § 45a, ein Landesjugendamt, ein E-Rechnungseingang. Was das für Verträge, Vergütung und Abrechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die in Rheinland-Pfalz arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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Wer ist in Rheinland-Pfalz für euch zuständig?
Die Grundregel steht im Landesgesetz zur Ausführung des SGB IX (AGSGB IX RLP vom 19.12.2018, zuletzt geändert 20.12.2024): Die Trägerschaft der Eingliederungshilfe ist nach Alter geteilt. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres — bzw. bis zum Ende des Schulverhältnisses, wenn es über den 18. Geburtstag hinausreicht — sind die 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte selbst Träger. Für Erwachsene ist das Land Träger; die Aufgaben nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz wahr. Einzige Ausnahme: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen auch bei Minderjährigen beim Land.
| Leistung / Personenkreis | Träger | Grundlage |
|---|---|---|
| Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (bis 18 bzw. Ende des Schulverhältnisses) | 24 Landkreise + 12 kreisfreie Städte (eigene Träger) | § 1 AGSGB IX RLP |
| Eingliederungshilfe für Erwachsene | Land, ausgeführt durch das LSJV (Mainz) | § 1 AGSGB IX RLP |
| Teilhabe am Arbeitsleben — auch bei Minderjährigen | Land (LSJV) | § 1 AGSGB IX RLP; § 2 LRV |
| Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII | Landesjugendamt im LSJV (das einzige des Landes) | § 45 SGB VIII |
| Anerkennung nach § 45a SGB XI | ADD Trier — landesweit zentral | UntAngV RP vom 12.07.2017, zuletzt geändert 20.12.2024 |
Wichtig für den Alltag: Auch im Erwachsenenbereich läuft der Erstkontakt meist über das örtliche Sozialamt. Das Land zieht die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufgabenerfüllung heran — sie entscheiden im eigenen Namen, Widerspruchsbehörde ist das LSJV (§ 2 AGSGB IX). Kurios am Rande: Die einzige gesetzlich geregelte Ausnahme von dieser Heranziehung ist eine einzelne Einrichtung, die Cleantime Drogenhilfe (§ 2 Abs. 2 AGSGB IX).
Und damit 36 Kommunen nicht 36-mal einzeln verhandeln müssen, haben Städtetag und Landkreistag den KommZB gegründet — einen kommunalen Zweckverband mit Sitz in Mainz, der Rahmenvertragsverhandlungen, Vertretung bei Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die kommunalen Eingliederungshilfe- und Jugendhilfe-Träger bündelt. Eine bundesweit ungewöhnliche Konstruktion — und für euch heißt das: Wer mit „der Kommune“ verhandelt, sitzt oft dem KommZB gegenüber, der für die 36 kommunalen Träger spricht.
Der Merksatz zur Abgrenzung, falls ihr auch in Niedersachsen unterwegs seid, wo es ebenfalls getrennte Vertragswerke für unter und über 18 gibt: Niedersachsen hat einen Träger mit zwei Verträgen — Rheinland-Pfalz hat zwei Trägerwelten mit je eigenem Vertrag. Für einen Träger, der Kinder und Erwachsene betreut, heißt das in Rheinland-Pfalz: zwei Vertragspartner, zwei Vertragswerke, zwei Vergütungslogiken, zwei Bedarfsinstrumente — und beim Übergang ins Erwachsenenalter wechselt der Fall komplett das System.
Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX: Modulsystem statt Leistungstypen
Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX für Rheinland-Pfalz wurde am 28.12.2018 unterzeichnet und gilt seit dem 01.01.2019 — er betrifft die Erwachsenen-Eingliederungshilfe (und Minderjährige bei Teilhabe am Arbeitsleben, § 2 LRV). Er ist ein lernendes System: Die Gemeinsame Kommission SGB IX (§ 23 LRV) hat ihn seither mehrfach per Beschluss geändert, zuletzt am 12.02.2026 — vor Verhandlungen lohnt deshalb immer der Blick auf die aktuelle Fassung samt Anlagen beim LSJV. Auf Trägerseite hat — anders als etwa in NRW — nicht die kommunale Ebene unterschrieben, sondern das Land, vertreten durch das LSJV; auf Erbringerseite die LIGA-Verbände, bpa und vdab sowie, als Besonderheit, mit dem Landeskrankenhaus und dem Pfalzklinikum zwei Anstalten öffentlichen Rechts selbst. Die Verbände der Selbstvertretung und Selbsthilfe entsenden nach § 13 Abs. 2 AGSGB IX drei Vertretungen in die Rahmenvertragsverhandlungen. Wie die Rahmenverträge in anderen Ländern aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.
Das Kernstück ist die Vergütungssystematik (§§ 27–32 LRV): ein landeseinheitliches, zielgruppenorientiertes Modulsystem. Basismodule decken den allgemeinen Unterstützungsstandard eines Angebots ab und werden als Tagessatz abgerechnet; Leistungsmodule bilden die personenbezogenen Leistungen ab und werden als Tagessatz oder Fachleistungsstundensatz kalkuliert (§ 29 Abs. 3 LRV). Die Gesamtvergütung ist die Summe aus Leistungsmodulen und zugehörigen Basismodulen (§ 32 LRV).
Für die Kalkulation gibt es zwei Wege — und ein paar RLP-eigene Sonderregeln:
- Standardkalkulation nach Anlage 17 (vereinfachtes Kalkulationsverfahren, § 31 LRV): Tagessatz oder Stundensatz nach landeseinheitlicher Logik; das LSJV stellt dazu eine offizielle Ausfüllhilfe bereit (Stand 29.08.2024).
- Individuelle Kalkulation nach Anlage 20, wenn die Standardlogik euer Angebot nicht trifft.
- Wegezeiten (§ 31b LRV): eigene Vergütungssystematik nach dem Sternfahrt-Prinzip — Wegezeiteinheit × Fachleistungsstundensatz × Faktor 2, mit Abschlägen für Tourenplanung.
- Vorhalteleistungen (§ 31a LRV), etwa Nachtwache oder Tagespräsenz: eigener Preis je Leistung, abgerechnet im Basismodul-Tagessatz.
- Dazu die Anpassungslogik der „Roten Punkte“ (Anlage 21) — ein Detail, das ihr kennen solltet, bevor ihr eine Kalkulation einreicht.
Der Verhandlungsweg selbst ist in § 18 LRV geregelt: schriftliche Verhandlungsaufforderung nach § 126 SGB IX mit den vereinbarten Unterlagen; bei rein pauschalen Steigerungen kann auf Unterlagen verzichtet werden, und ihr könnt euch ausdrücklich durch euren Verband vertreten lassen. Wenn es eure erste Vereinbarung überhaupt ist: Der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung führt durch Konzept, Kalkulation und Verhandlung. Die Bedarfe werden landesweit einheitlich mit dem Instrument IBE-RLP ermittelt (seit 01.01.2020); für Minderjährige gibt es die Variante IBE_RLP KiJu.
Fachleistungsstunde in Rheinland-Pfalz: sie steht wörtlich im Vertrag
In vielen Ländern ist die Fachleistungsstunde (FLS) nur eingeübte Praxis — in Rheinland-Pfalz steht der Fachleistungsstundensatz ausdrücklich im Landesrahmenvertrag: § 29 Abs. 3 LRV verlangt, dass für alle Leistungsmodule Tagessätze oder Fachleistungsstundensätze kalkuliert werden. Zeiterfassung und FLS-Abrechnung sind hier also vertragsfest, nicht bloß Gewohnheit. Zusammen mit der Wegezeiten-Systematik des § 31b heißt das: Wer ambulant arbeitet, braucht belastbare Zeit- und Tourendaten. Wie ihr eine FLS kalkuliert, nachweist und abrechnet, steht im Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen.
Neu 2026: der LRV KiJu für Minderjährige
Für Minderjährige entsteht gerade ein eigener Landesrahmenvertrag: Die 36 kommunalen Träger schließen den LRV KiJu mit den Vereinigungen der Leistungserbringer — für die Soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung von Kindern und Jugendlichen. Die Beschlussvorlagen laufen 2026 durch die Stadträte und Kreistage; die Koblenzer Vorlage BV/0265/2026 etwa enthält den Vertragsentwurf samt Mandatierung, Vergütungsrichtlinien und Qualifikationsgruppen. Damit bekommt die Minderjährigen-Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz erstmals einen landesweiten Vertragsrahmen — bisher wurde ohne eigenes Rahmenwerk je Kommune verhandelt.
Was ihr jetzt schon tun könnt: Die Entwürfe sind über die Ratsinformationssysteme öffentlich einsehbar — wer seine Leistungs- und Vergütungsdaten strukturiert führt, kann die künftigen Vergütungsrichtlinien und Qualifikationsgruppen früh gegen das eigene Angebot spiegeln, statt nach Inkrafttreten unter Zeitdruck umzustellen.
Integrationshilfe (Schulbegleitung): gleiche Kommune, anderer Schreibtisch
Schulbegleitung läuft in Rheinland-Pfalz unter dem Landesbegriff Integrationshilfe. Die Zuständigkeit folgt — wie überall — der Behinderungsform (Stand: Juli 2026):
| Konstellation | Kostenträger | Grundlage |
|---|---|---|
| (drohende) seelische Behinderung | örtliches Jugendamt | § 35a SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX |
| (drohende) geistige oder körperliche Behinderung | Landkreis / kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe | § 112 SGB IX |
Der Unterschied zu Ländern mit überörtlichen Trägern: Weil die Eingliederungshilfe für Minderjährige hier kommunal ist, enden beide Wege bei derselben Kreisverwaltung — nur am anderen Schreibtisch (Jugendamt oder Sozialamt). Als zitierfähige Grundlage gibt es eine Handreichung der kommunalen Spitzenverbände zum Einsatz von Integrationshilfen im schulischen Bereich (Landkreistag RLP). Und mit dem LRV KiJu bekommt die Teilhabe an Bildung Minderjähriger erstmals einen landesweiten Vertragsrahmen — siehe oben. Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Integrationshilfe-Dienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.
Kinder- und Jugendhilfe: Betriebserlaubnis, KiTaG & § 78f
Ein Landesjugendamt, nicht zwei: Zuständig für Betriebserlaubnisse nach § 45 SGB VIII ist das Landesjugendamt im LSJV — Rheinland-Pfalz hat genau eines. Für Einrichtungsgründungen stellt das LSJV ein Merkblatt bereit; die Neuerungen der §§ 45 ff. SGB VIII nach dem KJSG hat es im Rundschreiben 55/2023 zusammengefasst. Rein ambulante Dienste sind davon in der Regel nicht betroffen — erlaubnispflichtig ist der Betrieb einer Einrichtung.
Kita: Das Kita-Zukunftsgesetz (KiTaG von 2019, seit 01.07.2021 voll wirksam) hat die Kita-Finanzierung auf ein Personalisierungssystem umgestellt und ein Sozialraumbudget von 50 Mio. € pro Jahr eingeführt (seit 01.07.2021 jährlich um 2,5 % dynamisiert); über die Verteilung vor Ort entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
Entgelte in der (teil-)stationären Jugendhilfe: Es gilt der Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII i. V. m. § 13 AGKJHG Rheinland-Pfalz; die Entgelte verhandelt ihr je Einrichtung mit dem örtlichen Jugendamt. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, zeigt die Seite Software für die Jugendhilfe.
Alltagsunterstützung: Anerkennung nach § 45a läuft zentral über die ADD
Wer Angebote zur Unterstützung im Alltag anbieten will, hat in Rheinland-Pfalz eine Anerkennungsbehörde fürs ganze Land: die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier — nicht, wie etwa in NRW, den jeweiligen Kreis. Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI vom 12.07.2017 (kurz: UntAngV RP), geändert am 02.10.2020, als die Mini-Angebote in der Hauswirtschaft dazukamen, und zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20.12.2024. Beratung bietet die Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag beim LSJV. Die wichtigsten Punkte aus dem ADD-Leitfaden (Stand 2025):
- Qualifikation: Wie viel Schulung verlangt wird, hängt davon ab, wer die Leistung erbringt. Helfende in einem Angebot mit mehreren Leistungserbringenden brauchen eine Basisqualifizierung von mindestens 30 Unterrichtsstunden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UntAngV RP). Wer sein Angebot allein betreibt und keine Fachkraft nach § 6 ist, braucht mindestens 160 Unterrichtsstunden auf Grundlage der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (§ 53b SGB XI) und muss eine Begleitung durch eine Fachkraft vertraglich sicherstellen (§ 10 Abs. 3 UntAngV RP). Den Supervisionstakt von acht Wochen nennt der ADD-Leitfaden, nicht die Verordnung. Wer selbst Fachkraft nach § 6 ist, schuldet keine Stundenzahl. Wie lang eine Unterrichtsstunde ist, legt die Verordnung nicht fest.
- 20 Stunden reichen zum Start: Von den 30 Unterrichtsstunden müssen vor dem ersten Einsatz mindestens 20 vorliegen, höchstens 10 dürfen im ersten Jahr danach nachgeholt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UntAngV RP). Ihr müsst also nicht warten, bis ein Kurs komplett durch ist. Die Stundenzahl allein trägt die Anerkennung aber nicht: § 10 Abs. 1 verlangt zusätzlich zielgruppengerechte Qualifikationen, § 8 Abs. 1 Nr. 3 die laufende fachliche Anleitung und Fortbildung der Helfenden.
- Nachweise: Führungszeugnis vor dem ersten Einsatz, nicht älter als 3 Monate (erweitert bei Angeboten für Minderjährige), dazu eine Stellungnahme des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur Pflegestrukturplanung. Einen Erste-Hilfe-Nachweis, möglichst nicht älter als zwei Jahre, verlangt die ADD von der benannten Fachkraft. Bei Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege entfällt er. Das steht im ADD-Leitfaden, nicht in der Verordnung.
- Laufende Pflichten: Tätigkeitsbericht jährlich bis zum 30. April an die ADD.
- Entgelte: Es gelten landesweit fortgeschriebene Höchstentgelte laut der Entgeltliste auf der ADD-Website (dort mit Stand-Datum). Zuschläge und Pauschalen sind unzulässig; Fahrtkosten sind nicht abrechenbar — es gibt nur die Hausbesuchspauschale.
Der kleine Weg: das Mini-Angebot in der Hauswirtschaft. Wer nur hauswirtschaftlich hilft, muss kein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Es gibt stattdessen eine Registrierung bei der ADD, und mit deren Bestätigung gilt die Anerkennung als erteilt. Eine Basisqualifizierung mit Stundenzahl verlangt die ADD dafür nicht, sondern einen Erste-Hilfe-Kurs über 9 Unterrichtsstunden in Präsenz, nicht älter als fünf Jahre. Wer Fachkraft ist, weist das stattdessen nach. Stellungnahme des Kreises und Tätigkeitsbericht entfallen. Der Weg steht aber nur offen, wenn alle Bedingungen zusammen erfüllt sind: nicht gewerblich, höchstens zwei pflegebedürftige Personen je helfender Person, Einnahmen über alle Tätigkeiten zusammen nicht über der Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro im Monat, und die Hauswirtschaft muss im Vordergrund stehen. Betreuung darf dabei sein, körperbezogene Pflege und Behandlungspflege nicht, Gartenarbeit und Handwerkerleistungen auch nicht. Die Aufwandsentschädigung ist auf 10 Euro je 60 Minuten gedeckelt, Auslagen eingerechnet. Dazu kommen Haftpflicht- und Unfallversicherung, ein höchstens drei Monate altes Führungszeugnis und die Regel, dass ihr mit den betreuten Menschen weder bis zum zweiten Grad verwandt seid noch mit ihnen zusammenlebt. Fällt eine dieser Bedingungen weg, greift nicht der Wert von 30 Unterrichtsstunden, sondern § 10 Abs. 3 mit 160.
Zu den 160 Unterrichtsstunden noch eins: Sie decken nur den Unterricht. Die Betreuungskräfte-Richtlinie verlangt zusätzlich ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden vor der Qualifizierung, ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum und danach jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung. Wer schon mindestens 40 Stunden in Betreuung oder Pflege gearbeitet hat, dem wird das Orientierungspraktikum erlassen. Wer als Einzelperson plant, sollte das einrechnen.
Was die Abrechnung mit den Pflegekassen software-seitig braucht — Höchstentgelt-Deckel, saubere Leistungs- und Entgeltverwaltung —, zeigt unsere Seite Software für Alltagshilfen.
E-Rechnung an rheinland-pfälzische Kostenträger: ein Eingang, eine Pflicht
Beim Thema E-Rechnung ist Rheinland-Pfalz das Gegenmodell zu Ländern mit dezentralen Empfangswegen: Es gibt einen zentralen E-Rechnungseingang (ZRE RLP) für Behörden des Landes und der Kommunen — und seit dem 01.04.2025 eine echte Pflicht, Rechnungen aus öffentlichen Aufträgen elektronisch zu stellen und zu übermitteln (§ 3 Abs. 2 ERechVORP; Rechtsgrundlagen sind das E-Rechnungsgesetz ERechGRP und die E-Rechnungsverordnung ERechVORP, in Kraft seit 11.01.2024). Die Praxis-Punkte (Stand: Juli 2026):
- Leitweg-ID ist Pflicht: Jede Rechnung an den ZRE braucht die Leitweg-ID des Empfängers im Feld BT-10 (Käuferreferenz). Ihr bekommt sie nur vom Auftraggeber selbst — eine öffentliche Liste gibt es nicht.
- Formate: XRechnung oder ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem XML. Ein Formatfehler führt zur Ablehnung.
- Übermittlungswege: E-Mail und Upload (Weberfassung) — die auf dem Landesportal dokumentierten Kanäle.
- Ausnahmen: § 1 ERechVORP nimmt bestimmte Sachverhalte vom Anwendungsbereich aus — welche das im Einzelnen sind, entnehmt ihr dem Verordnungstext oder klärt es mit dem Auftraggeber.
Eine Einordnung statt einer Rechtsbehauptung: Ob Abrechnungen im sozialrechtlichen Dreieck (Leistung für Klientinnen und Klienten, Rechnung an den Kostenträger) formal unter die E-Rechnungs-Vorgaben für öffentliche Aufträge fallen, ist nicht abschließend geklärt — maßgeblich ist in der Praxis, was euer Kostenträger verlangt und annimmt. Klärt Kanal und Leitweg-ID je Kostenträger, bevor die erste Rechnung rausgeht. Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Wie Lotsana Trägern in Rheinland-Pfalz hilft
Der rote Faden dieser Seite: Rheinland-Pfalz ist zentral organisiert, aber zweigeteilt — und beides stellt Anforderungen an eure Daten. Vier Punkte, ohne Verkaufsprosa:
- Modulsystem abbilden: Die Zuordnung von Basismodul und Leistungsmodulen je Klient:in und Angebot (§§ 27–29 LRV) ist genau die Datenstruktur, die eine Software sauber führen muss — inklusive der Frage, was als Tagessatz und was als Fachleistungsstunde läuft.
- Zeiten und Touren für FLS und Wegezeiten: § 29 Abs. 3 LRV macht die Fachleistungsstunde vertragsfest, § 31b vergütet Wegezeiten nach der Sternfahrt-Systematik mit Faktor 2. Beides setzt saubere Zeit- und Fahrtzeiten-Erfassung voraus — Lotsana dokumentiert Einsätze mit Datum, Zeit und Umfang und macht daraus prüffähige Nachweise.
- Kalkulationsdaten statt Excel-Bastelei: Wer Personal-, Sach- und Investitionskosten strukturiert im System hat, füllt die Logik der Standardkalkulation nach Anlage 17 (samt Ausfüllhilfe-Anforderungen), ohne bei jeder Verhandlungsrunde von vorn zu sammeln — und spiegelt neue Vorgaben wie die LRV-KiJu-Vergütungsrichtlinien früh gegen die eigenen Zahlen.
- Rechnungen, die ankommen: Leitweg-IDs je Kostenträger hinterlegen und XRechnung oder ZUGFeRD für den ZRE RLP erzeugen — mit der Käuferreferenz im richtigen Feld, damit keine Rechnung am Format scheitert. Das Fristen-Radar erinnert an auslaufende Bewilligungen und den § 45a-Tätigkeitsbericht zum 30. April.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Wer ist Träger der Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz?
Die Trägerschaft ist nach Alter geteilt (Stand: Juli 2026): Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres — bzw. bis zum Ende des Schulverhältnisses, wenn es über den 18. Geburtstag hinausreicht — sind die 24 Landkreise und 12 kreisfreien Städte selbst Träger. Für Erwachsene ist das Land Träger; die Aufgaben nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) in Mainz wahr. Einzige Ausnahme: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen auch bei Minderjährigen beim Land. Erster Ansprechpartner vor Ort bleibt trotzdem oft das örtliche Sozialamt, das vom Land zur Aufgabenerfüllung herangezogen wird.
Was ist der LRV KiJu?
Der LRV KiJu ist der eigene Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX für die Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz. Er wird von den 36 kommunalen Trägern mit den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen und regelt die Soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung Minderjähriger — inklusive Vergütungsrichtlinien und Qualifikationsgruppen. Stand 17.07.2026 lag der Vertrag als Entwurf vor; die Beschlussvorlagen laufen 2026 durch Stadträte und Kreistage. Ob und ab wann er in Kraft ist, klärt ihr beim KommZB oder eurem kommunalen Träger.
Wer zahlt Integrationshilfe (Schulbegleitung) in Rheinland-Pfalz?
Die Behinderungsform entscheidet (Stand: Juli 2026): Bei (drohender) seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII i. V. m. § 112 SGB IX), bei (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX). Der Unterschied zu vielen anderen Ländern: Weil die Eingliederungshilfe für Minderjährige in Rheinland-Pfalz kommunal ist, enden beide Wege bei derselben Kommune — nur am anderen Schreibtisch.
Muss ich E-Rechnungen an rheinland-pfälzische Behörden stellen?
Für Rechnungen aus öffentlichen Aufträgen gilt seit dem 01.04.2025 eine Ausstellungs- und Übermittlungspflicht (§ 3 Abs. 2 ERechVORP). Empfangen wird zentral über den Zentralen E-Rechnungseingang RLP, der für Behörden des Landes und der Kommunen gilt; § 1 ERechVORP nimmt allerdings bestimmte Sachverhalte vom Anwendungsbereich aus. Ob Abrechnungen im sozialrechtlichen Dreieck formal darunterfallen, ist nicht abschließend geklärt — maßgeblich ist in der Praxis, was euer Kostenträger verlangt und annimmt.
Wie werde ich anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI in Rheinland-Pfalz?
Die Anerkennung läuft landesweit zentral über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier, nicht über den einzelnen Kreis. Wie viel Schulung nötig ist, hängt von der Konstellation ab: Helfende in einem Angebot mit mehreren Leistungserbringenden brauchen mindestens 30 Unterrichtsstunden Basisqualifizierung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UntAngV RP), davon dürfen 10 im ersten Jahr nach dem ersten Einsatz nachgeholt werden. Wer sein Angebot allein betreibt und keine Fachkraft ist, braucht mindestens 160 Unterrichtsstunden plus eine vertraglich gesicherte Fachkraft-Begleitung (§ 10 Abs. 3 UntAngV RP; den Supervisionstakt von acht Wochen nennt der ADD-Leitfaden, Stand 12/2025). Für registrierte Mini-Angebote in der Hauswirtschaft verlangt die ADD statt einer Basisqualifizierung einen Erste-Hilfe-Kurs über 9 Unterrichtsstunden in Präsenz. Dazu kommen der jährliche Tätigkeitsbericht bis zum 30. April und landesweit fortgeschriebene Höchstentgelte laut ADD-Entgeltliste. Beratung bietet die Servicestelle für Angebote zur Unterstützung im Alltag beim LSJV.
Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)
- AGSGB IX RLP — Landesgesetz zur Ausführung des SGB IX vom 19.12.2018 (Textwiedergabe) (umwelt-online.de; amtlich via landesrecht.rlp.de)
- Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX RLP — Volltext mit GK-Änderungen bis 12.02.2026 (PDF) (lsjv.rlp.de) · Unterschriftsfassung vom 28.12.2018 (PDF) (der-paritaetische.de)
- LSJV-Portal Eingliederungshilfe (Schiedsstelle, IBE-RLP, Rundschreiben) (lsjv.rlp.de) · Ausfüllhilfe zur Standardkalkulation Anlage 17 (Stand 29.08.2024, PDF) (lsjv.rlp.de)
- Umsetzungsbegleitung BTHG — Länderseite Rheinland-Pfalz (Trägerstruktur, LRV KiJu, IBE) (umsetzungsbegleitung-bthg.de)
- Stadt Koblenz, Beschlussvorlage BV/0265/2026 zum LRV KiJu (Vertragsentwurf, Mandatierung, Vergütungsrichtlinien, Qualifikationsgruppen) (buergerinfo.koblenz.de)
- KommZB — Kommunaler Zweckverband zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe (kommzb.de) · Hintergrund beim Städtetag RLP (staedtetag-rlp.de)
- Landesjugendamt im LSJV (lsjv.rlp.de) · Merkblatt Einrichtungsgründung (PDF) · Rundschreiben 55/2023 zu §§ 45 ff. SGB VIII (PDF) (lsjv.rlp.de)
- Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII i. V. m. § 13 AGKJHG RLP (PDF) (lsjv.rlp.de)
- KiTaG / Kita-Zukunftsgesetz (kita.rlp.de) · Sozialraumbudget (kita.rlp.de)
- Integrationshilfen — Bildungsserver RLP (bildung.rlp.de) · Handreichung der kommunalen Spitzenverbände zum Einsatz von Integrationshilfen (PDF) (landkreistag.rlp.de)
- ADD-Leitfaden zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, Fassung für Einzelpersonen (Stand 12/2025, PDF) (add.rlp.de; für Angebote mit mehreren Leistungserbringenden gibt es einen eigenen Leitfaden gleichen Stands) · ADD: Antrag, Tätigkeitsbericht und Entgeltfortschreibung (add.rlp.de) · Servicestelle beim LSJV (Ministeriums-Seite) (masffj.rlp.de)
- Landesverordnung zu §§ 45a, 45c, 45d SGB XI (UntAngV RP), Fassung vom 12.07.2017, zuletzt geändert 20.12.2024 (landesrecht.rlp.de) · Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 11 vom 20.07.2017, S. 157 ff., PDF) (gvbl.rlp.de)
- E-Rechnungsportal RLP: Rechtsgrundlagen (ERechGRP, ERechVORP) (e-rechnung.service.rlp.de) · Allgemeine Informationen (Leitweg-ID, BT-10, Formate) (e-rechnung.service.rlp.de) · Ministeriums-PM zur Ausstellungspflicht ab 01.04.2025 (mastd.rlp.de)
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (LSJV, Landkreis/kreisfreie Stadt, Jugendamt, ADD, KommZB) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Vertragsstände, Kontaktdaten und Anlagen können sich ändern — insbesondere der LRV KiJu war bei Redaktionsschluss noch im Beschlussverfahren; wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.