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Software für die Eingliederungshilfe in Brandenburg: Rechtsrahmen für Träger

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Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Brandenburg hat zwischen 2024 und 2026 praktisch alle Rechtsgrundlagen für soziale Träger neu gebaut: neuer Rahmenvertrag seit 01.01.2024 (nachdem der alte gekündigt wurde), Modul-Vergütung für Wohnformen seit 2026 (per Kommissionsbeschluss um ein Jahr verschoben), neues Landes-Jugendhilferecht seit August 2024, neue Anerkennungsverordnung für Alltagsunterstützung seit Ende 2025. Wenn eure Vorlagen und Prozesse vor 2024 entstanden sind, sind sie hier mit hoher Wahrscheinlichkeit veraltet. Diese Seite sortiert, was jetzt gilt — für Träger, die in Brandenburg arbeiten oder gründen.

Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.

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Eingliederungshilfe in Brandenburg: eine Ebene, 18 Türen

Brandenburg ist das Gegenmodell zu Ländern mit geteilter Fallzuständigkeit: Es gibt keine Aufteilung zwischen örtlicher und überörtlicher Ebene nach Alter, Schulausbildung oder Wohnform. Die 14 Landkreise und die 4 kreisfreien Städte sind als örtliche Träger für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX sachlich zuständig — vom Kita-Kind bis zum Rentner (§§ 2, 3 AG-SGB IX vom 18.12.2018, zuletzt geändert 20.06.2024). Euer Ansprechpartner für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen wie für den Einzelfall ist immer der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.

Überörtlicher Träger ist das Land; seine Aufgaben nimmt das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) mit Sitz in Cottbus wahr. Das LASV zahlt keine Fälle, sondern steuert (§ 4 AG-SGB IX): Mitwirkung an Rahmenvereinbarungen, fachlich-konzeptionelle Beratung der örtlichen Träger, empfehlende Rundschreiben, Weiterentwicklung von Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren — und es führt die Geschäftsstellen der Brandenburger Kommission und der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX.

EbeneWerRolle (Stand: Juli 2026)
Örtliche Träger (18)14 Landkreise: Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Uckermark · 4 kreisfreie Städte: Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), PotsdamSachlich zuständig für alle EGH-Leistungen nach Teil 2 SGB IX — Vereinbarungen, Bewilligung, Zahlung (§ 3 AG-SGB IX)
Überörtlicher TrägerLand Brandenburg, wahrgenommen durch das LASV (Cottbus)Steuerung: Rahmenvertrag, Rundschreiben, Prüfung anderer Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX), Geschäftsstellen Brandenburger Kommission und Schiedsstelle (§§ 4, 12 AG-SGB IX)

Drei Fußnoten, die den einfachen Plan komplett machen:

Rahmenvertrag § 131 SGB IX Brandenburg: gekündigt, neu verhandelt, seit 2024 in Kraft

Brandenburg gehört zu den wenigen Ländern, in denen der erste BTHG-Rahmenvertrag komplett gekündigt und neu abgeschlossen wurde — eine ähnliche Konstellation gibt es etwa in Sachsen-Anhalt. Die Chronologie:

Auf Trägerseite haben alle 14 Landkreise, die 4 kreisfreien Städte und das LASV unterschrieben — der Vertrag bindet damit unmittelbar jeden Kostenträger, mit dem ihr in Brandenburg verhandelt. Auf Erbringerseite stehen acht Vereinigungen im Vertragskopf: AWO Landesverband Brandenburg, bpa Berlin/Brandenburg, Caritas (Erzbistum Berlin und Diözese Görlitz), Paritätischer Landesverband Brandenburg, DRK Landesverband Brandenburg, Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die ZWST. Wie die Landesrahmenverträge der anderen Länder aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer. Nicht verwechseln: Daneben gibt es eigene Rahmenverträge für die Pflege nach SGB XI — hier geht es um die Eingliederungshilfe (SGB IX).

Weiterentwickelt wird der Vertrag durch die Brandenburger Kommission — gesetzlich verankert in § 12 AG-SGB IX, paritätisch besetzt (6 Vertreter der Erbringerseite, 3 der örtlichen Träger, 3 des Landes), Geschäftsstelle beim LASV, unter Mitwirkung des Landesbehindertenbeirats. Ihre Beschlüsse werden erst mit Zustimmung der Vertragsparteien wirksam und sind einzeln kündbar (§ 26 RV). Wichtig zur Einordnung: Die Kommission hat den Vertragstext vom 20.10.2023 bereits fortgeschrieben — die größte Änderung ist die Verschiebung der neuen Wohnform-Vergütung (§§ 7 Abs. 2–4, 17) auf den 01.01.2026 per Beschluss Nr. 05/2024 vom 30.08.2024. Außerdem hat sie mit Beschluss Nr. 02/2024 eine AG „Weiterentwicklung Rahmenvertrag“ eingesetzt, die Rahmenleistungsvereinbarungen für zentrale Leistungsbereiche erarbeitet (Wohn-Assistenz, aufsuchende Assistenz, Tagesstruktur u. a.), und mit Beschluss Nr. 06/2024 Eckpunkte einer pauschalen Entgeltfortschreibung ab 2025 beschlossen. Prüft deshalb vor Verhandlungen die aktuelle Beschlusslage; die Beschluss-PDFs veröffentlicht das LASV (Link am Seitenende). Und der Vertrag selbst bleibt strukturell kündbar: 6 Monate Frist zum 30.06. oder 31.12., gekündigte Regelungen wirken höchstens 6 Monate nach (§ 30 Abs. 2 und 3 RV). Für Werkstätten gilt die WfbM-Rahmenleistungsvereinbarung von 2006 nach § 27 RV übergangsweise fort — Beschlusslage geprüft am 17.07.2026: nicht ersetzt; die Erarbeitung einer neuen Rahmenleistungsvereinbarung für den Arbeitsbereich WfbM ist per Beschluss Nr. 02/2024 ausdrücklich zurückgestellt, bis der Bund sein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen hat.

Vergütung & Abrechnung nach dem Rahmenvertrag 2024

Die Vergütung besteht aus einer Leistungspauschale plus gegebenenfalls einem Investitionsbetrag (§ 12 Abs. 3 RV). Bemessen wird sie „nach dem erforderlichen Zeitaufwand in Fachleistungsstunden, Tagessätzen, nach dem jeweiligen Leistungsinhalt oder Einzelleistungen“ (§ 15 Abs. 1 RV) — der Begriff Fachleistungsstunde steht in Brandenburg also wörtlich im Vertragstext (§§ 15, 16, 19 RV). Wie ihr eine FLS kalkuliert, nachweist und abrechnet, steht im Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen.

Besondere Wohnformen seit 2026: drei Module, Teilhabegruppen statt Hilfebedarfsgruppen

Seit dem 01.01.2026 wird die Leistungspauschale (Tagessatz) in besonderen Wohnformen aus drei Modulen zusammengesetzt (§ 17 RV, Anlagen 2.1–2.3). Ursprünglich sollte die Umstellung schon zum 01.01.2025 kommen — die Brandenburger Kommission hat sie per Beschluss Nr. 05/2024 um ein Jahr verschoben, weil die Erprobung der neuen Eingruppierung noch lief:

Die Teilhabegruppen haben die alten 5 Hilfebedarfsgruppen abgelöst; die Umstellung läuft seit dem 01.01.2026 — bis zum 31.12.2025 galten die 5 Hilfebedarfsgruppen fort (Beschluss Nr. 05/2024). Wie die ITP-Bedarfsermittlung in Teilhabegruppen überführt wird, hat die Kommission 2024/25 landesweit erprobt (Beschlüsse Nr. 04/2024 und 01/2025, Erprobung bis 30.04.2025 verlängert). Konkrete Beträge stehen nicht im Vertragsbasistext — sie werden in den einzelnen Vergütungsvereinbarungen bzw. über Beschlüsse der Brandenburger Kommission festgelegt.

Für minderjährige Leistungsberechtigte rechnet Brandenburg weiter dreigliedrig ab: Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag (§ 24 RV) — ein eigenes Vergütungsregime neben der Modul-Welt der Erwachsenen. Ein Freihaltegeld gibt es dort nicht; der Tagessatz läuft bei Abwesenheit kalendertäglich weiter (§ 18 Abs. 3 RV).

§ 16 RV: monatliche Abrechnung bis zum 15. — mit An- und Abwesenheitstagen

§ 16 des Rahmenvertrags verlangt die monatliche Abrechnung je Person und Leistungseinheit bis zum 15. des Folgemonats — inklusive Meldung der An- und Abwesenheitstage. Der Kostenträger zahlt binnen zwei Monaten; monatliche Abschläge gibt es auf Antrag. Dazu kommen die Freihalteregelungen der Anlage 3: In besonderen Wohnformen wird der Tagessatz bei Abwesenheit bis zu 60 Kalendertage pro Jahr weitergezahlt, davon höchstens 30 Tage Urlaub. Genau diese Zählerei — Kalendertage, Urlaubskontingente, personenscharfe Monatsabrechnung — ist der Punkt, an dem Papier und Excel in Brandenburg an ihre Grenze kommen.

Der Weg zur ersten Leistungs- und Vergütungsvereinbarung

Das Verfahren regelt § 25 RV: Ihr fordert den örtlichen Träger schriftlich zur Verhandlung auf; die Unterlagen sollen 2 Monate vor Beginn des Vereinbarungszeitraums vollständig vorliegen. Die 3-Monats-Frist des § 126 Abs. 2 SGB IX bleibt davon unberührt. Verhandelt wird mit dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet ihr arbeitet — ein zentrales Antragsportal gibt es nicht. Wenn es eure erste Leistungsvereinbarung überhaupt ist: Der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung führt durch Konzept, Kalkulation und Verhandlung.

ITP Brandenburg: die Bedarfsermittlung

Bedarfe werden landesweit mit dem Integrierten Teilhabeplan (ITP) Brandenburg ermittelt — ICF-orientiert und per BbgBedarfV vom 07.05.2020 verbindlich vorgegeben. Für Träger heißt das: Die eigene Leistungsdokumentation sollte sich an den ITP-Zielen ausrichten — wer seine Doku in der Sprache des Bedarfsermittlungsinstruments führt, hat es bei Gesamtplanverfahren, Berichten und Prüfungen deutlich leichter. Der Rahmenvertrag nimmt den ITP in seiner Präambel ausdrücklich in Bezug.

Kinder- und Jugendhilfe: BbgKJG, Betriebserlaubnis beim MBJS, Kita

Neues Landesrecht seit August 2024: Mit dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) gilt seit dem 01.08.2024 ein komplett neues Landes-Jugendhilferecht — es hat das AGKJHG von 1991 nach über 30 Jahren abgelöst. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 124 BbgKJG); eure Vereinbarungen in den Hilfen zur Erziehung schließt ihr mit den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Kein eigenständiges Landesjugendamt: Das frühere Landesjugendamt wurde 2014 ins Bildungsministerium eingegliedert. Das MBJS ist selbst oberste Landesjugendbehörde — die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII beantragt ihr direkt dort, seine Einrichtungsaufsicht ist regional nach Kreisen aufgeteilt. Das gilt für Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung ebenso wie für Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX, für Wohnheime und Internate — und auch die Betriebserlaubnis für Kitas läuft über das MBJS. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.

Kita-Finanzierung: Grundlage ist das KitaG (das Zweite Gesetz zur Ausführung des SGB VIII). Seit dem 01.08.2024 ist die Kita ab dem 3. Geburtstag beitragsfrei (§ 17a KitaG); das Land zahlt den Trägern dafür eine Ausgleichspauschale von 125 € pro Kind und Monat. Für Kinder unter 3 gibt es eine einkommensabhängige Elternbeitragsentlastung — die konkreten Einkommensgrenzen und Höchstbeträge veröffentlicht das MBJS auf seiner Seite zur Kita-Elternbeitragsentlastung.

Kita-Reform 2027: Brandenburg plant, die Kita-Finanzierung zum 01.01.2027 neu zu regeln; das Gesetzgebungsverfahren läuft 2026 (Quelle: Presseberichterstattung, Stand 17.07.2026). Verbindliche Details stehen erst mit dem verkündeten Gesetz fest — wir aktualisieren diese Seite dann. Stand dieser Seite: 17.07.2026.

Schulbegleitung in Brandenburg: zwei Rechtswege, eine Kommune

Wer zahlt, entscheidet die Behinderungsform — aber anders als in Ländern mit überörtlicher Fallzuständigkeit landet in Brandenburg beides beim selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt, nur in verschiedenen Ämtern (Stand: Juli 2026):

KonstellationKostenträgerGrundlage
(drohende) seelische Behinderungdas Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt§ 35a SGB VIII
(drohende) körperliche oder geistige Behinderungder Landkreis / die kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt / Teilhabefachdienst)Teil 2 SGB IX, § 3 AG-SGB IX

Für die Abgrenzung zum schulischen Personal gilt eine Gemeinsame Empfehlung von Bildungs- und Sozialministerium vom 17.11.1998 (auf bravors weiterhin als aktuelle Fassung geführt, abgerufen 17.07.2026): Einzelfallbegleitung „durchgängig oder über wesentliche Teile des Schulalltags“ ist Sache der Sozialleistungsträger; gruppen- und klassenbezogene Ausstattung ist Sache von Land und Schulträger. Wichtig zur Einordnung: Die Empfehlung ist orientierungsgebend, stammt aber aus der Zeit vor dem BTHG — verbindlich ist die Entscheidung des jeweiligen Trägers im Einzelfall.

Der Vergütungsweg für Schulbegleitdienste in der EGH-Schiene läuft über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 25 RV mit dem örtlichen Träger (siehe oben). Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.

Alltagsunterstützung & Nachbarschaftshilfe (§ 45a SGB XI) — Stand 2026

Hier ist Brandenburg gerade ganz frisch unterwegs: Die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV) vom 16.12.2025 ist seit dem 24.12.2025 in Kraft; die darauf gestützte Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen startete am 19.01.2026. Anerkennungsbehörde für beides ist das LASV. Die Verordnung kennt zwei Schienen:

Für Anbieter heißt das: Wer jetzt gründet oder sein Angebot anerkennen lässt, arbeitet mit einer Verordnung, zu der es noch kaum eingespielte Verwaltungspraxis gibt — Auskünfte des LASV sind entsprechend wertvoll. Was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Entlastungsbetrag-Abrechnung, Sammelabrechnung je Pflegekasse, Fristen — zeigt unsere Seite Software für Alltagshilfen.

E-Rechnung an Brandenburger Kostenträger: der Bund als Dienstleister

Brandenburg leistet sich kein eigenes E-Rechnungsportal: Rechnungen an die unmittelbare Landesverwaltung laufen über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE, xrechnung-bdr.de) — per Upload, Weberfassung, E-Mail oder Peppol (MDF-FAQ, Stand 23.01.2025). Die Leitweg-ID vergibt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg; sie gehört in das Feld „Buyer Reference“ (BT-10). Pflichtangaben nach § 5 BbgERechV: Leitweg-ID, Bankverbindung, Zahlungsbedingungen und die E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

Zur Annahmepflicht (Stand: Juli 2026): E-Rechnungen müssen brandenburgische Kommunen inzwischen auch unterhalb der EU-Schwellenwerte annehmen. Rechtsgrundlage ist die BbgERechV vom 19.09.2019 (in Kraft seit 01.04.2020) — was sie im Detail für euren konkreten Fall bedeutet, klärt ihr am besten direkt mit dem Rechnungsempfänger.

Aber: Landkreise, Städte und Jugendämter dürfen die OZG-RE über das Land mitnutzen, sind dazu nicht verpflichtet und legen ihre Empfangskanäle selbst fest — der Einreichungsweg ist „bei Auftragserteilung mitzuteilen“ (MDF-FAQ). Praktisch gilt also: Kanal und Leitweg-ID je Kostenträger erfragen und verwalten. Und eine Einordnung statt einer Rechtsbehauptung: Ob Abrechnungen im sozialrechtlichen Dreieck (Leistung für Klientinnen und Klienten, Rechnung an den Kostenträger) formal überhaupt unter die E-Rechnungs-Vorgaben für öffentliche Aufträge fallen, ist nicht abschließend geklärt — maßgeblich ist in der Praxis, was euer Kostenträger verlangt und annimmt. Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.

Wie Lotsana Brandenburger Trägern hilft

Der rote Faden dieser Seite: In Brandenburg ist gerade alles neu — und Umbruchphasen sind die Momente, in denen sich saubere Prozesse auszahlen. Fünf Punkte, ohne Verkaufsprosa:

Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.

Ob Landkreis, kreisfreie Stadt, Jugendamt oder LASV: Am Ende zählen saubere Doku, belegbare Zeiten und eine Abrechnung, die zum 15. fertig ist. Genau dafür ist Lotsana gebaut — mit persönlicher Hilfe beim Einrichten. Geführt starten: 30 Tage kostenlos.

Häufige Fragen

Wer ist in Brandenburg Träger der Eingliederungshilfe?

Örtliche Träger sind die 14 Landkreise und die 4 kreisfreien Städte (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder), Potsdam) — und zwar für alle Leistungen nach Teil 2 SGB IX, ohne Grenze nach Alter, Schulausbildung oder Wohnform (§§ 2, 3 AG-SGB IX). Überörtlicher Träger ist das Land; seine Aufgaben nimmt das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) wahr. Das LASV steuert (Rahmenvertrag, Rundschreiben, Prüfungen), zahlt aber keine Einzelfälle.

Was hat sich am Rahmenvertrag Brandenburg 2024 geändert?

Der Übergangs-Rahmenvertrag Teil A von 2019 wurde zum 31.12.2023 gekündigt; seit dem 01.01.2024 gilt der neue Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX vom 20.10.2023. Die neue Vergütungssystematik für besondere Wohnformen (§ 17: drei Module, Teilhabegruppen) griff nach einer Verschiebung durch die Brandenburger Kommission (Beschluss Nr. 05/2024) erst zum 01.01.2026 — bis dahin liefen die alten 5 Hilfebedarfsgruppen weiter. Neu geregelt sind unter anderem auch die Abrechnungsfristen (§ 16) und das Verhandlungsverfahren (§ 25).

Was sind Teilhabegruppen?

Teilhabegruppen sind die Einstufungssystematik des Brandenburger Rahmenvertrags für besondere Wohnformen: Seit dem 01.01.2026 wird die Leistungspauschale aus drei Modulen zusammengesetzt (Organisationsmodul, Begleitmodul, Fachleistungsmodul) und nach Teilhabegruppen mit hinterlegten Personalkorridoren differenziert; die oberste Gruppe ist nach oben offen. Sie haben die alten 5 Hilfebedarfsgruppen abgelöst — ursprünglich zum 01.01.2025 geplant, per Beschluss Nr. 05/2024 der Brandenburger Kommission auf den 01.01.2026 verschoben. Konkrete Beträge stehen nicht im Vertragstext, sondern in den einzelnen Vergütungsvereinbarungen bzw. Beschlüssen der Brandenburger Kommission.

Wer erteilt in Brandenburg die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII?

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) selbst: Brandenburg hat kein eigenständiges Landesjugendamt — das frühere Landesjugendamt wurde 2014 ins MBJS eingegliedert. Das MBJS ist oberste Landesjugendbehörde; seine Einrichtungsaufsicht ist regional nach Kreisen aufgeteilt. Auch die Betriebserlaubnis für Kitas läuft über das MBJS.

Wie werde ich in Brandenburg Nachbarschaftshelfer oder anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag?

Beides läuft über das LASV (Stand: Juli 2026). Einzelpersonen registrieren sich seit dem 19.01.2026 online über nachbarschaftshilfe-brandenburg.de und absolvieren eine 6-Stunden-Schulung (bzw. eine 2-Stunden-Info bei Vorqualifikation); vergütet werden höchstens 10 € pro Stunde für maximal 2 gleichzeitig betreute Personen, abgerechnet über den Entlastungsbetrag (131 € pro Monat, Stand 2026). Organisierte Angebote beantragen die Anerkennung nach der BbgAUA-AnerkV beim LASV — befristet auf längstens 5 Jahre, mit 6 Zeitstunden Schulung für Ehrenamtliche und 30 Zeitstunden für beruflich Helfende.

Wohin schicke ich E-Rechnungen an das Land Brandenburg?

An die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE, xrechnung-bdr.de) — Brandenburg betreibt kein eigenes Landesportal. Wege: Upload, Weberfassung, E-Mail oder Peppol. Die Leitweg-ID vergibt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg; sie gehört in das Feld „Buyer Reference“ (BT-10). Landkreise, Städte und Jugendämter dürfen die OZG-RE mitnutzen, müssen aber nicht — den Kanal vor der ersten Rechnung beim Kostenträger erfragen (Stand: Juli 2026).


Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)

Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (Landkreis/kreisfreie Stadt, LASV, MBJS, Jugendamt) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Der Rahmenvertrag wird über Beschlüsse der Brandenburger Kommission laufend weiterentwickelt; Kontaktdaten und Vertragsanlagen können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.