Software für die Eingliederungshilfe in Sachsen: Rechtsrahmen für Träger
Sachsen ist das Ein-Adressen-Land der Sozialbranche: ein einziger überörtlicher Träger (der KSV Sachsen in Leipzig), ein Rahmenvertrag für alle Altersgruppen und ein zentrales E-Rechnungsportal für Land und Kommunen. Wo trotzdem der Landkreis euer Gegenüber bleibt, was die Vertragsfassung 2026 bedeutet und welche Fristen die SächsPflUVO setzt, sortiert diese Seite — für Träger, die im Freistaat arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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Landkreis oder KSV: Wer ist für euch zuständig?
Träger der Eingliederungshilfe sind in Sachsen die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) mit Sitz in Leipzig (§ 10 SächsAGSGB; die Trägerstruktur geht auf das Zuständigkeits-Änderungsgesetz vom 25.07.2018 zurück). Konkret sind das 13 örtliche Träger (Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Gebietsstand):
| Ebene | Gebietskörperschaften |
|---|---|
| 10 Landkreise | Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Landkreis Leipzig, Meißen, Mittelsachsen, Nordsachsen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Vogtlandkreis, Zwickau |
| 3 Kreisfreie Städte | Chemnitz, Dresden, Leipzig |
| 1 überörtlicher Träger | Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV), Leipzig |
Die Grenze läuft über Wohnform und Leistungsart — nicht über das Alter allein
Anders als in NRW, Niedersachsen oder Hessen entscheidet in Sachsen nicht der Schulabschluss über örtlich oder überörtlich. Regel-Träger ist der Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt — auch bei Erwachsenen, solange sie ambulant leben. Der KSV übernimmt ab 18 Jahren die besonderen Wohnformen, vollstationären Einrichtungen und Tageseinrichtungen sowie landesweit unter anderem Beschäftigungsleistungen (WfbM, Budget für Arbeit), Hochschulhilfen und Kfz-Hilfen (§ 10 SächsAGSGB, Stand: Juli 2026 — die genaue Abgrenzung im Einzelfall klärt der Blick in den Gesetzestext bzw. die Auskunft des Trägers):
| Konstellation | Zuständiger Träger |
|---|---|
| Ambulante Eingliederungshilfe — Kinder, Jugendliche und Erwachsene | Landkreis / Kreisfreie Stadt |
| Minderjährige in Einrichtungen | Landkreis / Kreisfreie Stadt |
| Besondere Wohnformen, vollstationäre Einrichtungen, Tageseinrichtungen — ab 18 Jahren | KSV Sachsen |
| Beschäftigung (WfbM, Budget für Arbeit), Hochschulhilfen, Kfz-Hilfen | KSV Sachsen (landesweit) |
Praktische Konsequenz für ambulante Dienste: Euer Kostenträger und Vertragspartner ist fast immer der Kreis. Zieht ein Klient in eine besondere Wohnform, wechselt der Kostenträger zum KSV — mit neuen Ansprechpartnern und Abrechnungswegen.
Der KSV bündelt vier Rollen
Was Sachsen von allen anderen Flächenländern unterscheidet: Für viele Themen gibt es genau eine überörtliche Adresse. Der KSV Sachsen ist zugleich
- überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe (§ 10 SächsAGSGB),
- Verhandlungspartner für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Verhandlungsmanagement EGH),
- Anerkennungs- und Förderbehörde für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (§ 7 SächsPflUVO — in NRW machen das die Kreise) und
- Verhandlungsstelle für Vergütungen in der Pflege nach SGB XI.
Für Träger, die Eingliederungshilfe und Alltagsunterstützung kombinieren, ist das ein echter Orientierungsvorteil: ein institutionelles Gegenüber statt vieler. Die Kreisebene (Jugendamt, Sozialamt) bleibt daneben für die örtlichen Leistungen zuständig — dazu unten mehr.
Sächsischer Rahmenvertrag § 131 SGB IX: seit 2019, Fassung 2026 beim KSV
Der „Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX für den Freistaat Sachsen“ wurde am 05.08.2019 geschlossen — als ein Vertrag für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Das ist bundesweit nicht selbstverständlich: Niedersachsen hat zwei Verträge (ü18/u18), Hessen drei. Beim KSV liegt der Vertrag inzwischen in einer Fassung 2026 vor (Downloadbereich Verhandlungsmanagement EGH, abgerufen 17.07.2026) — maßgeblich für Details ist dieser Vertragstext. Wie die Landesrahmenverträge der anderen Länder aussehen, zeigt die Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.
Geschlossen wurde er zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer; die genaue Parteienliste und die Gremienstruktur entnehmt ihr dem Vertragstext beim KSV.
Der Fahrplan (Stand: Juli 2026):
- Teil E des Vertrags von 2019 sah eine Weiterentwicklungsphase der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bis zum 31.12.2025 vor.
- Beim KSV stehen Aufforderungsformulare für Neuverhandlungen ab 2026 und Beitrittserklärungen nach Teil E bereit.
- Was die Fassung 2026 im Einzelnen ändert (Geltungszeiträume, Kalkulationsregeln), entnehmt ihr dem Vertragstext im KSV-Downloadbereich.
Heißt für die Praxis: Wer noch mit einer Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung von vor 2026 arbeitet, sollte jetzt prüfen, ob eine Neuverhandlung nach der Fassung 2026 ansteht. Flankierend gibt es seit dem 01.01.2020 eine Clearingstelle beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (mit Beteiligung der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der privaten Verbände) sowie eine per Landesverordnung Ende 2022 eingerichtete Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX.
Vergütung & ITP Sachsen: Pauschalen, Bedarfsgruppen, Verhandlungsweg
Vergütet wird in der sächsischen Eingliederungshilfe über Leistungspauschalen, differenziert nach Bedarfsgruppen, beziehungsweise über Stundensätze in den Vergütungsvereinbarungen. In die Vergütung eingerechnet sind Personal-, Sach- und Investitionsaufwand (Rahmenvertrag Teil B, Punkte 3.3–3.5). Einen landesrechtlich definierten Begriff „Fachleistungsstunde“ wie in NRW gibt es in Sachsen nicht — kalkuliert und nachgewiesen werden trotzdem Stunden und Pauschalen, sauber getrennt nach Angebotstyp.
Instrument der Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX) ist der Integrierte Teilhabeplan (ITP Sachsen), als landeseinheitliches Bedarfsermittlungsinstrument bekannt gemacht am 09.04.2019. Wer Dokumentation und Entwicklungsberichte an der ITP-Logik ausrichtet, spricht in Verhandlung und Prüfung die Sprache des Kostenträgers.
So kommt ihr zur Vereinbarung mit dem KSV
Für Leistungen im KSV-Zuständigkeitsbereich läuft der Weg über das Verhandlungsmanagement EGH des KSV (Stand: Juli 2026, Kontaktdaten vor dem Versand kurz gegenprüfen):
- Aufforderung per Formular: je Angebotstyp ein eigenes Aufforderungsformular (u. a. besondere Wohnformen, WfbM, heilpädagogische Kita-Plätze), elektronisch an vereinbarungen@ksv-sachsen.de.
- Hilfsmittel: Ablaufschema und Berechnungstool „pauschale Steigerung“ stehen im selben Downloadbereich.
- Ansprechpartner: Herr Grunert, Telefon 0341 1266 275.
Für örtliche Leistungen (etwa Schulbegleitung oder ambulante Hilfen) ist der Vertragspartner der jeweils zuständige Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt — den Verfahrensweg klärt ihr dort. Wenn es eure erste Leistungsvereinbarung überhaupt ist: Der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung führt durch Konzept, Kalkulation und Verhandlung.
Schulbegleitung in Sachsen: zwei Ämter im selben Landratsamt
Wie überall entscheidet die Behinderungsform über den Kostenträger — die sächsische Besonderheit: Beide Wege führen auf die Kreisebene, der KSV ist bei Schulbegleitung außen vor (Kultus-Portal Förderdiagnostik, Stand: Juli 2026):
| Konstellation | Kostenträger | Grundlage |
|---|---|---|
| (drohende) seelische Behinderung | Jugendamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt | § 35a SGB VIII |
| (drohende) körperliche, geistige oder Sinnes-Behinderung | Sozialamt des Landkreises / der Kreisfreien Stadt als EGH-Träger | § 99 i. V. m. §§ 102, 112 SGB IX |
Wer Schulbegleitung (oft auch „Schulassistenz“ genannt) in mehreren Kreisen anbietet, verhandelt entsprechend mit mehreren Ämtern — teils mit beiden Ämtern desselben Landratsamts. Zwei sächsische Besonderheiten für die Planung:
- Pool-Lösung offiziell benannt: Das Kultus-Portal führt die „strukturgebundene Schulbegleitung“ (Pooling, § 112 Abs. 4 SGB IX) ausdrücklich als Option und stellt über das Portal DiguDuF Begründungsmaterial für Schulen bereit. Wie weit einzelne Kreise das umsetzen, ist offen — klärt Poolmodelle je Kostenträger, bevor ihr sie kalkuliert.
- Nicht verwechseln: Die Berufseinstiegsbegleitung (Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit dem Kultusministerium) ist ein eigenes Programm — keine Schulbegleitung nach SGB VIII/SGB IX.
Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.
Kinder- und Jugendhilfe: Landesjugendamt, Betriebserlaubnis, SächsKitaG
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat; die Aufgaben nimmt das Landesjugendamt wahr, das beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) angesiedelt ist — mit dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung als Organen. Landesrechtliche Grundlage der Jugendhilfe ist das Landesjugendhilfegesetz (LJHG); für Kitas gilt das Sächsische Kita-Gesetz (SächsKitaG) mit landesrechtlich festgelegten Personalschlüsseln und Landeszuschüssen je Kind (die konkreten Kennzahlen ändern sich — verbindlich ist der aktuelle Gesetzestext auf REVOSax).
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII — die Punkte, die im Alltag zählen (Landesjugendamt, Stand: Juli 2026):
- Antrag online: über Amt24 bzw. den Formularservice des Freistaats (Formular des SMS).
- Zeit einplanen: Das Prüfverfahren dauert nach Angabe des Landesjugendamts in der Regel mindestens drei Monate — für Gründungs- und Umbaupläne ein harter Vorlauf.
- Meldepflichten nach § 47 SGB VIII: Betriebsaufnahme, meldepflichtige Ereignisse, Schließung — plus die jährliche Platzmeldung ans Landesjugendamt.
Rein ambulante Dienste ohne Einrichtungscharakter brauchen in der Regel keine Betriebserlaubnis; Grenzfälle klärt verbindlich das Landesjugendamt. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.
Alltagsunterstützung nach SächsPflUVO: Anerkennung zentral beim KSV
Für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) gilt in Sachsen die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) vom 25.11.2021. Der entscheidende Strukturunterschied zu NRW: Anerkennung und Förderung laufen zentral über den KSV Sachsen (§ 7 SächsPflUVO) — nicht über die Kreise. Der Anbieter-Fahrplan (Stand: Juli 2026):
- Anerkennung beim KSV beantragen; Voraussetzung ist u. a. eine Basisschulung von mindestens 40 Schulungsstunden (à 45 Minuten) nach dem sächsischen Landes-Curriculum.
- Preisobergrenzen einhalten — sie werden regelmäßig fortgeschrieben. Seit dem 01.01.2025 gelten laut Infoblatt des Sozialministeriums (Stand 05.12.2024, ergänzt zum 01.02.2026 — beim KSV abrufbar, abgerufen 17.07.2026) auch 2026 unverändert: 42,45 € je Leistungsstunde allgemein, 27,59 € bei gruppenbezogenen Angeboten, 38,11 € für haushaltsnahe Serviceangebote — jeweils inklusive aller Nebenkosten und Anfahrtszeiten. Zusätzliche Fahrtkosten sind mit 0,35 € je Kilometer möglich; Servicepauschalen oder andere Zusatzentgelte sind nicht zulässig, und Umsatzsteuer darf nicht abgerechnet werden (§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG). Anerkannte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer dürfen maximal 10 € je Stunde über den Entlastungsbetrag abrechnen — zusätzliche Fahrtkosten sind in der Nachbarschaftshilfe nicht abrechenbar. Eine Anhebung der Stundensätze ist zum 01.01.2027 vorgesehen — prüft also vor jeder Kalkulation das dann aktuelle Infoblatt beim KSV.
- Fristen im Blick behalten: jährliche Mitteilung an den KSV bis zum 31. Januar (betreute Personen, eingesetzte Kräfte, Schulungen — § 13 Abs. 2 SächsPflUVO); Förderanträge nach §§ 19–23 SächsPflUVO (Aufbau, Ehrenamt, Nachbarschaftshelfer-Kontaktstellen, Selbsthilfe, Modellprojekte) bis zum 30. September für das Folgejahr.
- Finanziert wird das Ganze überwiegend über den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat (Pflegegrade 1–5, seit 01.01.2025); dazu kommt der Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags.
Wie ihr ein solches Angebot Schritt für Schritt aufbaut, zeigt der Ratgeber Alltagshilfe nach § 45a gründen; was die Abrechnung software-seitig braucht, die Seite Software für Alltagshilfen.
E-Rechnung an sächsische Kostenträger: ein Portal statt vier Welten
Sachsen fährt zentral: Statt eines eigenen Landesportals nutzt der Freistaat das OZG-RE-Portal des Bundes als zentrales Rechnungseingangsportal — und hat die kommunale Ebene gleich mit angebunden. Seit dem 18.04.2020 können staatliche und teilnehmende kommunale Behörden darüber E-Rechnungen empfangen (Rechtsgrundlage: SächsEGovG mit Durchführungsverordnung; Stand: Juli 2026). Die Eckpunkte für Rechnungssteller:
- Keine allgemeine Einreichungspflicht: Anders als beim Bund besteht in Sachsen keine generelle Pflicht, E-Rechnungen zu stellen — die Empfangswege stehen aber bereit.
- Format: XRechnung; Übermittlungswege sind Weberfassung, E-Mail/De-Mail und Upload. Weitere Formate und Kanäle bestätigt ihr im Zweifel direkt beim Empfänger.
- Eine Plattform, viele Leitweg-IDs: Jeder Empfänger (Landkreis, Kreisfreie Stadt, KSV, Kommune) hat seine eigene Leitweg-ID — erfragt sie beim Rechnungsempfänger, bevor die erste Rechnung rausgeht. Die Vergabe für Kommunen koordiniert zentral die SAKD (Koordinierungsstelle E-Rechnung).
- Kosten: Das Nutzungsentgelt von 0,15 € netto je Rechnung trägt die empfangende Verwaltung — nicht ihr als Leistungserbringer.
Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Wie Lotsana sächsischen Trägern hilft
Der rote Faden dieser Seite: In Sachsen ist die Struktur einfach — aber die Details (Bedarfsgruppen, Fristen, Preisobergrenzen, Leitweg-IDs) entscheiden über Marge und Prüfungsfestigkeit. Genau da setzt Lotsana an, ohne Verkaufsprosa:
- Dokumentation in ITP-Logik: Leistungsdokumentation und Entwicklungsberichte, die sich an Bedarfsgruppen und Gesamtplanverfahren orientieren — die Sprache, die Landkreis und KSV lesen.
- Zahlen für die Neuverhandlungsrunde ab 2026: Aus der laufenden Doku entstehen Kalkulations- und Nachweisdaten für Aufforderung, Beitritt nach Teil E und Vergütungsverhandlung.
- Fristen-Radar: Jahresmitteilung an den KSV zum 31.01., Förderanträge zum 30.09., auslaufende Bewilligungen, jährliche Platzmeldung nach § 47 SGB VIII — Erinnerungen statt Excel-Zettelwirtschaft.
- Preisobergrenzen & Stundensätze gepflegt: Wer die fortgeschriebenen § 45a-Sätze (nächste Anhebung zum 01.01.2027 vorgesehen) nicht nachzieht, verschenkt Marge oder riskiert Beanstandungen — in Lotsana sind Preise und Stände je Angebot hinterlegt.
- Kostenträger-Stammdaten: Leitweg-ID je Empfänger hinterlegen und die XRechnung für den zentralen OZG-RE-Kanal erzeugen — je Landkreis, Stadt oder KSV die richtige ID.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Bin ich beim Landkreis oder beim KSV Sachsen?
Regel-Träger der Eingliederungshilfe ist der Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt — auch bei Erwachsenen, solange sie ambulant leben. Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) übernimmt ab 18 Jahren die Leistungen in besonderen Wohnformen, vollstationären Einrichtungen und Tageseinrichtungen sowie landesweit unter anderem Beschäftigungsleistungen (WfbM, Budget für Arbeit), Hochschulhilfen und Kfz-Hilfen (§ 10 SächsAGSGB, Stand: Juli 2026). Für ambulante Dienste heißt das: Euer Vertragspartner ist fast immer der Kreis — zieht ein Klient in eine besondere Wohnform, wechselt der Kostenträger zum KSV.
Gilt der sächsische Rahmenvertrag von 2019 noch?
Ja — aber nicht unverändert. Der „Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX für den Freistaat Sachsen“ wurde am 05.08.2019 geschlossen und liegt beim KSV Sachsen inzwischen in einer Fassung 2026 vor. Teil E sah eine Weiterentwicklungsphase der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bis zum 31.12.2025 vor; beim KSV laufen Neuverhandlungen mit eigenen Aufforderungsformularen ab 2026 (Stand: Juli 2026). Wer noch mit einer Vereinbarung von vor 2026 arbeitet, sollte den aktuellen Vertragsstand prüfen.
Wer zahlt Schulbegleitung in Sachsen?
Es entscheidet die Behinderungsform (Stand: Juli 2026): Bei (drohender) seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), bei (drohender) körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung das Sozialamt des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt als Träger der Eingliederungshilfe (§ 99 i. V. m. §§ 102, 112 SGB IX). Beide Kostenträger sitzen auf Kreisebene — der KSV Sachsen ist bei Schulbegleitung außen vor.
Wie hoch dürfen die Preise für § 45a-Angebote in Sachsen sein?
Seit dem 01.01.2025 gelten 42,45 € je Leistungsstunde allgemein, 27,59 € bei gruppenbezogenen Angeboten und 38,11 € für haushaltsnahe Serviceangebote — jeweils inklusive aller Nebenkosten und Anfahrtszeiten; zusätzliche Fahrtkosten dürfen mit 0,35 € je Kilometer berechnet werden. Diese Werte gelten laut Infoblatt des Sozialministeriums (Stand 05.12.2024, ergänzt zum 01.02.2026, beim KSV Sachsen abgerufen am 17.07.2026) auch 2026 unverändert weiter; Nachbarschaftshelfer dürfen maximal 10 € je Stunde abrechnen. Eine Anhebung der Stundensätze ist zum 01.01.2027 vorgesehen — prüft vor jeder Kalkulation das dann aktuelle Infoblatt; veraltete Sätze kosten Marge oder führen zu Beanstandungen.
Sachsen oder Sachsen-Anhalt — welcher Rahmenvertrag gilt für mich?
Entscheidend ist das Bundesland, in dem ihr Leistungen erbringt. Der medial viel diskutierte gekündigte Rahmenvertrag betrifft Sachsen-Anhalt — der „Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX für den Freistaat Sachsen“ ist davon unabhängig und liegt beim KSV in einer Fassung 2026 vor (Stand: Juli 2026). Wer in beiden Ländern arbeitet, braucht je Land eigene Vereinbarungen mit den dort zuständigen Trägern.
Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)
- SächsAGSGB — Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (u. a. § 10, Träger der Eingliederungshilfe) (revosax.sachsen.de) · Zuständigkeits-Änderungsgesetz vom 25.07.2018 (revosax.sachsen.de)
- Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen — Gebietsstruktur (10 Landkreise, 3 Kreisfreie Städte) (statistik.sachsen.de)
- „Rahmenvertrag SGB IX Freistaat Sachsen 2026“ — Vertrags-PDF im KSV-Downloadbereich (ksv-sachsen.de) · KSV-Verhandlungsmanagement EGH (Formulare, Ablaufschema, Berechnungstool, Kontakt) (ksv-sachsen.de)
- BTHG-Umsetzungsbegleitung — Umsetzungsstand Sachsen (LRV 05.08.2019, ITP Sachsen, Clearingstelle, AG § 94 Abs. 4) (umsetzungsbegleitung-bthg.de)
- KSV Sachsen — Eingliederungshilfe (Rollen und Leistungen) (ksv-sachsen.de)
- Landesjugendhilfegesetz (LJHG) (revosax.sachsen.de) · SächsKitaG — Gesetz über Kindertagesbetreuung (revosax.sachsen.de)
- Landesjugendamt Sachsen (landesjugendamt.sachsen.de) · Betriebserlaubniswesen § 45 SGB VIII (Verfahren, Fristen) (landesjugendamt.sachsen.de) · Antragsformular Betriebserlaubnis (Formularservice) (fs.egov.sachsen.de)
- Kultus-Portal Förderdiagnostik — Schulbegleitung (Zuständigkeiten, Pool-Lösung, DiguDuF) (foerderdiagnostik.bildung.sachsen.de) · schule.sachsen.de — Abgrenzung Berufseinstiegsbegleitung (schule.sachsen.de)
- Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO) (revosax.sachsen.de) · KSV Sachsen — Unterstützungsangebote im Alltag (Anerkennung, Förderung, Fristen) (ksv-sachsen.de)
- Infoblatt Preisobergrenzen nach der SächsPflUVO (Stand 05.12.2024, ergänzt zum 01.02.2026 — Werte ab 01.01.2025, gelten 2026 unverändert; PDF, abgerufen 17.07.2026) (ksv-sachsen.de) · Landes-Curriculum Basisschulung (PDF) (pflegenetz.sachsen.de)
- Leistungsbeträge SGB XI 2025 (u. a. Entlastungsbetrag 131 €) (gesetze-im-internet.de)
- egovernment.sachsen.de — E-Rechnung (SächsEGovG, OZG-RE, XRechnung) (egovernment.sachsen.de) · FAQ E-Rechnung (egovernment.sachsen.de) · Infoblatt für Rechnungssteller V1.1 (PDF) (egovernment.sachsen.de)
- SAKD / Sächsisch Direkt — Zentrale E-Rechnungs-Infrastruktur für Kommunen (Nutzungsentgelt) (saechsisch-direkt.de) · Leitweg-ID: Beantragung und Registrierung (saechsisch-direkt.de)
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (KSV Sachsen, Landkreis/Kreisfreie Stadt, Jugendamt, Landesjugendamt, SMS) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Kontaktdaten, Preisobergrenzen und Vertragsanlagen können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.