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Software für die Eingliederungshilfe in Berlin: Rechtsrahmen für Träger

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Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Berlin ist Stadtstaat: Träger der Eingliederungshilfe ist das Land, den Kontakt habt ihr trotzdem mit dem Bezirk. Und Berlin steckt mitten im doppelten Vertragsumbruch — seit dem 01.01.2026 gilt der LRV EGH Jug für ambulante Leistungen an Minderjährige, zum 01.01.2027 ersetzt der örV EGH den gekündigten Berliner Rahmenvertrag. Was das für Zuständigkeiten, Vergütung, Schulbegleitung und E-Rechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die in Berlin arbeiten oder gründen.

Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.

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Eingliederungshilfe in Berlin: ein Träger, zwölf Bezirke

In Berlin gibt es keine Aufteilung in örtliche und überörtliche Träger: Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Berlin (§ 1 AG SGB IX, Artikel 1 des Berliner Teilhabegesetzes vom September 2019, in Kraft seit 01.01.2020). Kein Landschaftsverband, kein Landeswohlfahrtsverband, keine 44 Kreise — aber auch kein einziges zentrales Amt: Die Aufgaben führen die Teilhabefachdienste (THFD) der bezirklichen Ämter für Soziales aus, und zwar in allen zwölf Bezirken. Zuständig ist der Wohnbezirk der Leistungsberechtigten.

Die zwölf Bezirke — Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick — haben jeweils einen eigenen Teilhabefachdienst; die offizielle Übersicht aller Teilhabefachdienste pflegt die Senatsverwaltung. Wer mit Klientinnen und Klienten aus mehreren Bezirken arbeitet, hat entsprechend mehrere Fachdienste als Ansprechpartner — die Vertragsgrundlage bleibt aber landesweit dieselbe, dazu gleich mehr.

Drei Punkte fürs Gesamtbild:

BRV EGH, örV & Kommission 131: Was gilt wann?

Der Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe (BRV EGH) nach § 131 SGB IX wurde am 05.06.2019 geschlossen und gilt seit dem 01.01.2020 — verbindlich für alle Anbieter mit (angestrebten) Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX. Weiterentwickelt wird er laufend durch die Kommission 131 (KO131), die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe — zuletzt u. a. mit der pauschalen Vergütungsfortschreibung für 2026 (Beschluss Nr. 6/2025). Wie die Rahmenverträge in anderen Ländern aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.

Das Besondere an Berlin (Stand: Juli 2026): Der BRV EGH wurde gekündigt und wird zum 01.01.2027 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Leistungen der Eingliederungshilfe (örV EGH, unterzeichnet am 14.05.2025) ersetzt — zunächst inhaltsgleich, ergänzt um die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX.

PhaseVertragsgrundlageWas für Träger zählt
2020 – 31.12.2026BRV EGH (05.06.2019, gültig seit 01.01.2020), fortgeschrieben durch KO131-BeschlüsseVereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX auf BRV-Basis; pauschale Vergütungsfortschreibung 2026 per Beschluss Nr. 6/2025
seit 01.01.2026Ziel- und Kooperationsvereinbarung vom 14.05.2025 (Erprobung)Rechnerisch kostenneutrale Umstellung der Assistenzleistungs-Vergütungen auf die neue Systematik (Fachleistungsstunden + kalkulatorische Leistungseinheiten); parallel gilt für ambulante Minderjährigen-Leistungen der neue LRV EGH Jug
im Lauf von 2026ÜbergangsjahrÜbergangsphase des LRV EGH Jug (Anlage 4) endet zum 31.12.2026; Details zur Überführung in den örV EGH klärt ihr mit dem Vertragsreferat
ab 01.01.2027örV EGH (unterzeichnet 14.05.2025)Der örV ersetzt den gekündigten BRV EGH; die neue Assistenz-Vergütung gilt regulär

Die neue Vergütungssystematik: Fachleistungsstunden plus kalkulatorische Leistungseinheiten

Für Assistenzleistungen stellt Berlin auf eine neue Vergütungssystematik aus zwei Preisbestandteilen um: Fachleistungsstunden (FLS) und kalkulatorische Leistungseinheiten. Die (kostenneutral geplante) Umstellung startete zum 01.01.2026, der örV EGH übernimmt sie ab 2027. Die Details regeln der Vertragstext und die Beschlüsse der Kommission 131 — etwa die Handreichung zur Ermittlung von Koordinationsleistungen (Anlage zum KO131-Beschluss Nr. 2/2025).

Für die Praxis heißt das: Zeiterfassung und Leistungsdokumentation müssen beide Vergütungskomponenten sauber trennen und bewilligte Stunden fallbezogen belegen. Wie ihr Fachleistungsstunden kalkuliert und nachweist, erklärt der Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen; wenn ihr zum ersten Mal mit dem Land Berlin verhandelt, führt Deine erste Leistungsvereinbarung durch Fachkonzept, Kalkulation und Verhandlung — das Fachkonzept ist auch in Berlin Pflichtbestandteil der Leistungsvereinbarung.

Für den Kalender: Zum 01.01.2027 ändert sich die Vertragsgrundlage eurer Vereinbarungen. Wartet nicht bis Dezember, sondern klärt früh mit dem Vertragsreferat, was der Übergang für euer Angebot heißt. Wir aktualisieren diese Seite zum Inkrafttreten des örV EGH.

EGH für Kinder & Jugendliche: Jugendamt statt Behörden-Split

Bundesweit wird die „inklusive Lösung" — alle Leistungen für Kinder und Jugendliche unter dem Dach der Jugendhilfe — für 2028 diskutiert. Berlin lebt sie im Kern schon heute: Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung ist unabhängig von der Behinderungsform das Jugendamt zuständig — der Teilhabefachdienst Jugend im Wohnbezirk. Seelische Behinderungen laufen über § 35a SGB VIII, körperliche, geistige und Sinnesbehinderungen über SGB IX Teil 2 — beides beim selben Fachdienst. Den Behinderungsform-Split zwischen Jugendamt und Sozialverwaltung, den viele aus anderen Ländern kennen, gibt es in Berlin für Minderjährige nicht.

Die Grenze zwischen Jugend- und Erwachsenenwelt ist in Berlin in der Regel die Volljährigkeit — nicht der Schulabschluss. Für junge Volljährige (etwa laufende § 35a-Hilfen) kann das Jugendamt übergangsweise zuständig bleiben; die genaue Abgrenzung klärt ihr im Einzelfall mit dem Teilhabefachdienst. Zum Vergleich: In Niedersachsen gibt es zwei parallele Landesrahmenverträge für über und unter 18-Jährige unter einem Träger mit herangezogenen Kommunen — in Berlin ist es ein Erwachsenen-Vertrag im Umbau (BRV → örV) plus ein neuer, rein ambulanter Minderjährigen-Vertrag unter dem Dach der Jugendverwaltung.

LRV EGH Jug: der neue Vertrag für ambulante Minderjährigen-Leistungen (seit 01.01.2026)

Seit dem 01.01.2026 gilt der Landesrahmenvertrag für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für minderjährige junge Menschen (LRV EGH Jug, Stand 19.12.2025) nach § 131 SGB IX — er löst die jahrelange Übergangs- und Erprobungsvereinbarung (ÜEV) ab, deren Pauschale zuletzt per Beschluss 1/2024 für 2025 verlängert worden war. Die Eckpunkte:

Ausblick „inklusive Lösung": Ab 2028 soll die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen bundesweit im SGB VIII zusammengeführt werden (IKJHG) — Berlin hat mit dem Teilhabefachdienst Jugend organisatorisch vorgearbeitet. Was Träger jetzt schon vorbereiten können: SGB-VIII-Reform 2028 — die Betriebsanleitung.

Schulbegleitung in Berlin: Inklusionsassistenz vs. EGH-Schulassistenz

Bei der Schulbegleitung erzählen viele ältere Ratgeber-Seiten die Berliner Lage falsch — „Sozialamt zuständig bei geistiger oder körperlicher Behinderung" stimmt hier für Minderjährige nicht. Berlin fährt zweigleisig (Stand: Juli 2026):

SchieneWer entscheidetGrundlageAbrechnung
Schulische Inklusionsassistenz (früher „Schulhelfer") — Leistungen im Gruppenkontext, Klassen 1–10, öffentliche und ErsatzschulenSchule / regionales SIBUZ (schulische Maßnahme der Senatsbildungsverwaltung)Verwaltungsvorschrift Schulische Inklusionsassistenz + RV SchulInklAsKostenblatt zur RV SchulInklAs (ausgewiesen für 2026/2027), erbracht von freien Trägern mit Kooperationsvertrag
Individuelle EGH-Schulassistenz, wenn die schulische Assistenz nicht reichtTeilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — unabhängig von der Behinderungsform§ 35a SGB VIII bzw. SGB IX Teil 2; Abstimmung Schule/EGH nach der AV USEals ambulante EGH-Leistung, seit 01.01.2026 nach den Fachleistungsmodulen des LRV EGH Jug
Volljährige Schülerinnen und SchülerTeilhabefachdienst im Amt für SozialesSGB IX Teil 2nach BRV EGH (ab 2027: örV EGH)

Für Träger heißt das: Ihr könnt in derselben Klasse mit zwei völlig verschiedenen Systemen arbeiten — Kooperationsvertrag plus Kostenblatt auf der einen Seite, EGH-Vereinbarung plus Module auf der anderen. Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.

Jugendhilfe & Kita: BRVJug, KitaFöG & ISBJ

Landesjugendamt: Berlin hat kein eigenständiges Landesjugendamt als Behörde — die Aufgaben nimmt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) wahr. Betriebserlaubnisse nach § 45 SGB VIII erteilt die Einrichtungsaufsicht der SenBJF (Antragsformular 5.19, mit Leitfäden zu Bau-/Ausstattungsstandards und Quereinstieg); für Kitas gibt es ein eigenes Aufsichtsreferat.

Hilfen zur Erziehung: Für Leistungen in Einrichtungen und durch Dienste gilt der BRVJug (Berliner Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII, seit 15.12.2006, laufend fortgeschrieben): Entgelte werden trägerbezogen über Kostenblätter vereinbart, Nebenkosten regelt der Katalog der Anlage F, gesteuert wird über die Vertragskommission Jugend. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.

Kita: Die Finanzierung läuft über das Berliner Gutschein-System (KitaFöG vom 23.06.2005 mit VOKitaFöG): Eltern erhalten den Kita-Gutschein vom Jugendamt, Träger rechnen nach der Rahmenvereinbarung RV Tag (Fassung 2026 liegt vor) ab — und zwar verpflichtend über das ISBJ-Trägerportal (§ 19 Abs. 6 KitaFöG): Kindermeldungen, Vertragsänderungen und Abrechnungsübersichten laufen digital darüber. Für Assistenzleistungen im Kita-Alltag siehe unsere Seite Software für Kita-Assistenz.

Alltagsunterstützung: Anerkennung nach der PuVO (§ 45a SGB XI)

Wer in Berlin Angebote zur Unterstützung im Alltag anbieten will, braucht eine Anerkennung nach der Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO, in Kraft seit 01.01.2017). Anders als in Flächenländern mit Kreis-Zuständigkeit läuft in Berlin alles zentral beim Land (Stand: Juli 2026):

Den bundesweiten Schritt-für-Schritt-Weg von der Idee bis zur ersten Abrechnung zeigt der Ratgeber Alltagshilfe nach § 45a gründen; was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Abtretungen, Sammelabrechnung je Pflegekasse — steht auf der Seite Software für Alltagshilfen. Wer breiter gründet: Unsere Übersicht Träger gründen führt durch Rechtsform, Konzept und Finanzierung.

E-Rechnung an Berliner Behörden: ein Portal, viele Leitweg-IDs

Wo andere Länder mehrere Empfangswelten haben, hat Berlin einen einzigen Weg (Stand: Juli 2026): E-Rechnungen an Berliner Behörden — Senatsverwaltungen wie alle zwölf Bezirksämter — laufen über die Bundesplattform OZG-RE. Rechtsgrundlagen sind das Berliner E-Government-Gesetz-Pendant zur E-Rechnung (BERG vom 04.03.2019) und die E-Rechnungsverordnung (ERechV vom 30.09.2019). Die Eckpunkte:

Wie Lotsana Berliner Trägern hilft

Der rote Faden dieser Seite: In Berlin ändern sich innerhalb von 24 Monaten Vertragsgrundlage, Leistungsmodule und Vergütungslogik. Genau da setzt Lotsana an — vier Punkte, ohne Verkaufsprosa:

Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.

Ob Teilhabefachdienst, Jugendamt oder Schule: Am Ende zählen saubere Doku, belegbare Stunden und eine Rechnung, die ankommt — gerade wenn sich die Vertragswelt gerade dreht. Genau dafür ist Lotsana gebaut, mit persönlicher Hilfe beim Einrichten. Geführt starten: 30 Tage kostenlos.

Häufige Fragen

Welcher Teilhabefachdienst ist für uns zuständig?

Entscheidend ist der Wohnbezirk der Leistungsberechtigten (Stand: Juli 2026): Für Erwachsene ist der Teilhabefachdienst im Amt für Soziales des Bezirksamts zuständig, für Kinder und Jugendliche der Teilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — unabhängig von der Behinderungsform. Für bestimmte überregionale Fallgruppen ist statt des Bezirks das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig. Eine Übersicht aller zwölf Teilhabefachdienste pflegt die Senatsverwaltung auf berlin.de.

Wer zahlt Schulbegleitung in Berlin?

Berlin fährt zweigleisig (Stand: Juli 2026): Die schulische Inklusionsassistenz ist eine Maßnahme der Schule — beantragt über Schule und regionales SIBUZ, erbracht von freien Trägern mit Kooperationsvertrag, finanziert über die RV SchulInklAs mit Kostenblatt. Reicht das nicht, läuft individuelle Schulassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe über den Teilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — bei Minderjährigen unabhängig von der Behinderungsform. Das Abstimmungsverfahren zwischen Schule und Eingliederungshilfe regelt die AV USE.

Was ändert sich 2027 am Berliner Rahmenvertrag (BRV EGH)?

Der BRV EGH vom 05.06.2019 wurde gekündigt und wird durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Eingliederungshilfe (örV EGH, unterzeichnet am 14.05.2025) ersetzt; dessen Inhalte treten zum 01.01.2027 in Kraft. Der örV wird zunächst inhaltsgleich fortgeführt und um die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ergänzt; für diese bringt er eine neue Vergütungssystematik aus Fachleistungsstunden und kalkulatorischen Leistungseinheiten — die kostenneutral geplante Umstellung startete bereits zum 01.01.2026.

Was ist der LRV EGH Jug?

Der Landesrahmenvertrag für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für minderjährige junge Menschen (LRV EGH Jug, Stand 19.12.2025) gilt seit dem 01.01.2026 — Berlins erster eigener Vertrag nach § 131 SGB IX für ambulante Leistungen an Minderjährige im Zuständigkeitsbereich der Teilhabefachdienste Jugend. Vergütet wird über Fachleistungsmodule (Anlage 1), kalkuliert mit offiziellen Kalkulationstools; für 2026 gelten Übergangsregelungen (Anlage 4), gesteuert wird der Vertrag durch eine eigene Vertragskommission. Vorläufer war die Übergangs- und Erprobungsvereinbarung (ÜEV).

Wohin schicke ich E-Rechnungen an ein Berliner Bezirksamt?

An dieselbe Plattform wie an alle Berliner Behörden: die OZG-RE des Bundes (Stand: Juli 2026). Möglich sind Weberfassung, Upload, E-Mail und Peppol; Standard ist die XRechnung. Wichtig ist die richtige Leitweg-ID des Empfängers — die vergibt in Berlin zentral die Senatsverwaltung für Finanzen. Eine Pflicht, E-Rechnungen zu stellen, besteht für Rechnungssteller im Land Berlin nicht; annehmen müssen Berliner Behörden E-Rechnungen seit dem 01.01.2026 aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, weil die befristete Unterschwellen-Ausnahme der ERechV zum 31.12.2025 ausgelaufen ist.


Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)

Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (Teilhabefachdienst, SenBJF, SenWGP, LAGeSo, SenFin) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Vertragsanlagen, Beschlüsse und Kontaktwege können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich und aktualisieren sie spätestens zum Inkrafttreten des örV EGH am 01.01.2027. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.