Software für die Eingliederungshilfe in Berlin: Rechtsrahmen für Träger
Berlin ist Stadtstaat: Träger der Eingliederungshilfe ist das Land, den Kontakt habt ihr trotzdem mit dem Bezirk. Und Berlin steckt mitten im doppelten Vertragsumbruch — seit dem 01.01.2026 gilt der LRV EGH Jug für ambulante Leistungen an Minderjährige, zum 01.01.2027 ersetzt der örV EGH den gekündigten Berliner Rahmenvertrag. Was das für Zuständigkeiten, Vergütung, Schulbegleitung und E-Rechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die in Berlin arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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Eingliederungshilfe in Berlin: ein Träger, zwölf Bezirke
In Berlin gibt es keine Aufteilung in örtliche und überörtliche Träger: Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Berlin (§ 1 AG SGB IX, Artikel 1 des Berliner Teilhabegesetzes vom September 2019, in Kraft seit 01.01.2020). Kein Landschaftsverband, kein Landeswohlfahrtsverband, keine 44 Kreise — aber auch kein einziges zentrales Amt: Die Aufgaben führen die Teilhabefachdienste (THFD) der bezirklichen Ämter für Soziales aus, und zwar in allen zwölf Bezirken. Zuständig ist der Wohnbezirk der Leistungsberechtigten.
Die zwölf Bezirke — Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick — haben jeweils einen eigenen Teilhabefachdienst; die offizielle Übersicht aller Teilhabefachdienste pflegt die Senatsverwaltung. Wer mit Klientinnen und Klienten aus mehreren Bezirken arbeitet, hat entsprechend mehrere Fachdienste als Ansprechpartner — die Vertragsgrundlage bleibt aber landesweit dieselbe, dazu gleich mehr.
Drei Punkte fürs Gesamtbild:
- Haus der Teilhabe: Als Anlaufstelle vor Ort wurden berlinweit zum 01.01.2022 „Häuser der Teilhabe" vereinbart — die gemeinsame Publikums-Adresse von Teilhabefachdienst und Beratung im Bezirk. Der Ausbaustand unterscheidet sich je Bezirk; verbindlich ist die Adresse, die euch der jeweilige Fachdienst nennt.
- LAGeSo-Sonderfälle: Für bestimmte überregionale Fallgruppen — etwa Leistungen außerhalb Berlins — ist statt des Bezirks das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig. Den genauen Aufgabenkatalog regelt das AG SGB IX; im Zweifel beim THFD oder LAGeSo nachfragen.
- Bedarfsermittlung: Berlin arbeitet mit einem eigenen Landesinstrument, dem Teilhabeinstrument Berlin (TIB), aktuell in Version 3.02. Wer Berichte und Doku am TIB-Raster ausrichtet, spart in der Gesamtplanung Zeit.
BRV EGH, örV & Kommission 131: Was gilt wann?
Der Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe (BRV EGH) nach § 131 SGB IX wurde am 05.06.2019 geschlossen und gilt seit dem 01.01.2020 — verbindlich für alle Anbieter mit (angestrebten) Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX. Weiterentwickelt wird er laufend durch die Kommission 131 (KO131), die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe — zuletzt u. a. mit der pauschalen Vergütungsfortschreibung für 2026 (Beschluss Nr. 6/2025). Wie die Rahmenverträge in anderen Ländern aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer.
Das Besondere an Berlin (Stand: Juli 2026): Der BRV EGH wurde gekündigt und wird zum 01.01.2027 durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Leistungen der Eingliederungshilfe (örV EGH, unterzeichnet am 14.05.2025) ersetzt — zunächst inhaltsgleich, ergänzt um die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX.
| Phase | Vertragsgrundlage | Was für Träger zählt |
|---|---|---|
| 2020 – 31.12.2026 | BRV EGH (05.06.2019, gültig seit 01.01.2020), fortgeschrieben durch KO131-Beschlüsse | Vereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX auf BRV-Basis; pauschale Vergütungsfortschreibung 2026 per Beschluss Nr. 6/2025 |
| seit 01.01.2026 | Ziel- und Kooperationsvereinbarung vom 14.05.2025 (Erprobung) | Rechnerisch kostenneutrale Umstellung der Assistenzleistungs-Vergütungen auf die neue Systematik (Fachleistungsstunden + kalkulatorische Leistungseinheiten); parallel gilt für ambulante Minderjährigen-Leistungen der neue LRV EGH Jug |
| im Lauf von 2026 | Übergangsjahr | Übergangsphase des LRV EGH Jug (Anlage 4) endet zum 31.12.2026; Details zur Überführung in den örV EGH klärt ihr mit dem Vertragsreferat |
| ab 01.01.2027 | örV EGH (unterzeichnet 14.05.2025) | Der örV ersetzt den gekündigten BRV EGH; die neue Assistenz-Vergütung gilt regulär |
Die neue Vergütungssystematik: Fachleistungsstunden plus kalkulatorische Leistungseinheiten
Für Assistenzleistungen stellt Berlin auf eine neue Vergütungssystematik aus zwei Preisbestandteilen um: Fachleistungsstunden (FLS) und kalkulatorische Leistungseinheiten. Die (kostenneutral geplante) Umstellung startete zum 01.01.2026, der örV EGH übernimmt sie ab 2027. Die Details regeln der Vertragstext und die Beschlüsse der Kommission 131 — etwa die Handreichung zur Ermittlung von Koordinationsleistungen (Anlage zum KO131-Beschluss Nr. 2/2025).
Für die Praxis heißt das: Zeiterfassung und Leistungsdokumentation müssen beide Vergütungskomponenten sauber trennen und bewilligte Stunden fallbezogen belegen. Wie ihr Fachleistungsstunden kalkuliert und nachweist, erklärt der Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen; wenn ihr zum ersten Mal mit dem Land Berlin verhandelt, führt Deine erste Leistungsvereinbarung durch Fachkonzept, Kalkulation und Verhandlung — das Fachkonzept ist auch in Berlin Pflichtbestandteil der Leistungsvereinbarung.
EGH für Kinder & Jugendliche: Jugendamt statt Behörden-Split
Bundesweit wird die „inklusive Lösung" — alle Leistungen für Kinder und Jugendliche unter dem Dach der Jugendhilfe — für 2028 diskutiert. Berlin lebt sie im Kern schon heute: Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung ist unabhängig von der Behinderungsform das Jugendamt zuständig — der Teilhabefachdienst Jugend im Wohnbezirk. Seelische Behinderungen laufen über § 35a SGB VIII, körperliche, geistige und Sinnesbehinderungen über SGB IX Teil 2 — beides beim selben Fachdienst. Den Behinderungsform-Split zwischen Jugendamt und Sozialverwaltung, den viele aus anderen Ländern kennen, gibt es in Berlin für Minderjährige nicht.
Die Grenze zwischen Jugend- und Erwachsenenwelt ist in Berlin in der Regel die Volljährigkeit — nicht der Schulabschluss. Für junge Volljährige (etwa laufende § 35a-Hilfen) kann das Jugendamt übergangsweise zuständig bleiben; die genaue Abgrenzung klärt ihr im Einzelfall mit dem Teilhabefachdienst. Zum Vergleich: In Niedersachsen gibt es zwei parallele Landesrahmenverträge für über und unter 18-Jährige unter einem Träger mit herangezogenen Kommunen — in Berlin ist es ein Erwachsenen-Vertrag im Umbau (BRV → örV) plus ein neuer, rein ambulanter Minderjährigen-Vertrag unter dem Dach der Jugendverwaltung.
LRV EGH Jug: der neue Vertrag für ambulante Minderjährigen-Leistungen (seit 01.01.2026)
Seit dem 01.01.2026 gilt der Landesrahmenvertrag für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für minderjährige junge Menschen (LRV EGH Jug, Stand 19.12.2025) nach § 131 SGB IX — er löst die jahrelange Übergangs- und Erprobungsvereinbarung (ÜEV) ab, deren Pauschale zuletzt per Beschluss 1/2024 für 2025 verlängert worden war. Die Eckpunkte:
- Geltungsbereich: ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für minderjährige junge Menschen im Zuständigkeitsbereich der Teilhabefachdienste Jugend — der Vertrag gilt nur ambulant.
- Vergütung über Fachleistungsmodule: Entgelte werden über die Fachleistungsmodule der Anlage 1 vereinbart.
- Offizielle Kalkulationstools: Die Senatsverwaltung stellt Kalkulationstools in zwei Varianten bereit (für Träger bis 97 bzw. bis 301 Beschäftigte) — Grundlage für eure Entgeltkalkulation.
- Übergangsphase bis 31.12.2026: Anlage 4 regelt den Übergang in den LRV EGH Jug; die Übergangsregelungen gelten vom 01.01. bis 31.12.2026.
- Eigene Vertragskommission: Der Vertrag wird durch eine eigene Vertragskommission weiterentwickelt (Geschäftsordnung per Beschluss 01/2026).
Schulbegleitung in Berlin: Inklusionsassistenz vs. EGH-Schulassistenz
Bei der Schulbegleitung erzählen viele ältere Ratgeber-Seiten die Berliner Lage falsch — „Sozialamt zuständig bei geistiger oder körperlicher Behinderung" stimmt hier für Minderjährige nicht. Berlin fährt zweigleisig (Stand: Juli 2026):
| Schiene | Wer entscheidet | Grundlage | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Schulische Inklusionsassistenz (früher „Schulhelfer") — Leistungen im Gruppenkontext, Klassen 1–10, öffentliche und Ersatzschulen | Schule / regionales SIBUZ (schulische Maßnahme der Senatsbildungsverwaltung) | Verwaltungsvorschrift Schulische Inklusionsassistenz + RV SchulInklAs | Kostenblatt zur RV SchulInklAs (ausgewiesen für 2026/2027), erbracht von freien Trägern mit Kooperationsvertrag |
| Individuelle EGH-Schulassistenz, wenn die schulische Assistenz nicht reicht | Teilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — unabhängig von der Behinderungsform | § 35a SGB VIII bzw. SGB IX Teil 2; Abstimmung Schule/EGH nach der AV USE | als ambulante EGH-Leistung, seit 01.01.2026 nach den Fachleistungsmodulen des LRV EGH Jug |
| Volljährige Schülerinnen und Schüler | Teilhabefachdienst im Amt für Soziales | SGB IX Teil 2 | nach BRV EGH (ab 2027: örV EGH) |
Für Träger heißt das: Ihr könnt in derselben Klasse mit zwei völlig verschiedenen Systemen arbeiten — Kooperationsvertrag plus Kostenblatt auf der einen Seite, EGH-Vereinbarung plus Module auf der anderen. Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.
Jugendhilfe & Kita: BRVJug, KitaFöG & ISBJ
Landesjugendamt: Berlin hat kein eigenständiges Landesjugendamt als Behörde — die Aufgaben nimmt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF) wahr. Betriebserlaubnisse nach § 45 SGB VIII erteilt die Einrichtungsaufsicht der SenBJF (Antragsformular 5.19, mit Leitfäden zu Bau-/Ausstattungsstandards und Quereinstieg); für Kitas gibt es ein eigenes Aufsichtsreferat.
Hilfen zur Erziehung: Für Leistungen in Einrichtungen und durch Dienste gilt der BRVJug (Berliner Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII, seit 15.12.2006, laufend fortgeschrieben): Entgelte werden trägerbezogen über Kostenblätter vereinbart, Nebenkosten regelt der Katalog der Anlage F, gesteuert wird über die Vertragskommission Jugend. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.
Kita: Die Finanzierung läuft über das Berliner Gutschein-System (KitaFöG vom 23.06.2005 mit VOKitaFöG): Eltern erhalten den Kita-Gutschein vom Jugendamt, Träger rechnen nach der Rahmenvereinbarung RV Tag (Fassung 2026 liegt vor) ab — und zwar verpflichtend über das ISBJ-Trägerportal (§ 19 Abs. 6 KitaFöG): Kindermeldungen, Vertragsänderungen und Abrechnungsübersichten laufen digital darüber. Für Assistenzleistungen im Kita-Alltag siehe unsere Seite Software für Kita-Assistenz.
Alltagsunterstützung: Anerkennung nach der PuVO (§ 45a SGB XI)
Wer in Berlin Angebote zur Unterstützung im Alltag anbieten will, braucht eine Anerkennung nach der Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO, in Kraft seit 01.01.2017). Anders als in Flächenländern mit Kreis-Zuständigkeit läuft in Berlin alles zentral beim Land (Stand: Juli 2026):
- Anerkennung: bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege (SenWGP), Abteilung Pflege — formloser Antrag, schriftlich oder per E-Mail. Die Förderung von Angeboten läuft getrennt davon über das LAGeSo.
- Voraussetzungen: juristische Person mit Sitz im Land Berlin, eine verantwortliche Fachkraft mit mindestens dreijähriger Ausbildung, bei Betreuungsangeboten mindestens drei Helfende. Details regelt die PuVO; das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung (KPU) berät vor der Antragstellung.
- Schulung: Helfende absolvieren eine Schulung von mindestens 30 Stunden nach dem Curriculum des Kompetenzzentrums Pflegeunterstützung (KPU); eine Betreuungs- bzw. Entlastungsstunde entspricht 60 Minuten. Die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß rund zwei Monate.
- Abrechnung: über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 € pro Monat, Stand 2026 — unverändert seit 01.01.2025) direkt mit den Pflegekassen — Kostenerstattung oder Abtretung, je Kasse unterschiedlich organisiert.
Den bundesweiten Schritt-für-Schritt-Weg von der Idee bis zur ersten Abrechnung zeigt der Ratgeber Alltagshilfe nach § 45a gründen; was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Abtretungen, Sammelabrechnung je Pflegekasse — steht auf der Seite Software für Alltagshilfen. Wer breiter gründet: Unsere Übersicht Träger gründen führt durch Rechtsform, Konzept und Finanzierung.
E-Rechnung an Berliner Behörden: ein Portal, viele Leitweg-IDs
Wo andere Länder mehrere Empfangswelten haben, hat Berlin einen einzigen Weg (Stand: Juli 2026): E-Rechnungen an Berliner Behörden — Senatsverwaltungen wie alle zwölf Bezirksämter — laufen über die Bundesplattform OZG-RE. Rechtsgrundlagen sind das Berliner E-Government-Gesetz-Pendant zur E-Rechnung (BERG vom 04.03.2019) und die E-Rechnungsverordnung (ERechV vom 30.09.2019). Die Eckpunkte:
- Vier Übermittlungswege: Weberfassung, Upload, E-Mail und Peppol — alles über die OZG-RE, Standard ist die XRechnung. Wie ihr eine XRechnung an Berliner Kostenträger erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
- Leitweg-ID zentral: Die Leitweg-ID des jeweiligen Empfängers vergibt zentral die Senatsverwaltung für Finanzen (leitweg-id@senfin.berlin.de) — ein Empfangskanal, aber je Empfänger die richtige ID.
- Keine Einreichungspflicht: Eine Pflicht, E-Rechnungen zu stellen, besteht für Rechnungssteller im Land Berlin nicht — Papier bleibt zulässig. Die Annahmepflicht öffentlicher Auftraggeber gilt seit dem 16.04.2020, zunächst nur für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Ausnahme für den Unterschwellenbereich war in § 1 Absatz 3 ERechV bis zum 31.12.2025 befristet und wurde nicht verlängert — seit dem 01.01.2026 erfasst die Verordnung damit auch Rechnungen unterhalb der Schwellenwerte, Berliner Behörden müssen sie also auch dort annehmen (geprüft am 17.07.2026 in der Berliner Vorschriftendatenbank).
- Nicht verwechseln: Die B2B-E-Rechnungspflicht aus dem Wachstumschancengesetz betrifft Umsätze zwischen Unternehmen — sie ist keine Berliner Behörden-Regelung. Und ob Abrechnungen im sozialrechtlichen Dreieck formal unter die Vorgaben für öffentliche Aufträge fallen, ist nicht abschließend geklärt — maßgeblich ist in der Praxis, was euer Kostenträger verlangt und annimmt.
Wie Lotsana Berliner Trägern hilft
Der rote Faden dieser Seite: In Berlin ändern sich innerhalb von 24 Monaten Vertragsgrundlage, Leistungsmodule und Vergütungslogik. Genau da setzt Lotsana an — vier Punkte, ohne Verkaufsprosa:
- Modulbasierte Doku für den LRV EGH Jug: Seit dem 01.01.2026 werden ambulante Minderjährigen-Leistungen über Fachleistungsmodule vergütet. Lotsana dokumentiert Einsätze leistungs- und modulbezogen — so entstehen aus dem Alltag die Nachweise, die zur neuen Systematik passen.
- Zeiterfassung für die neue Assistenz-Vergütung: Fachleistungsstunden fallbezogen belegen, wochenbezogene Mengen sauber führen — die Umstellung auf FLS plus kalkulatorische Leistungseinheiten (seit 01.01.2026, regulär ab 2027 im örV) ist vor allem ein Doku- und Zeiterfassungsthema.
- Kostenblatt-Logik quer durch die Hilfearten: BRVJug, RV SchulInklAs, RV Tag — Berlin arbeitet an vielen Stellen mit Kostenblättern. Lotsana bildet je Kostenträger eigene Abrechnungskonfigurationen ab, statt alle über einen Kamm zu scheren.
- XRechnung an die OZG-RE: Leitweg-IDs je Empfänger hinterlegen und XRechnungen erzeugen, die auf der Plattform ankommen. Und fürs Kita-Geschäft gilt ehrlich: Die Kita-Abrechnung selbst läuft über das verpflichtende ISBJ-Portal — Lotsana ergänzt daneben das, was ISBJ nicht abdeckt: EGH- und HzE-Doku, Dienstplanung, interne Prozesse.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Welcher Teilhabefachdienst ist für uns zuständig?
Entscheidend ist der Wohnbezirk der Leistungsberechtigten (Stand: Juli 2026): Für Erwachsene ist der Teilhabefachdienst im Amt für Soziales des Bezirksamts zuständig, für Kinder und Jugendliche der Teilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — unabhängig von der Behinderungsform. Für bestimmte überregionale Fallgruppen ist statt des Bezirks das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zuständig. Eine Übersicht aller zwölf Teilhabefachdienste pflegt die Senatsverwaltung auf berlin.de.
Wer zahlt Schulbegleitung in Berlin?
Berlin fährt zweigleisig (Stand: Juli 2026): Die schulische Inklusionsassistenz ist eine Maßnahme der Schule — beantragt über Schule und regionales SIBUZ, erbracht von freien Trägern mit Kooperationsvertrag, finanziert über die RV SchulInklAs mit Kostenblatt. Reicht das nicht, läuft individuelle Schulassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe über den Teilhabefachdienst Jugend im Jugendamt — bei Minderjährigen unabhängig von der Behinderungsform. Das Abstimmungsverfahren zwischen Schule und Eingliederungshilfe regelt die AV USE.
Was ändert sich 2027 am Berliner Rahmenvertrag (BRV EGH)?
Der BRV EGH vom 05.06.2019 wurde gekündigt und wird durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Eingliederungshilfe (örV EGH, unterzeichnet am 14.05.2025) ersetzt; dessen Inhalte treten zum 01.01.2027 in Kraft. Der örV wird zunächst inhaltsgleich fortgeführt und um die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX ergänzt; für diese bringt er eine neue Vergütungssystematik aus Fachleistungsstunden und kalkulatorischen Leistungseinheiten — die kostenneutral geplante Umstellung startete bereits zum 01.01.2026.
Was ist der LRV EGH Jug?
Der Landesrahmenvertrag für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für minderjährige junge Menschen (LRV EGH Jug, Stand 19.12.2025) gilt seit dem 01.01.2026 — Berlins erster eigener Vertrag nach § 131 SGB IX für ambulante Leistungen an Minderjährige im Zuständigkeitsbereich der Teilhabefachdienste Jugend. Vergütet wird über Fachleistungsmodule (Anlage 1), kalkuliert mit offiziellen Kalkulationstools; für 2026 gelten Übergangsregelungen (Anlage 4), gesteuert wird der Vertrag durch eine eigene Vertragskommission. Vorläufer war die Übergangs- und Erprobungsvereinbarung (ÜEV).
Wohin schicke ich E-Rechnungen an ein Berliner Bezirksamt?
An dieselbe Plattform wie an alle Berliner Behörden: die OZG-RE des Bundes (Stand: Juli 2026). Möglich sind Weberfassung, Upload, E-Mail und Peppol; Standard ist die XRechnung. Wichtig ist die richtige Leitweg-ID des Empfängers — die vergibt in Berlin zentral die Senatsverwaltung für Finanzen. Eine Pflicht, E-Rechnungen zu stellen, besteht für Rechnungssteller im Land Berlin nicht; annehmen müssen Berliner Behörden E-Rechnungen seit dem 01.01.2026 aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte, weil die befristete Unterschwellen-Ausnahme der ERechV zum 31.12.2025 ausgelaufen ist.
Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)
- Berliner Teilhabegesetz (BlnTG) mit AG SGB IX, GVBl. 2019 S. 602 (PDF) (umsetzungsbegleitung-bthg.de) · Umsetzungsstand Berlin (Länderseite)
- Eingliederungshilfe SGB IX — Übersicht der Senatsverwaltung (berlin.de) · Übersicht der bezirklichen Teilhabefachdienste
- BRV EGH — Vertragsseite der Kommission 131 (berlin.de) · BRV EGH Volltext vom 05.06.2019 (PDF) · KO131-Beschlüsse 2025 (u. a. Nr. 6/2025)
- örV EGH — Unterschriftsfassung vom 14.05.2025 (PDF) (berlin.de) · Bericht der Senatsverwaltung an den Hauptausschuss vom 02.10.2025 — Zukunftsmodell Steuerung/Finanzierung EGH (PDF) (parlament-berlin.de)
- SenBJF: Eingliederungshilfe für junge Menschen (LRV EGH Jug, ÜEV, AV USE, TIB, Kalkulationstools) (berlin.de) · LRV EGH Jug — Vertragstext, Stand 19.12.2025 (PDF) · AV USE (PDF)
- Schulische Inklusionsassistenz (VwVorschrift, RV SchulInklAs mit Kostenblatt 2026/2027) (berlin.de)
- BRVJug — Berliner Rahmenvertrag § 78f SGB VIII (berlin.de) · Kita- und Einrichtungsaufsicht der SenBJF (Betriebserlaubnis)
- KitaFöG (gesetze.berlin.de) · ISBJ-Trägerservice (berlin.de) · RV Tag, Fassung 2026 (PDF)
- SenWGP: Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (berlin.de) · PuVO (PDF) · service.berlin.de: Anerkennung AUA · KPU-FAQ gewerbliche AUA, Stand 09/2025 (PDF)
- Leistungsbeträge SGB XI 2025 (u. a. Entlastungsbetrag 131 €) (gesetze-im-internet.de)
- SenFin: FAQ E-Rechnung (BERG, ERechV, OZG-RE, Leitweg-ID-Vergabe) (berlin.de) · § 1 ERechV in der geltenden Fassung — Unterschwellen-Ausnahme befristet bis 31.12.2025, keine Verlängerung (gesetze.berlin.de) · OZG-RE Plattform (xrechnung-bdr.de)
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (Teilhabefachdienst, SenBJF, SenWGP, LAGeSo, SenFin) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Vertragsanlagen, Beschlüsse und Kontaktwege können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich und aktualisieren sie spätestens zum Inkrafttreten des örV EGH am 01.01.2027. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.