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Software für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen: Rechtsrahmen für Träger

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Nils Rieter · Gründer von Lotsana, IT-Unternehmer aus dem Raum Köln. Baut Fachsoftware für ambulante soziale Dienste und schreibt hier über die Praxis dahinter.

Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland mit zwei Landschaftsverbänden — und damit zwei überörtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und zwei Landesjugendämtern. Was das für Zuständigkeiten, Landesrahmenvertrag, Schulbegleitung und E-Rechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die in NRW arbeiten oder gründen.

Stand: Juli 2026 (Quellen abgerufen am 16.07.2026, verlinkt am Seitenende; KiBiz-Abschnitt am 05.08.2026 nachgezogen). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.

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LVR oder LWL: Wer ist für euch zuständig?

In NRW teilen sich zwei Landschaftsverbände die überörtlichen Aufgaben: der Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster. Beide sind Träger der Eingliederungshilfe (§ 1 Abs. 1 AG-SGB IX NRW) — und beide tragen zugleich je ein Landesjugendamt: Von bundesweit 17 Landesjugendämtern liegen zwei in NRW, das gibt es in keinem anderen Land. Genau genommen ist der Landschaftsverband der Träger; das Landesjugendamt ist seine Behörde.

Der LVR steht für das Rheinland mit rund 9,7 Mio. Einwohnern (Stand Mitte 2025), der LWL für Westfalen-Lippe. Und wichtig fürs Gesamtbild: Die Kreise und kreisfreien Städte sind daneben keine nachgeordneten Stellen, sondern für Schulkinder selbst echte Träger der Eingliederungshilfe — dazu gleich mehr.

Die komplette Gebietszuordnung: alle 53 Kreise, kreisfreien Städte und die StädteRegion Aachen

Welcher Landschaftsverband für euch zuständig ist, hängt an der Gebietskörperschaft, in der ihr arbeitet. Diese Tabelle ordnet alle 53 nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften exakt einmal zu (Quellen: LVR „Gebiet und Mitglieder“, LWL „vor Ort“ — abgerufen 16.07.2026):

VerbandTypGebietskörperschaften
LVR
(Rheinland)
13 kreisfreie StädteBonn, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal
12 KreiseDüren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Viersen, Wesel
plusStädteRegion Aachen (seit Oktober 2009; umfasst auch die Stadt Aachen)
LWL
(Westfalen-Lippe)
9 kreisfreie StädteBielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Münster
18 KreiseBorken, Coesfeld, Ennepe-Ruhr-Kreis, Gütersloh, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna, Warendorf

Drei Stolperfallen aus der Praxis:

Örtlich oder überörtlich: Die Grenze ist der Schulabschluss — nicht das Alter

Für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche sind in NRW die Kreise und kreisfreien Städte zuständig — und zwar bis zum Abschluss der ersten allgemeinen Schulausbildung (längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II), nicht bis zur Volljährigkeit. Auch volljährige Schülerinnen und Schüler bleiben also beim örtlichen Träger (§ 1 Abs. 2 AG-SGB IX NRW; LVR-Fachinformation Nr. 7, Dezember 2021).

Ausnahmen, die direkt bei LVR bzw. LWL liegen: Leistungen in Pflegefamilien, heilpädagogische Tageseinrichtungen, Kitas und Kindertagespflege, die Frühförderung (seit 2020 einheitlich beim Landschaftsverband) sowie Wohneinrichtungen „über Tag und Nacht“. Und eine dritte Spur gibt es auch noch: Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung sind nach Schuleintritt ein Fall fürs Jugendamt (§ 35a SGB VIII) — nicht für die Eingliederungshilfe-Träger.

Praktisch heißt das: Je nach Leistung und Klientel verhandelt ihr mit dem Landschaftsverband, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt — teils parallel. Ansprechpartner, Bewilligungen und Abrechnungswege unterscheiden sich entsprechend.

Eingliederungshilfe in NRW: der Landesrahmenvertrag § 131 SGB IX

Der „Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen“ — meist kurz Landesrahmenvertrag (LRV) genannt — wurde am 23.07.2019 unterzeichnet und gilt seit dem 01.01.2020. Unterschrieben haben auf Trägerseite LVR, LWL, Landkreistag NRW, Städtetag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW, auf Erbringerseite u. a. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, die LAGöT sowie bpa, VDAB, FABA und der Fachverband Sucht — unter Mitwirkung der Selbsthilfe. Kreise und kreisfreie Städte können dem Vertrag beitreten. Rechtsgrundlage der Trägerstruktur ist das Ausführungsgesetz vom 21. Juli 2018 (AG-SGB IX NRW); sie gilt seit dem 01.01.2020.

Der LRV ist ein lernendes System: Die Gemeinsame Kommission SGB IX (Vertragskommission) entwickelt ihn laufend per einstimmigem Beschluss weiter — die veröffentlichte Beschlussübersicht reicht bei Redaktionsschluss bis zum Stand 13.11.2025. Die Umstellung von Alt-Vereinbarungen auf die neue Systematik („Umstellung II“) läuft noch (Stand: Juli 2026) — geht also nicht davon aus, dass jede bestehende Vereinbarung schon umgestellt ist, sondern prüft vor Verhandlungen den aktuellen Vertragsstand samt Anlagen auf dem LRV-Portal. Wie die Rahmenverträge in anderen Ländern aussehen, zeigt unsere Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer. Nicht verwechseln: Daneben gibt es eigene Rahmenverträge für die Pflege nach SGB XI — hier geht es um die Eingliederungshilfe (SGB IX).

Fachleistungsstunde in NRW: zeitbasierte Vergütung nach landeseinheitlichen Sätzen

Der Landesrahmenvertrag regelt die zeitbasierte Vergütung ambulanter Assistenzleistungen über landeseinheitlich vereinbarte Stundensätze. Das Wort „Fachleistungsstunde“ steht so nicht im Vertragstext — in der Praxis wird die Leistung aber weiterhin als Fachleistungsstunde (FLS) bezeichnet und abgerechnet, so etwa noch im LVR-Qualitätshandbuch Betreutes Wohnen (Stand Februar 2025).

Dabei zwei Welten auseinanderhalten: In der Eingliederungshilfe gelten die landeseinheitlichen Stundensätze nach LRV. In den Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) wird die FLS dagegen je Jugendamt verhandelt — mit unterschiedlichen Aufteilungen zwischen direkter Klientenzeit und mittelbaren Anteilen. Wie ihr eine FLS kalkuliert, nachweist und abrechnet, steht im Ratgeber Fachleistungsstunden abrechnen.

Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit LVR oder LWL: so läuft die Verhandlung

Der Ablauf ist im LRV einheitlich geregelt (Teil A.2.3): Ihr fordert schriftlich zur Verhandlung auf — mit den Checklisten der Anlage C und den Kalkulationsmustern der Anlage B. Die 3-Monats-Frist des § 126 Abs. 2 S. 1 SGB IX beginnt mit dem Eingang des ersten Teils der Unterlagen; das Fachkonzept ist Pflichtbestandteil der Leistungsvereinbarung. Ein zentrales Online-Antragsportal gibt es nicht — verhandelt wird mit der zuständigen Stelle:

Kontaktdaten Stand Juli 2026 — vor dem Versand kurz auf der jeweiligen Behördenseite gegenprüfen. Und wenn es eure erste Vereinbarung überhaupt ist: Der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung führt durch Konzept, Kalkulation und Verhandlung.

Schulbegleitung in NRW: wer zahlt — und wonach

Bei kaum einer Leistung wird die NRW-Struktur so konkret wie bei der Schulbegleitung. Nach dem Schuleintritt entscheidet die Behinderungsform über den Kostenträger (Stand: Juli 2026):

KonstellationKostenträgerGrundlage
(drohende) seelische Behinderungörtliches Jugendamt§ 35a SGB VIII
(drohende) geistige oder körperliche BehinderungKreis / kreisfreie Stadt als EGH-Träger§§ 112 ff. SGB IX, längstens bis Ende Sek II
vor der Schule: Kita-Assistenz, FrühförderungLVR / LWL einheitlich, ohne Unterscheidung der BehinderungsformAG-SGB IX NRW
Kind lebt in Pflegefamilie oder WohneinrichtungLVR / LWL für die Einrichtungsleistung — die Schulbegleitung bleibt parallel beim örtlichen TrägerAG-SGB IX NRW

NRW hat mit 186 örtlichen Jugendämtern bundesweit die meisten — wer Schulbegleitung über § 35a in mehreren Kommunen anbietet, schließt entsprechend viele einzelne Vereinbarungen. Für die EGH-Schiene gibt es eine Muster-Leistungsvereinbarung „Schulbegleitung“ (LRV-Anlage D 3.1, Stand 02.08.2024) — eine starke Verhandlungsgrundlage, weil sie die Sprache des Kostenträgers spricht.

Pooling — eine Begleitkraft für mehrere Kinder — ist rechtlich möglich (§ 112 Abs. 4 SGB IX), einen landeseinheitlichen Standard gibt es aber nicht; die Praxis unterscheidet sich je Kommune. Klärt Poolmodelle deshalb je Kostenträger, bevor ihr sie kalkuliert. Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.

Ausblick „inklusive Lösung“: Ab 2028 soll die Zuständigkeit für alle Kinder und Jugendlichen im SGB VIII zusammengeführt werden (IKJHG). Das Bundes-Gesetzgebungsverfahren läuft noch (Stand: Juli 2026); die Umstellung greift nur, wenn das Bundesausführungsgesetz bis zum 01.01.2027 verkündet ist. Was Träger jetzt schon vorbereiten können: SGB-VIII-Reform 2028 — die Betriebsanleitung.

Kinder- und Jugendhilfe in NRW: KiBiz, KJFP & Betriebserlaubnis

Frühkindliche Förderung: Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz, Sechstes AG-SGB VIII, vom 03.12.2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2026) regelt Betrieb und Finanzierung der Kindertagesbetreuung; die Personalanforderungen für Kitas stehen seit dem 06.12.2024 in der PersVO.

KiBiz-Reform 2026 — verkündet: Die Reform des Kinderbildungsgesetzes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet: Gesetz vom 21.07.2026 (GV. NRW. 2026 S. 525). Sie tritt gestaffelt in Kraft — Artikel 1 seit dem 01.08.2026, Artikel 2 zum 01.08.2027, also erst zum Kita-Jahr 2027/28. Das Ministerium nennt als Kern (Pressemitteilung vom 17.07.2026, nach dem Landtagsbeschluss): die freiwillige Möglichkeit von Kern- und Randzeiten bei voller Kindpauschale, neue Fünf-Stunden-Buchungsschritte, und in den Randzeiten den Einsatz auch anderer Betreuungspersonen — wobei immer mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft vor Ort sein muss. Finanziell beziffert das Land über 420 Mio. € zusätzlich, darunter 200 Mio. € jährlich als Landeszuschuss an die Träger (Transformationskosten), 50,5 Mio. € jährlich für Sprachförderung, 37,2 Mio. € für Kita-Helferinnen und -Helfer sowie rund 68 Mio. € für Ausbildung und Qualifizierung. Einordnung: Diese Zahlen stammen aus der Pressemitteilung des Ministeriums, nicht aus dem Gesetzestext — verbindlich ist die konsolidierte Fassung auf recht.nrw.de, und welche Einzelregelung in welcher Stufe greift, prüfst du dort. Plane die Umstellung nicht pauschal auf ein Datum. Dieser Abschnitt wurde am 05.08.2026 nachgezogen.

Jugendförderung: Das KJFöG (Drittes AG-KJHG vom 12.10.2004, zuletzt geändert 2025) verankert den Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJFP 2023–2027) — nicht zu verwechseln mit dem KJP des Bundes — mit gesetzlich festgeschriebenen 139.752.900 € pro Jahr bis Ende 2027. Abgewickelt wird er über die beiden Landesjugendämter: Antrag online über KJFP.Web, Regelfrist ist der 1. Dezember für das Folgejahr. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.

Betriebserlaubnis — die wichtigste Klarstellung: Erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII — ortsgebunden, mit Betreuung oder Unterkunftsgewährung. Rein ambulante Dienste — Schulbegleitung, SPFH, Erziehungsbeistandschaft, ambulante EGH-Assistenz — brauchen danach in der Regel keine Betriebserlaubnis. Ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen: § 77 SGB VIII je Jugendamt (mit den LVR/LWL-Empfehlungen zur Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen samt Mustervorlagen, 2017) bzw. §§ 123 ff. SGB IX auf Basis des Landesrahmenvertrags. Für Grenzfälle — etwa gruppig oder teilstationär anmutende Angebote — gilt: Einzelfallprüfung durch das Landesjugendamt; LVR wie LWL beraten ausdrücklich vor der Antragstellung.

Wo eine Betriebserlaubnis nötig ist: Kitas beantragen sie digital über KiBiz.web, (teil-)stationäre Einrichtungen im mehrstufigen Verfahren des Landesjugendamts. Erlaubnispflichtige Einrichtungen treffen zudem die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII — unverzügliche Ereignismeldungen plus Jahresmeldung (Kitas ebenfalls über KiBiz.web). Und unabhängig von der Erlaubnisfrage gilt: Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII (Führungszeugnisse) schließt ihr je Jugendamt — bei 186 Jugendämtern ein echtes Organisationsthema.

E-Rechnung an NRW-Kostenträger: vier Empfängerwelten

Vier Empfängerwelten statt eines Weges — das ist die ehrliche Zusammenfassung der E-Rechnung in NRW (Stand: Juli 2026). Eine Pflicht, elektronisch auszustellen, kennt NRW dabei nicht (anders als beim Bund); entscheidend ist, was der jeweilige Empfänger annimmt. In jeder E-Rechnung muss die Leitweg-ID des Empfängers stehen — nach XRechnungs-Standard im Feld „Käuferreferenz“.

EmpfängerWegFormateBesonderheiten
Land NRW (unmittelbare Landesverwaltung)zentrales E-Rechnungsportal erechnung.nrw — als Eingangsportal verpflichtend nur für die Landesverwaltung (§ 3 ERechVO NRW); Wege: Weberfassung, E-Mail an eingang@erechnung.nrw, Peppol (0204:05-NRW-83)nur XRechnungLeitweg-ID des Empfängers Pflicht (§ 4 ERechVO NRW); vergabe.nrw ist die Info-Einstiegsseite
LWLXRechnungen ausschließlich über das Landesportalnur XRechnungLeitweg-ID Hauptverwaltung 05515-31002-15; PlanstellenID (2. Zeile der Rechnungsadresse, beginnt mit 3) ins Feld „Postfach“; Anhänge PDF/PNG/JPG/XLSX/CSV, max. 10 MB
LVRkein Portal — E-Mail an einrichtungsspezifische Postfächer (z. B. Rechnungen.ZV@lvr.de); eine Rechnung pro E-Mail, max. 10 MB; empfangsbereit seit 01.01.2024XRechnung und ZUGFeRD (ersatzweise PDF)jede LVR-Einheit hat eine eigene Leitweg-ID (Zentralverwaltung: 05315-31002-83)
Kommunen / Jugendämterkein einheitlicher Weg — Kommunen müssen E-Rechnungen nur „auf geeignete Art und Weise“ annehmen und wählen ihren Kanal selbstje nach KommuneBeispiel Kreis Olpe: ausschließlich Landesportal, Leitweg-ID Kreisverwaltung 059660024024-31002-47

Peppol ist dabei nur für das Landesportal dokumentiert — für LVR und LWL nutzt die oben belegten Wege. Und eine Einordnung statt einer Rechtsbehauptung: Ob Abrechnungen im sozialrechtlichen Dreieck (Leistung für Klientinnen und Klienten, Rechnung an den Kostenträger) formal überhaupt unter die E-Rechnungs-Vorgaben für öffentliche Aufträge fallen, ist nicht abschließend geklärt — maßgeblich ist in der Praxis, was euer Kostenträger verlangt und annimmt. Klärt den Kanal je Kostenträger, bevor die erste Rechnung rausgeht; Leitweg-IDs und Postfächer ändern sich (die genannten stammen aus den verlinkten Quellen, abgerufen 16.07.2026). Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe. Das Gegenmodell mit Einreichungspflicht und einem zentralen Rechnungseingang zeigt übrigens Hamburg.

Träger in NRW gründen: die regionalen Anlaufstellen

Wer in NRW gründet, spricht früh mit den richtigen Stellen — je nach Angebot:

Den bundesweiten Schritt-für-Schritt-Weg (Rechtsform, Konzept, Finanzierung) findet ihr auf unserer Seite Träger gründen.

Alltagsunterstützung: Anerkennung nach der AnFöVO (§ 45a SGB XI) — Stand 2026

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag gilt in NRW die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO); die aktuelle Fassung gilt seit dem 19.02.2026. Die wichtigsten Punkte für Anbieter:

Was Alltagshilfen software-seitig brauchen — Abtretungen, Topf-Splitting, Sammelabrechnung je Pflegekasse — zeigt unsere Seite Software für Alltagshilfen.

Wie Lotsana NRW-Trägern hilft

Der rote Faden dieser Seite: In NRW hängt fast alles davon ab, wer euer Kostenträger ist. Genau da setzt Lotsana an — vier Punkte, ohne Verkaufsprosa:

Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.

Ob LVR, LWL, Kreis oder Jugendamt: Am Ende zählen saubere Doku, belegbare Stunden und eine Rechnung, die ankommt. Genau dafür ist Lotsana gebaut — mit persönlicher Hilfe beim Einrichten. Geführt starten: 30 Tage kostenlos.

Häufige Fragen

Bin ich beim LVR oder beim LWL?

Entscheidend ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in der ihr arbeitet: Die 13 kreisfreien Städte und 12 Kreise des Rheinlands plus die StädteRegion Aachen gehören zum LVR, die 9 kreisfreien Städte und 18 Kreise Westfalen-Lippes zum LWL. Faustregel ohne Gewähr: Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln → LVR; Arnsberg, Detmold und Münster → LWL. Achtung: Die Stadt Aachen ist seit 2009 nicht mehr kreisfrei — sie gehört über die StädteRegion Aachen zum LVR. Und für Leistungen an Schulkinder ist ohnehin meist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt selbst zuständig, nicht der Landschaftsverband.

Wer zahlt Schulbegleitung in NRW?

Nach dem Schuleintritt entscheidet die Behinderungsform (Stand: Juli 2026): Bei (drohender) seelischer Behinderung ist das örtliche Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), bei (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 112 ff. SGB IX) — längstens bis zum Ende der Sekundarstufe II. Vor der Schule (Kita-Assistenz, Frühförderung) sind LVR bzw. LWL einheitlich zuständig, ohne Unterscheidung der Behinderungsform.

Braucht mein ambulanter Dienst in NRW eine Betriebserlaubnis?

In der Regel nein: Erlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist nur der Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII — also ortsgebundene Betreuung oder Unterkunftsgewährung mit entsprechendem Zuschnitt. Rein ambulante Dienste wie Schulbegleitung, SPFH oder ambulante Assistenz brauchen deshalb üblicherweise keine Betriebserlaubnis; ihr Marktzugang läuft über Vereinbarungen (§ 77 SGB VIII je Jugendamt bzw. §§ 123 ff. SGB IX auf Basis des Landesrahmenvertrags). Grenzfälle klärt verbindlich das zuständige Landesjugendamt — LVR wie LWL beraten vor der Antragstellung.

Wohin schicke ich E-Rechnungen an LVR und LWL?

An zwei völlig verschiedene Wege (Stand: Juli 2026): Der LWL nimmt XRechnungen ausschließlich über das E-Rechnungsportal des Landes (erechnung.nrw) an. Der LVR betreibt kein Portal, sondern einrichtungsspezifische E-Mail-Postfächer und akzeptiert neben der XRechnung auch ZUGFeRD; jede LVR-Einheit hat eine eigene Leitweg-ID. Kommunen und Jugendämter wählen ihren Empfangsweg jeweils selbst — vor der ersten Rechnung beim Kostenträger erfragen.

Seit wann gilt der Landesrahmenvertrag NRW?

Der „Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen“ wurde am 23.07.2019 unterzeichnet und gilt seit dem 01.01.2020. Er wird seitdem laufend über einstimmige Beschlüsse der Gemeinsamen Kommission SGB IX weiterentwickelt — vor Verhandlungen lohnt deshalb der Blick auf den aktuellen Vertragsstand samt Anlagen auf dem LRV-Portal.


Quellen (Primärquellen, abgerufen 16.07.2026)

Stand: 17. Juli 2026 · KiBiz-Abschnitt nachgezogen am 05.08.2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (LVR, LWL, Kreis/kreisfreie Stadt, Jugendamt, MAGS) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Kontaktdaten, Leitweg-IDs und Vertragsanlagen können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.