Software für die Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein: Rechtsrahmen für Träger
Schleswig-Holstein ist das Land der kurzen Wege: ein Ansprechpartner für die Eingliederungshilfe statt Zuständigkeits-Labyrinth, eine E-Rechnungsplattform statt vieler Kanäle, ein zentrales Landesjugendamt — und seit dem 15.11.2024 der bundesweit jüngste Landesrahmenvertrag, der die Vergütung auf Leistungspauschalen umstellt. Was das für Verträge, Schulbegleitung, Kita und Abrechnung heißt, sortiert diese Seite: für Träger, die im echten Norden arbeiten oder gründen.
Stand: Juli 2026 (alle Quellen abgerufen am 17.07.2026, verlinkt am Seitenende). Diese Seite ist eine Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde und die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte.
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Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein: Euer Ansprechpartner ist der Kreis
Wer aus NRW, Niedersachsen oder Hessen kommt, kennt die erste Frage jeder Antragstellung: örtlich oder überörtlich? In Schleswig-Holstein entfällt sie. Die 11 Kreise und 4 kreisfreien Städte sind Träger der Eingliederungshilfe — zuständig für alle Aufgaben nach SGB IX Teil 2, seit der Kommunalisierung 2007 und heute geregelt im AG-SGB IX vom 22.03.2018. Kein Alters-Split, kein Schulabschluss-Kriterium: Vom Kita-Kind bis zum Erwachsenen ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt euer Gegenüber.
| Ebene | Gebietskörperschaften | Rolle |
|---|---|---|
| 11 Kreise | Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg, Stormarn | Träger der Eingliederungshilfe für alle Fallgruppen; Vereinbarungen verhandelt zentral die KOSOZ (dazu unten) |
| 4 kreisfreie Städte | Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster | Träger der Eingliederungshilfe für alle Fallgruppen; Verhandlungsweg direkt bei der Stadt erfragen |
| Land | Sozialministerium (Kiel) | Überörtlicher Träger nur für übergreifende Aufgaben: Landesrahmenvertrag (§ 131 SGB IX), Schiedsstelle (§ 133 SGB IX), Sicherstellung der Angebotsstruktur (§ 95 SGB IX); Koordination über den Steuerungskreis Eingliederungshilfe (§ 2 AG-SGB IX) |
Die eine Ausnahme, die bleibt, ist Bundesrecht: Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung sind ein Fall fürs Jugendamt (§ 35a SGB VIII). In Schleswig-Holstein ist das aber praktischerweise dieselbe Gebietskörperschaft — nur ein anderes Amt im selben Haus.
Und das Land? Steuert im Hintergrund und zahlt: 2023 lagen die Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein bei rund 1 Mrd. € für rund 32.000 Menschen; davon trägt das Land rund 870 Mio. € — die Finanzierungssystematik steht in den §§ 7 ff. AG-SGB IX (Zahlen aus der Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 15.11.2024).
Der neue Landesrahmenvertrag: seit 15.11.2024 — und viele Verträge werden neu verhandelt
Schleswig-Holstein hat den jüngsten Landesrahmenvertrag (LRV) Deutschlands (Stand: Juli 2026) — und eine Vorgeschichte, die man kennen sollte, weil sie erklärt, warum gerade jetzt so viel Bewegung in den Vereinbarungen ist:
- 12.08.2019: Der erste Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX wird unterzeichnet, lässt aber zentrale Fragen offen.
- 14.12.2021: Die Landesregierung füllt die Lücken per Landesverordnung (in Kraft ab 01.01.2022, geändert 2022 und 2023) — Schleswig-Holstein hat damit als eines der wenigen Länder den Verordnungsweg des § 131 Abs. 4 SGB IX genutzt. Dagegen klagen die Leistungserbringerverbände.
- 15.11.2024: Nach rund zweieinhalb Jahren Neuverhandlung unterzeichnen Sozialministerin Aminata Touré, die Kreise und kreisfreien Städte und die Verbände der Leistungserbringer einen komplett neu ausgehandelten Rahmenvertrag; die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen haben maßgeblich mitgewirkt. Die veröffentlichte Fassung datiert vom 03.01.2025; Inkrafttreten, Übergangsregelungen und Laufzeit im Detail regelt der Vertragstext.
Leistungspauschalen statt Fachleistungsstunden: die Vergütungslogik des LRV Schleswig-Holstein
Anders als etwa NRW mit seinen zeitbasierten Stundensätzen vergütet der LRV Schleswig-Holstein über Leistungspauschalen auf Basis eines differenzierten Leistungskatalogs — nicht über Fachleistungsstunden. Die genaue Kalkulationssystematik entnehmt ihr dem Vertragstext (Fassung vom 03.01.2025, verlinkt am Seitenende) — er ist für jede Verhandlung die maßgebliche Grundlage.
Der Vertrag ist ein lernendes System: Die Vertragskommission SGB IX entwickelt ihn laufend weiter. Die Beschlusspraxis ist lebhaft: Auf der Vertragsrecht-Seite des Landes sind für 2024 fünf, für 2025 zwei und für 2026 bereits vier Beschlüsse dokumentiert (Stand 17.07.2026) — u. a. zu Orientierungsempfehlungen, Pflegegrad-Aufschlägen und Pauschalen für die Kita-Einzelintegration.
Praktisch heißt das für Träger: Mit dem neuen Vertrag stehen für viele Angebote neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen an — kalkuliert in der Pauschalen-Logik, nicht mehr in der alten Systematik. Prüft vor jeder Verhandlung den aktuellen Vertragsstand samt Beschlüssen. Wie die Rahmenverträge der anderen Länder aussehen, zeigt die Übersicht der Landesrahmenverträge aller 16 Bundesländer; wenn es eure erste Vereinbarung überhaupt ist, hilft der Ratgeber Deine erste Leistungsvereinbarung.
Verhandeln mit der KOSOZ: eine Anstalt statt elf Kreisverwaltungen
Bundesweit ungewöhnlich und für Neulinge die wichtigste Praxis-Info: Auf Kreisseite verhandelt ihr nicht mit jedem Kreis einzeln. Die 11 Kreise haben Vertragsmanagement, Verhandlung und Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach SGB IX auf eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts übertragen: die KOSOZ (Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise, Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel, info@kosoz.de). Auch Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen laufen über die KOSOZ.
Für euch bedeutet das ein professionalisiertes Gegenüber mit einheitlichen Prozessen: Die Leistungsvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung für ein Angebot im Kreisgebiet verhandelt ihr zentral in Kiel — nach der Systematik des neuen LRV. Für Vertragsbestandteile, über die sich die Vertragsparteien nicht geeinigt haben, arbeitet die KOSOZ mit einer ermessenslenkenden Richtlinie (Angabe der KOSOZ, Stand 17.07.2026).
Schulbegleitung & Schulische Assistenz: zwei Systeme, die man nicht verwechseln darf
Über Schulbegleitung entscheiden in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte — welcher Hut dabei aufgesetzt wird, hängt an der Behinderungsform (Stand: Juli 2026):
| Konstellation | Zuständig | Grundlage |
|---|---|---|
| (drohende) körperliche oder geistige Behinderung | Kreis / kreisfreie Stadt als Träger der Eingliederungshilfe | § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX |
| (drohende) seelische Behinderung | Kreis / kreisfreie Stadt als Jugendhilfeträger (Jugendamt) | § 35a SGB VIII |
| Verbesserung der Lernbedingungen für alle Schülerinnen und Schüler an Grundschulen | Land — Schulische Assistenz (Landesprogramm) | kein Einzelfallanspruch der Eingliederungshilfe |
Die Schulische Assistenz ist das Verwechslungsrisiko Nummer eins im Norden: ein Landesprogramm an Grundschulen, das systemisch die Lernbedingungen verbessert — keine Einzelfallhilfe und kein Ersatz für eine Schulbegleitung. Zur Verzahnung beider Systeme gibt es Empfehlungen des Landes von 12/2016 und einen Landtagsbericht von 2024. Anders als in NRW steckt hinter beiden Schulbegleitungs-Schienen aber dieselbe Gebietskörperschaft — das macht Antragswege kürzer, auch wenn EGH- und Jugendhilfe-Logik (Vereinbarungen, Vergütung, Dokumentationsanforderungen) getrennt bleiben.
Wie die Zuständigkeit in den anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung? Alle 16 Länder; was Lotsana für Schulbegleitdienste kann, steht auf der Seite Software für Schulbegleitung.
Kinder- und Jugendhilfe: ein Landesjugendamt, KJVO & KiTaG mit SQKM
Anders als NRW mit zwei Landesjugendämtern hat Schleswig-Holstein ein zentrales Landesjugendamt beim Sozialministerium in Kiel. Es ist die Aufsicht für erlaubnispflichtige Einrichtungen und erteilt die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII — für Einrichtungen der Erziehungshilfe ebenso wie für Kindertageseinrichtungen gibt es dort eigene Antragswege; den genauen Zuständigkeitszuschnitt für euer Vorhaben klärt ihr am besten vorab direkt mit dem LJA. Ein Digitalisierungs-Plus: Personal- und Bestandsmeldungen laufen online über den Heimaufsicht-Meldeservice des Landes.
Die inhaltlichen Anforderungen an erlaubnispflichtige Einrichtungen (Räume, Personal, Konzept) regelt die Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung (KJVO) vom 13.07.2016 — sie gilt für § 45-Einrichtungen mit Ausnahme der Kindertageseinrichtungen.
Kita: KiTaG und das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM)
Die frühkindliche Förderung regelt das Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) vom 12.12.2019 — die große Kita-Reform des Landes. Finanziert wird über das Standard-Qualitäts-Kosten-Modell (SQKM), ein SH-Unikat: pauschale Gruppenfördersätze aus TVöD-orientiertem Personalkostenanteil, Sachkostenanteil und Leitungszuschlag. Seit dem 01.01.2025 gilt statt des Betreuungs- ein Beschäftigungsschlüssel (KiTaG-Novelle, Lesefassung Januar 2025). Zur Einordnung: Die KiTaG-Evaluation (Abschlussbericht, vorgestellt Anfang 2024) bezifferte eine jährliche Finanzierungslücke von 70–130 Mio. € bei rund 1,5 Mrd. € Volumen — die Finanzierungsdebatte läuft also weiter.
Spannend für Träger an der Schnittstelle EGH/Kita: Für die Kita-Einzelintegration hat die Vertragskommission SGB IX 2026 eigene Leistungspauschalen beschlossen (Vertragsrecht-Seite des Landes, Stand 17.07.2026) — ein Thema, das kaum jemand auf dem Schirm hat. Was Lotsana für ambulante Jugendhilfe-Träger kann, steht auf der Seite Software für die Jugendhilfe.
Alltagsunterstützung nach der AföVO: eine Landesbehörde statt Flickenteppich
Auch hier fährt der Norden zentral: Während in NRW 53 Kreise und kreisfreie Städte dezentral anerkennen, werden Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) in Schleswig-Holstein zentral vom Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) anerkannt. Rechtsgrundlage ist die Alltagsförderungsverordnung (AföVO) vom 25.08.2021. Es gibt zwei Wege:
- Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag: Anerkennungsantrag beim LASG; nach der Anerkennung gehören Tätigkeitsbericht und Verwendungsnachweis zu den laufenden Formularpflichten (LASG-Antragsseite, Stand 17.07.2026). Für die eingesetzten Kräfte gelten zielgruppen- und tätigkeitsbezogene Qualifizierungsanforderungen (§ 15 AföVO) — den konkreten Schulungsumfang für euer Angebotsprofil nennt euch das LASG.
- Registrierung als Nachbarschaftshelfer:in (§ 12 AföVO): Kurs von mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (nachreichbar binnen 6 Monaten), höchstens 30 Stunden Einsatz pro Monat, Aufwandsentschädigung maximal 8 € pro Stunde — abgerechnet über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (LASG-Angaben, Stand: Juli 2026).
Wer ein Angebot aufbauen will, findet den Schritt-für-Schritt-Weg im Ratgeber Alltagshilfe nach § 45a gründen; was die Abrechnung software-seitig braucht, zeigt die Seite Software für Alltagshilfen.
E-Rechnung an Kostenträger in Schleswig-Holstein: eine Plattform für (fast) alles
Wo NRW vier Empfängerwelten hat, hat Schleswig-Holstein im Kern eine: Öffentliche Auftraggeber müssen seit dem 18.04.2020 E-Rechnungen annehmen (§ 52g LVwG i. V. m. der ERechVO vom 29.11.2018), zentrale Anlaufstelle ist die E-Rechnungseingangsplattform des Landes — und das Besondere: Auch Kommunen nutzen sie. Für kommunale Auftraggeber, die die Plattform nutzen, gilt die einheitliche Peppol-ID 0204:01-Kommunen-27; das Land ist unter dem Präfix 0204:01-Land-63: erreichbar (ITVSH-Leitfaden, Stand 17.07.2026). Nicht behaupten lässt sich, dass alle Kommunen angeschlossen sind — fragt euren Kostenträger vor der ersten Rechnung.
- Formate: XRechnung (ab Version 2.2) und ZUGFeRD (ab 2.1.1, Profil XRechnung/EN 16931) — eine reine PDF ist keine E-Rechnung.
- Wege: Peppol, Portal-Upload oder E-Mail nach Registrierung im Serviceportal.
- Adressierung: Die Leitweg-ID des konkreten Empfängers gehört ins Feld BT-10 (Käuferreferenz) — in Schleswig-Holstein ist das ausdrücklich so dokumentiert.
Eine eigene landesrechtliche Pflicht, E-Rechnungen zu stellen, kennt Schleswig-Holstein nicht — es gilt die Annahmepflicht der Auftraggeber. Unabhängig davon wird die E-Rechnung im B2B-Bereich bundesweit stufenweise Pflicht (Wachstumschancengesetz): Für die Ausstellung gilt eine allgemeine Übergangsfrist bis Ende 2026 — bis dahin dürfen Unternehmen weiterhin Papier oder PDF nutzen; für 2027 ausgeführte Umsätze gilt das nur noch für Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz. Was das für euch konkret heißt, klärt ihr am besten mit eurer Steuerberatung. Wie ihr eine XRechnung erzeugt und was hineingehört, erklärt der Ratgeber XRechnung in der Jugend- und Eingliederungshilfe.
Wie Lotsana Trägern in Schleswig-Holstein hilft
Der rote Faden dieser Seite: Schleswig-Holstein ist strukturell einfach — aber gerade die LRV-Umstellung macht 2025/2026 viel Arbeit. Vier Punkte, ohne Verkaufsprosa:
- Pauschalen-Logik statt FLS-Logik: Der neue LRV rechnet in Leistungspauschalen nach einem differenzierten Leistungskatalog. Lotsana bildet Leistungen, Stunden und Nachweise so ab, dass ihr daraus die Kalkulations- und Verhandlungsunterlagen für die KOSOZ aufbereiten könnt — inklusive sauberer Trennung nach Leistungsarten.
- Fristen und Beschlüsse im Blick: Vertragskommissions-Beschlüsse ändern laufend Pauschalen und Empfehlungen. Das Fristen-Radar erinnert an auslaufende Bewilligungen und Vereinbarungszeiträume — wichtig, weil Vergütungsvereinbarungen prospektiv vor der Wirtschaftsperiode geschlossen werden müssen.
- XRechnung an die Landesplattform: Leitweg-ID je Kostenträger hinterlegen (Feld BT-10), XRechnung erzeugen, per Peppol oder Upload einreichen — auch mit Einheitsplattform bleibt die Stammdatenpflege pro Empfänger das eigentliche Thema.
- Berichtspflichten ohne Zettelwirtschaft: LASG-Tätigkeitsbericht und Verwendungsnachweis für Alltagshilfen, Personal- und Bestandsmeldungen über den Heimaufsicht-Meldeservice — aus laufender Dokumentation statt nachträglicher Sammelaktion.
Mehr zum Arbeitsfeld insgesamt: Software für die Eingliederungshilfe.
Häufige Fragen
Wer ist in Schleswig-Holstein für die Eingliederungshilfe zuständig?
Die 11 Kreise und 4 kreisfreien Städte (Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster) — und zwar für alle Aufgaben nach SGB IX Teil 2, ohne Alters- oder Schulabschluss-Kriterium (Stand: Juli 2026). Das Land ist überörtlicher Träger nur für übergreifende Aufgaben wie Landesrahmenvertrag und Schiedsstelle. Einzige bundesrechtliche Ausnahme: Bei (drohender) seelischer Behinderung von Minderjährigen ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII) — in Schleswig-Holstein praktischerweise dieselbe Gebietskörperschaft, nur ein anderes Amt.
Was ändert der neue Landesrahmenvertrag für meinen Vertrag?
Der neue Rahmenvertrag wurde am 15.11.2024 unterzeichnet; die veröffentlichte Fassung datiert vom 03.01.2025. Vergütet wird über Leistungspauschalen auf Basis eines differenzierten Leistungskatalogs — nicht über Fachleistungsstunden. Für viele Angebote stehen deshalb neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen an; Inkrafttretens- und Übergangsdetails regelt der Vertragstext. Prüft euren Vereinbarungsstand, bevor ihr verhandelt.
Was ist die KOSOZ?
Die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise — eine Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Kiel. Die 11 Kreise haben ihr die Verhandlung und den Abschluss der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach SGB IX sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen übertragen. Wer mit Kreisen als Kostenträger arbeitet, verhandelt also zentral mit der KOSOZ; bei den vier kreisfreien Städten fragt ihr den Verhandlungsweg direkt dort an.
Schulbegleitung oder Schulische Assistenz — was ist der Unterschied?
Schulbegleitung ist eine Einzelfallhilfe: Über sie entscheiden die Kreise und kreisfreien Städte — bei körperlicher oder geistiger Behinderung als Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX), bei (drohender) seelischer Behinderung als Jugendhilfeträger (§ 35a SGB VIII). Die Schulische Assistenz ist dagegen ein Landesprogramm an Grundschulen, das die Lernbedingungen für alle Schülerinnen und Schüler verbessert — keine Einzelfallhilfe und kein Ersatz für Schulbegleitung.
Wie wird mein Alltagshilfe-Angebot in Schleswig-Holstein anerkannt?
Zentral beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) — Rechtsgrundlage ist die Alltagsförderungsverordnung (AföVO) vom 25.08.2021. Es gibt zwei Wege: die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag und die Registrierung als Nachbarschaftshelfer:in (§ 12 AföVO). Nach der Anerkennung gehören Tätigkeitsbericht und Verwendungsnachweis zu den laufenden Pflichten (Stand: Juli 2026).
Wohin schicke ich E-Rechnungen an Kostenträger in Schleswig-Holstein?
An die zentrale E-Rechnungseingangsplattform des Landes — sie wird auch von Kommunen genutzt, die sich angeschlossen haben. Akzeptiert werden XRechnung (ab Version 2.2) und ZUGFeRD (ab 2.1.1, Profil XRechnung/EN 16931); Wege sind Peppol, Portal-Upload oder E-Mail nach Registrierung. Wichtig: Die Leitweg-ID des Empfängers gehört ins Feld BT-10 (Käuferreferenz). Ob ein kommunaler Kostenträger die Landesplattform nutzt, klärt ihr vor der ersten Rechnung (Stand: Juli 2026).
Quellen (Primärquellen, abgerufen 17.07.2026)
- AG-SGB IX Schleswig-Holstein vom 22.03.2018 (Trägerschaft, Steuerungskreis, Finanzierung §§ 7 ff.) (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)
- Pressemitteilung des Sozialministeriums vom 15.11.2024 zur Unterzeichnung des Landesrahmenvertrags (Vorgeschichte, Zahlen 2023) (schleswig-holstein.de)
- Rahmenvertrag Schleswig-Holstein nach § 131 SGB IX — Volltext (Fassung Stand 03.01.2025, PDF; §§ 21–22, 27a, 34, 37) (schleswig-holstein.de)
- Vertragsrecht der Eingliederungshilfe: Vertragskommission SGB IX und Beschlussübersicht 2024–2026 (schleswig-holstein.de)
- KOSOZ AöR — Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (kosoz.de) · KOSOZ zum Landesrahmenvertrag (u. a. ermessenslenkende Richtlinie) (kosoz.de)
- Umsetzungsbegleitung BTHG — Länderseite Schleswig-Holstein (Landesverordnung 14.12.2021 und Änderungen) (umsetzungsbegleitung-bthg.de)
- Landesseite Schulbegleitung (Rechtsgrundlagen, Empfehlungen 12/2016, Bericht 2024) (schleswig-holstein.de) · Schulische Assistenz (schleswig-holstein.de)
- Landesjugendamt: Einrichtungsaufsicht und Trägerberatung (u. a. Heimaufsicht-Meldeservice) (schleswig-holstein.de) · Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII (schleswig-holstein.de)
- KJVO — Kinder- und Jugendeinrichtungsverordnung vom 13.07.2016 (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)
- KiTaG — Kindertagesförderungsgesetz vom 12.12.2019 (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) · KiTaG-Lesefassung Stand Januar 2025 (PDF) (schleswig-holstein.de) · Abschlussbericht der KiTaG-Evaluation (PDF) (schleswig-holstein.de)
- AföVO — Alltagsförderungsverordnung vom 25.08.2021 (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de)
- LASG: Anträge nach der AföVO (Anerkennung, Förderung, Tätigkeitsbericht, Verwendungsnachweis) (schleswig-holstein.de) · LASG: Nachbarschaftshilfe (8 UE, 30 Std./Monat, 8 €/Std.) (schleswig-holstein.de)
- Landesseite E-Rechnungen (Annahmepflicht seit 18.04.2020, § 52g LVwG, ERechVO) (schleswig-holstein.de) · ITVSH-Leitfaden E-Rechnung (Formate, BT-10, Peppol-IDs, Kommunen auf der Landesplattform) (itvsh.de) · ZuFiSH: E-Rechnungseingangsplattform (zufish.schleswig-holstein.de)
- GMSH-Rundschreiben „E-Rechnung ab 01.01.2027“ (PDF) (e-vergabe-sh.de)
Stand: 17. Juli 2026. Diese Seite ist ein Informationsangebot der Lotsana — eine Arbeitshilfe, die keine Rechtsberatung ersetzt; verbindlich sind die Angaben der zuständigen Behörde (Kreis/kreisfreie Stadt, KOSOZ, Landesjugendamt, LASG, Sozialministerium) sowie die jeweils geltenden Gesetzes- und Vertragstexte. Kontaktdaten, Pauschalen und Vertragsanlagen können sich ändern — wir prüfen diese Seite halbjährlich. Hinweise auf Änderungen: kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.