Welche Nachweise eine Schulbegleitkraft braucht — die Einstellungs-Checkliste
Du hast eine gute Kraft gefunden, das Kind wartet, die Schule fragt nach. Und dann steht ihr am ersten Schultag vor einer Sekretärin, die einen Nachweis sehen will, den niemand beantragt hat. Diese Liste sortiert, was wirklich vorliegen muss, wo es herkommt und wie lange es dauert.
Stand: August 2026. Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung — verbindlich sind die Angaben der zuständigen Stelle, eure Vereinbarung mit dem Kostenträger und die geltenden Gesetzestexte. Grundlage: IfSG, SGB VIII, SGB IX, BZRG, JArbSchG und NachwG in der am 05.08.2026 auf gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung, alle Quellen am Seitenende verlinkt. Nur den Paragrafen nachschlagen? § 72a SGB VIII im Glossar — in 30 Sekunden.
Die Kurzfassung
Fünf Dinge entscheiden darüber, ob jemand am Montag anfangen darf. Alles andere ist wichtig, aber kein Startverbot.
| Was | Woher | Wann spätestens | Was passiert ohne |
|---|---|---|---|
| Erweitertes Führungszeugnis | Die Kraft beantragt es selbst beim Bürgeramt, mit eurer schriftlichen Aufforderung | Vor der Einstellung; Vorlauf einplanen — die Bearbeitungszeiten der Bürgerämter schwanken stark | Verstoß gegen eure 72a-Vereinbarung bzw. § 124 Abs. 2 SGB IX |
| Masernschutz-Nachweis | Impfpass, ärztliches Zeugnis oder Bestätigung einer anderen Einrichtung | Vor Beginn der Tätigkeit, vorzulegen bei der Schulleitung | Tätigkeitsverbot, § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG — kein Ermessen |
| Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG | Macht ihr selbst als Arbeitgeber, mit Protokoll | Vor dem ersten Einsatz, dann alle zwei Jahre | Ordnungswidrigkeit nach § 73 IfSG |
| Qualifikationsnachweis | Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnisse | Vor der Meldung ans Amt, oft mit dem Kostenanerkenntnis | Der Kostenträger stuft niedriger ein oder lehnt ab |
| Arbeitsvertrag / Nachweis nach NachwG | Von euch | Kernangaben am ersten Arbeitstag | Bußgeld möglich, und die Kraft weiß nicht, was gilt |
Erweitertes Führungszeugnis: zwei Rechtsgrundlagen, zwei Löschfristen
Schulbegleitung wird je nach Behinderungsform von zwei verschiedenen Ämtern bezahlt — und daran hängt auch, welche Vorschrift für das Führungszeugnis gilt. Wer das nicht trennt, führt seine Personalakten nach der falschen Regel. Welches Amt in eurem Fall zahlt, klärt der Ratgeber Wer zahlt Schulbegleitung?.
| Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) | Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX) | |
|---|---|---|
| Grundlage | § 72a SGB VIII — gilt unmittelbar für den öffentlichen Träger; freie Träger bindet er über die Vereinbarung nach Abs. 2 und 4 | § 124 Abs. 2 SGB IX — richtet sich direkt an euch als Leistungserbringer |
| Beschäftigungsverbot | Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen der in Abs. 1 Satz 1 gelisteten Straftaten | Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen derselben Straftatenliste (Satz 3) |
| Speichern dürft ihr | Einsichtnahme, Datum des Zeugnisses, Ergebnis (Abs. 5) | Einsichtnahme, Datum des Zeugnisses, Ergebnis (Satz 5) |
| Löschen spätestens | sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätigkeit | drei Monate nach der letztmaligen Tätigkeit für euch |
Eine Feinheit zur linken Spalte: § 72a Abs. 5 SGB VIII regelt seinem Wortlaut nach die Daten aus Einsichtnahmen nach Abs. 3 und 4, also bei neben- und ehrenamtlich Tätigen. Für eine hauptamtlich angestellte Schulbegleitkraft ergibt sich dieselbe Beschränkung — nur Einsichtnahme, Datum, Ergebnis, Löschung spätestens sechs Monate nach der letzten Ausübung der Tätigkeit — aus § 30a Abs. 3 BZRG. Im Ergebnis läuft es auf dasselbe hinaus; wer die Fundstelle im Datenschutzkonzept nennt, sollte aber die passende nehmen.
Drei Punkte, an denen es in der Praxis regelmäßig hakt:
- Ohne eure Aufforderung gibt es kein erweitertes Zeugnis. Nach § 30a Abs. 2 BZRG muss die antragstellende Person beim Bürgeramt eine schriftliche Aufforderung vorlegen, in der ihr bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Legt euch dafür einen Textbaustein an, sonst schreibt ihr ihn bei jeder Einstellung neu.
- Keine Kopie in die Personalakte. Beide Vorschriften erlauben genau drei Angaben. Das Zeugnis selbst gehört der Kraft, ihr seht hinein und vermerkt das Ergebnis. Eine eingescannte PDF im Personalordner ist damit ein Datenschutzverstoß, auch wenn sie gut gemeint ist.
- Wiedervorlage. Das Gesetz sagt nur „in regelmäßigen Abständen". Die Muster-Vereinbarungen und fachlichen Empfehlungen der Landesjugendämter setzen üblicherweise längstens fünf Jahre an und verlangen, dass das Zeugnis bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Maßgeblich ist, was in eurer Vereinbarung steht.
Nebenbei: Für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe gilt seit Juni 2021 zusätzlich § 37a SGB IX — geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, ausdrücklich einschließlich eines auf euren Dienst zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts. Das ist kein Nachweis für die Personalakte, aber Kostenträger fragen zunehmend danach. In der Jugendhilfe liegt daneben das Verfahren nach § 8a SGB VIII.
Masernschutz: der Nachweis, der gar nicht euch vorzulegen ist
Hier wird am meisten falsch erzählt, deshalb langsam und mit Fundstellen.
Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG. Und § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG erfasst nicht die Beschäftigten der Schule, sondern alle Personen, die in der Einrichtung tätig sind. Eure Schulbegleitkraft ist damit erfasst, obwohl sie bei euch angestellt ist und die Schule nie ihr Arbeitgeber wird. Das Bundesgesundheitsministerium fasst den Personenkreis so: erfasst ist, wer regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend in der Einrichtung tätig ist — ausdrücklich auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten. Eine Begleitung, die jede Woche im Unterricht sitzt, fällt eindeutig darunter.
Was gilt:
- Betroffen sind nur nach dem 31.12.1970 Geborene. Wer früher geboren ist, muss nichts vorlegen. Punkt.
- Ausreichender Impfschutz heißt nach § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG: ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr mindestens zwei Masernimpfungen. Nicht drei, nicht eine Auffrischung alle zehn Jahre.
- Drei Nachweisformen sind gleichwertig (§ 20 Abs. 9 Satz 1): die Impfdokumentation, ein ärztliches Zeugnis über Immunität oder eine medizinische Kontraindikation — oder die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen betroffenen Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
- Es gibt keine Impfpflicht. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, ist nach § 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG von der Impfanforderung ausgenommen — legt aber trotzdem ein ärztliches Zeugnis darüber vor.
- Vorzulegen ist der Nachweis der Leitung der jeweiligen Einrichtung, also der Schule, und zwar vor Beginn der Tätigkeit. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass stattdessen das Gesundheitsamt oder eine andere staatliche Stelle Adressat ist (§ 20 Abs. 9 Satz 3).
- Ohne Nachweis darf die Kraft dort nicht tätig werden (§ 20 Abs. 9 Satz 7). Das ist kein Ermessen der Schulleitung, und der Schulleitung obliegt zusätzlich die Meldung ans Gesundheitsamt.
- Läuft ein befristetes ärztliches Zeugnis ab oder kann der Impfschutz erst später vervollständigt werden, ist der neue Nachweis innerhalb eines Monats vorzulegen (§ 20 Abs. 9a).
Und was nicht stimmt, auch wenn man es oft liest: Die Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022 gilt nur für Personen, die am 1. März 2020 schon tätig waren — für jede Neueinstellung danach war und ist der Nachweis eine Startvoraussetzung. Ein Merkblatt, das noch mit dieser Frist argumentiert, ist vier Jahre alt.
Die Belehrung, die leicht untergeht
Diese Pflicht trifft euch als Arbeitgeber direkt, sie ist in einer halben Stunde erledigt — und sie ist leicht zu übersehen, weil sie nirgends beantragt und von niemandem angefordert wird: Nach § 34 Abs. 5a IfSG müsst ihr Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung regelmäßige Tätigkeiten mit Kontakt zu den Betreuten ausüben, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das ihr drei Jahre aufbewahrt.
Inhaltlich geht es um die Tätigkeitsverbote aus § 34 Abs. 1 IfSG: Wer an einer der dort gelisteten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig ist — von Masern über Keuchhusten bis Skabies —, darf in der Einrichtung nicht arbeiten und muss das melden. Genau das muss eure Kraft wissen, bevor sie das erste Mal in einer Klasse sitzt.
Davon zu trennen ist die Belehrung nach § 43 IfSG, das sogenannte Gesundheitszeugnis. Die macht nicht ihr, sondern das Gesundheitsamt, und sie ist nur nötig, wenn jemand gewerbsmäßig mit den in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Lebensmitteln umgeht oder in einer Küche der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet. Für Schulbegleitung ist das der Ausnahmefall — relevant wird es, wenn eure Kraft in einem Angebot mit Essensausgabe oder Kochgruppe eingesetzt ist, also eher in der Kita-Assistenz oder in Ferienangeboten. Fragt im Zweifel euren Kostenträger und das Gesundheitsamt, statt vorsorglich alle zur Belehrung zu schicken.
Mindestalter: kein Gesetz, aber eine klare Praxis
Ein bundesweites Mindestalter für Schulbegleitung gibt es nicht. Kein Paragraf sagt „mindestens 18". In der Praxis verlangen Rahmenverträge, kommunale Richtlinien und Leistungsvereinbarungen aber fast durchgehend Volljährigkeit — schon weil eine Begleitkraft Aufsichtsverantwortung trägt, in Kinderschutzfragen handlungsfähig sein muss und im Zweifel allein mit dem Kind in einem Raum ist.
Wenn ihr jemanden unter 18 einsetzt, etwa im Freiwilligendienst oder in einem Praktikum, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der praktische Nachweis daraus: die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG. Ein Jugendlicher, der ins Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate ärztlich untersucht wurde und euch die Bescheinigung dieses Arztes vorliegt. Ausgenommen sind nur geringfügige oder höchstens zweimonatige Beschäftigungen mit leichten Arbeiten.
Qualifikationsstufen: Fachkraft, Assistenzkraft, angelernt
Die Stufeneinteilung, die in Vergütungsvereinbarungen üblich ist, hat einen bundesrechtlichen Anker — allerdings nur in der Eingliederungshilfe, und er ist zweigeteilt, nicht dreigeteilt. § 124 Abs. 2 SGB IX verlangt von geeigneten Leistungserbringern „eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und anderem Betreuungspersonal" und stellt am Ende klar: „Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen." Mehr steht dort nicht. Alles Weitere — welche Ausbildung als berufsspezifisch zählt, welcher Stundensatz an welcher Stufe hängt — regelt euer Landesrahmenvertrag oder eure Leistungsvereinbarung.
In der Jugendhilfe ist die Lage noch offener. Das Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht unmittelbar an euch; über die Vereinbarungen wirkt es trotzdem. Und das Niedersächsische OVG (Lüneburg) hat 2024 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Qualifikationsanforderung an eine Schulbegleitung nicht allgemein festlegen lässt, sondern sich nach Art der Behinderung und Bedarf im Einzelfall richtet (Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23). Pauschale Fachkraft-Forderungen eines Amtes tragen also nicht automatisch.
Die folgende Tabelle ist deshalb ein Praxisraster, kein Bundesrecht: Die Dreiteilung und die Zuordnung einzelner Berufe stammen aus Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen und sehen von Land zu Land unterschiedlich aus. Was bei euch gilt, steht in eurer Vereinbarung.
| Stufe | Typischerweise | Was ihr in die Akte legt |
|---|---|---|
| Fachkraft | Soziale Arbeit, Heilerziehungspflege, Erziehung, Heilpädagogik — je nach Vereinbarung auch mit Zusatzqualifikation | Abschlusszeugnis oder Urkunde, Anerkennungsnachweis, Nachweise über Zusatzqualifikationen |
| Assistenz-/Betreuungskraft | Pflegehelfer, Kinderpfleger, Sozialassistenz, abgeschlossene Qualifizierungskurse | Zeugnis oder Kurszertifikat mit Stundenumfang, Träger und Datum |
| Angelernt | Quereinstieg mit Einarbeitung und fachlicher Anleitung durch euch | Einarbeitungsnachweis, Anleitungskonzept, Fortbildungsplan — genau das, wonach das Amt fragt |
Der ehrliche Hinweis dazu: Bei angelernten Kräften entscheidet nicht das fehlende Zeugnis, sondern das, was ihr an dessen Stelle vorlegen könnt. Wer eine dokumentierte Einarbeitung, benannte Anleitung und einen Fortbildungsplan zeigt, verhandelt anders als jemand, der „Frau K. macht das schon lange" sagt. Wie ihr Personal überhaupt findet, steht in Personalgewinnung für soziale Träger.
Arbeitsrechtliche Unterlagen: die Mappe für Tag 1
Der unspektakuläre Teil, der trotzdem Fristen hat. Nach § 2 NachwG sind die wesentlichen Vertragsbedingungen gestaffelt auszuhändigen:
- Am ersten Tag der Arbeitsleistung: Namen und Anschriften der Parteien, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts, vereinbarte Arbeitszeit inklusive Pausen und Ruhezeiten.
- Bis zum siebten Kalendertag: Beginn, Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Probezeit, Regelungen zu Abrufarbeit und Überstunden.
- Innerhalb eines Monats: der Rest, darunter Urlaub, Fortbildungsanspruch, Altersversorgung, Kündigungsverfahren und der Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen.
Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV darf die Niederschrift in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG) — vorausgesetzt, das Dokument ist zugänglich, speicher- und druckbar und ihr fordert einen Empfangsnachweis an. Ausgenommen sind die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; soziale Dienste stehen nicht auf dieser Liste. Verlangt die Kraft trotzdem die unterschriebene Papierfassung, müsst ihr sie unverzüglich nachliefern.
Dazu kommt der übliche Papierkram, den ihr am besten in einer festen Reihenfolge abfragt: Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, Bankverbindung, bei Bedarf Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Bei Minijobs kommt die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz obendrauf — Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags, spätestens nach sieben Tagen erfasst; wie ihr das ohne Zettelwirtschaft löst, steht in MiLoG-Zeiterfassung in der Schulbegleitung. Und weil eure Kräfte mit Sozialdaten arbeiten: die Verpflichtung auf Vertraulichkeit gehört mit ins Onboarding, nicht in den zweiten Monat.
Was die Kostenträger je nach Bundesland zusätzlich wollen
Bis hierher war alles Bundesrecht. Ab hier wird es regional, und zwar deutlich. Was ein Kostenträger zusätzlich sehen will, steht im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX, in kommunalen Richtlinien oder schlicht im Formular des zuständigen Amtes. Typische Zusatzforderungen: ein Qualifizierungskurs mit Mindeststundenzahl, ein Erste-Hilfe-Nachweis in bestimmter Aktualität, eine Einweisung in Notfallmedikation bei Kindern mit Anfallsleiden, die namentliche Meldung der eingesetzten Kraft vor Einsatzbeginn oder ein Nachweis über die fachliche Anleitung.
Drei Beispiele, damit der Unterschied greifbar wird: In Niedersachsen heißt die Leistung im Vertragswerk „Schulassistenz" und es gibt eine landeseinheitliche Regelleistungsvereinbarung, der ihr beitreten könnt, statt in jedem Landkreis neu zu verhandeln. In Nordrhein-Westfalen hängt schon die Frage, wer euer Ansprechpartner ist, an der Aufteilung zwischen LVR und LWL. In Bayern verhandelt ihr mit dem jeweiligen Bezirk. Ein Nachweiskatalog, der in einem Land vollständig ist, kann im Nachbarland zwei Positionen zu kurz sein.
Was in eurem Land gilt, steht auf der jeweiligen Länderseite: Baden-Württemberg · Bayern · Berlin · Brandenburg · Bremen · Hamburg · Hessen · Mecklenburg-Vorpommern · Niedersachsen · Nordrhein-Westfalen · Rheinland-Pfalz · Saarland · Sachsen · Sachsen-Anhalt · Schleswig-Holstein · Thüringen
Der Punkt, an dem es im dritten Jahr weh tut
Beim ersten Mitarbeiter ist diese Liste eine Stunde Arbeit. Bei fünfzehn Kräften mit Führungszeugnissen aus unterschiedlichen Jahren, Belehrungen im Zwei-Jahres-Rhythmus, befristeten Verträgen und Kursnachweisen ist sie ein System — oder ein Kalendereintrag, den irgendwann niemand mehr pflegt. Und auffallen tut es genau dann, wenn ein Amt eine Prüfliste schickt.
Zwei Regeln, die das billig lösen: Führt je Nachweis ein Ablaufdatum, nicht nur ein Ausstellungsdatum. Und speichert ob etwas vorliegt und bis wann, nicht das Dokument — beim Führungszeugnis ist das nicht nur sauberer, sondern die einzige zulässige Variante.
Der Ablauf: Name und Adresse eintragen, Bestätigungslink klicken, dann kommt die Datei. Danach folgen Praxis-Mails zum Kinderschutz in der Jugendhilfe und zu Lotsana, abmelden jederzeit mit einem Klick. Word-Vorlage per E-Mail erhalten →
Häufige Fragen
Braucht eine Schulbegleitkraft ein erweitertes Führungszeugnis?
In aller Regel ja — aber über zwei verschiedene Wege. In der Jugendhilfe läuft es über die Vereinbarung, die dein Träger nach § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit dem Jugendamt schließt. In der Eingliederungshilfe steht es direkt im Gesetz: § 124 Abs. 2 SGB IX. Das Zeugnis selbst wird nicht kopiert und nicht in die Personalakte gelegt — gespeichert werden nur der Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und das Ergebnis.
Gilt die Masern-Nachweispflicht auch für Schulbegleiter?
Ja, wenn die Person nach dem 31. Dezember 1970 geboren ist und regelmäßig an der Schule arbeitet. Schulen sind Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG, und § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG erfasst alle Personen, die dort tätig sind — nicht nur die Beschäftigten der Schule. Wer keinen Nachweis vorlegt, darf nach § 20 Abs. 9 Satz 7 IfSG dort nicht tätig werden.
Wem muss der Masernnachweis vorgelegt werden — dem Träger oder der Schule?
Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG der Leitung der jeweiligen Einrichtung, also der Schule. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass der Nachweis stattdessen dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist. Der Träger sollte trotzdem festhalten, dass der Nachweis vorliegt — sonst schickt er im Zweifel jemanden los, der nicht anfangen darf.
Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für Schulbegleitung?
Bundesweit nein. In der Praxis verlangen Kostenträger und Rahmenverträge fast überall Volljährigkeit. Wer unter 18 einsetzt, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz: Dazu gehört die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG, deren Bescheinigung dem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vorliegen muss.
Muss die Schulbegleitkraft nach § 43 IfSG belehrt werden?
Nur wenn sie gewerbsmäßig mit den in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Lebensmitteln umgeht oder in einer Gemeinschaftsverpflegungsküche arbeitet. Für die Begleitung selbst gilt eine andere Pflicht: die Belehrung durch den Arbeitgeber nach § 34 Abs. 5a IfSG — vor dem ersten Einsatz und danach mindestens alle zwei Jahre, mit Protokoll.
Weiterlesen
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Quellen (abgerufen am 05.08.2026)
- § 20 IfSG – Schutzimpfungen, Masernnachweis (Abs. 8, 9, 9a, 10) (gesetze-im-internet.de)
- § 33 IfSG – Gemeinschaftseinrichtungen · § 34 IfSG – Tätigkeitsverbote und Belehrung (Abs. 5a) (gesetze-im-internet.de)
- § 42 IfSG – Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (Lebensmittel) · § 43 IfSG – Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes · § 73 IfSG – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (gesetze-im-internet.de)
- § 124 SGB IX – Geeignete Leistungserbringer · § 37a SGB IX – Gewaltschutz (gesetze-im-internet.de)
- § 30a BZRG – Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis (gesetze-im-internet.de)
- § 32 JArbSchG – Erstuntersuchung · § 2 NachwG – Nachweispflicht (gesetze-im-internet.de)
- Sekundärquelle: Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz (Bundesgesundheitsministerium) – zur Auslegung von „in der Einrichtung tätig"
- Sekundärquelle: Masernschutzgesetz – Hinweise für Schulen (Kultusministerium Baden-Württemberg) – zur Einzelfallprüfung bei extern eingesetztem Personal
- Sekundärquelle: Fachliche Empfehlungen zur Handhabung von § 72a SGB VIII (Bayerisches Landesjugendamt, PDF) – zum Fünf-Jahres-Intervall
- Sekundärquelle: Muster-Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, PDF) – zu Aktualität und Wiedervorlage
- Sekundärquelle: Welche Qualifikation muss ein Schulbegleiter haben? (kinderundjugendhilferecht.de) – Besprechung von OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 ME 128/23
Stand: 5. August 2026. Dieser Artikel ist eine Arbeitshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Nachweise ihr im Einzelfall vorlegen müsst, richtet sich nach eurer Vereinbarung mit dem Kostenträger, dem Landesrecht und den Auskünften von Jugendamt, Eingliederungshilfeträger, Schulaufsicht und Gesundheitsamt — diese Auskünfte sind verbindlich, dieser Text ist es nicht. Wir prüfen die Seite halbjährlich; Hinweise auf Änderungen gern an kontakt@lotsana.de. Angaben ohne Gewähr.